Europarecht
Mit dem Begriff „Europarecht“ werden die auf europäischer Ebene erlassenen Verordnungen im Bereich der Sozialen Sicherheit bezeichnet, die die verschiedenen nationalen Rentensysteme der Mitgliedstaaten aufeinander abstimmen. Seit dem 1.5.2010 koordinieren die Verordnungen (EG) Nr.883/2004 und Nr. 987/2009 die Systeme der sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU).
Die bis 30.4.2010 maßgeblichen Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 werden seit dem 1.5.2010 grundsätzlich durch die neuen Verordnungen abgelöst. Die neuen Verordnungen gelten ab diesem Zeitpunkt allerdings nur im Verhältnis zu den EU-Mitgliedstaaten.
Die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 bleiben ab 1.5.2010 bis auf weiteres in Kraft für Zwecke
- des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Verhältnis zu den EWR-Staaten Island, Liechtenstein, Norwegen,
- des Abkommens über den freien Personenverkehr vom 21.6.1999 im Verhältnis zur Schweiz
solange die jeweiligen Rechtsgrundlagen nicht an die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und Verordnung (EG) Nr. 987/2009 angepasst werden.
Das Europarecht auf Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und Verordnung (EG) Nr. 987/2009 ist anzuwenden auf:
- Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaats
- Staatenlose und Flüchtlinge, die im Gebiet eines EU-Mitgliedstaats wohnen
- Hinterbliebene von Staatsangehörigen eines EU-Mitgliedstaats und
- Hinterbliebene von Staatenlosen und Flüchtlingen, wenn sie im Gebiet eines EU-Mitgliedstaats wohnen.
Für die Staatsangehörigen der EWR-Staaten (Island, Liechtenstein und Norwegen) sowie der Schweiz gelten bis auf weiteres die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72.
Darüber hinaus gilt das Europarecht auf Grundlage der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 auch für Drittstaatsangehörige, wenn sie im Gebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Union rechtmäßig wohnen und mindestens in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union versichert waren. Für Drittstaatsangehörige gelten im Verhältnis zu Großbritannien jedoch noch die bisherigen Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72.









