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Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen

Für einige Personenkreise besteht die Möglichkeit freiwillige Beiträge für in der Vergangenheit liegende Zeiten nachzuzahlen.

Eine Nachzahlung ist möglich für:

  • Zeiten einer schulischen Ausbildung nach dem vollendeten 16. Lebensjahr, die nicht als Anrechnungszeiten berücksichtigt werden,
  • Deutsche, die aus den Diensten einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisation ausscheiden,
  • Personen, bei denen ein Anspruch auf Entschädigung für Zeiten von Strafverfolgungsmaßnahmen rechtskräftig festgestellt ist,
  • Geistliche und Ordensleute aus Vertreibungsgebieten, die im Inland nicht wieder eine gleichartige Beschäftigung oder Tätigkeit aufgenommen haben,
  • Vertriebene, Flüchtlinge, Evakuierte, die vor der Vertreibung, der Flucht oder der Evakuierung selbständig tätig waren.

Zahlung von Beiträgen zum Ausgleich einer Rentenminderung

Möchten Sie eine Altersente vorzeitig mit Rentenabschlägen in Anspruch nehmen, haben Sie die Möglichkeit, diese Rentenminderung durch Zahlung von Beiträgen auszugleichen.


Mehr Information zum Thema: "Zahlung von Beiträgen zum Ausgleich einer Rentenminderung"

Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen für Ausbildungszeiten

Die Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen ist möglich für Zeiten der schulischen Ausbildung, die nicht als Anrechnungszeiten berücksichtigt werden.


Mehr Information zum Thema: "Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen für Ausbildungszeiten"

Nachzahlung von Beiträgen nach Erreichen der Regelaltersgrenze

Wenn Sie bei Erreichen der Regelaltersgrenze die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen freiwillig Beiträge nachzahlen.


Mehr Information zum Thema: "Nachzahlung von Beiträgen nach Erreichen der Regelaltersgrenze"

Deutsche Rentenversicherung

18.01.2011