Voraussetzungen, Beginn und Ausschluss der Krankenversicherung der Rentner

Voraussetzungen

Die Krankenversicherung der Rentner (KVdR) ist eine Pflichtversicherung. In ihr werden Sie als Rentner und Rentenantragsteller versichert, wenn die so genannte Vorversicherungszeit in der gesetzlichen Krankenversicherung erfüllt ist.

Die Vorversicherungszeit haben Sie grundsätzlich erfüllt, wenn mindestens 9 Zehntel der 2. Hälfte Ihres Erwerbslebens eine Mitgliedschaft (aufgrund einer Pflichtversicherung oder freiwilligen Versicherung) oder eine Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung bestanden hat. Bei Hinterbliebenenrenten kann die Vorversicherungszeit auch durch den Verstorbenen erfüllt werden.

Versicherungszeiten in der ehemaligen DDR werden dabei wie Zeiten einer Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung angerechnet. Dies gilt auch für Zeiten der Mitgliedschaft/Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung

  • eines Staates der die VO (EWG) Nr. 1408/71 anwendet, das sind: Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Island, Italien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, in die Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn und Zypern (griechischer Teil).
  • von Kroatien, Mazedonien und
  • (bei bestimmten Staatsangehörigen) von Tunesien und der Türkei.


Für bestimmte Personengruppen (zum Beispiel selbständige Künstler, Spätaussiedler) besteht ein erleichterter Zugang zur KVdR.

Die Entscheidung über die Mitgliedschaft in der KVdR wird von Ihrer zuständigen Krankenkasse getroffen.

Beginn der KVdR

Die KVdR beginnt grundsätzlich mit dem Tag der Rentenantragstellung. Sie können den Rentenantrag schriftlich oder mündlich beim Rentenversicherungsträger oder einer anderen amtlichen Stelle (zum Beispiel Versicherungsamt, Gemeindeverwaltung) stellen. Auch wenn eine Witwe oder ein Witwer beim Renten-Service der Deutschen Post AG einen Vorschuss für das so genannte "Sterbevierteljahr" beantragt, gilt dieser Antrag als Rentenantrag.

Die KVdR wird nur wirksam, wenn Sie nicht bereits nach anderen gesetzlichen Vorschriften pflichtversichert sind

Ausschluss der KVdR

Besteht aus anderen Gründen Krankenversicherungspflicht, zum Beispiel als krankenversicherungspflichtig Beschäftigter, so ist die KVdR für die Dauer dieses Zeitraums ausgeschlossen. Erst wenn die anderweitige Krankenversicherungspflicht endet, tritt die KVdR ein.

Sind Sie hauptberuflich selbständig erwerbstätig, beginnt die KVdR erst nach Aufgabe Ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit.

Die KVdR tritt nicht ein, wenn Sie aufgrund eines anderen Sachverhalts krankenversicherungsfrei sind (zum Beispiel als Beamter, Ruhegehaltsempfänger oder aufgrund einer Beschäftigung mit einem Entgelt oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze). Nur wenn Ihre Krankenversicherungsfreiheit endet, kann die KVdR wirksam werden.

Weitere Links:

Deutsche Rentenversicherung

07.07.2008