Teilrentenbezug und Vollrentenbezug und Hinzuverdienst
Teilrentenbezug und Vollrentenbezug
Sie können eine Rente wegen Alters als Vollrente oder als Teilrente in Anspruch nehmen. Die Teilrente beträgt ein Drittel, die Hälfte oder zwei Drittel der Vollrente. Je nach Höhe der Teilrente ergeben sich jeweils unterschiedlich hohe Hinzuverdienstgrenzen.Hinzuverdienst vor Erreichen der Regelaltersgrenze
Der Anspruch und die Höhe einer Altersrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze (65. Lebensjahr, ab 2012 stufenweise auf das 67. Lebensjahr steigend) ist davon abhängig, ob die jeweiligen Hinzuverdienstgrenzen durch das neben der Rente erzielte Bruttoarbeitsentgelt, Arbeitseinkommen (steuerrechtlicher Gewinn) oder vergleichbare Einkommen (zum Beispiel Abgeordnetendiäten) überschritten werden.Seit dem 01.01.2008 beträgt die monatliche Hinzuverdienstgrenze bei einer Vollrente 400,00 Euro brutto. Diese Grenze ist statisch und gilt bis zum Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird.
Die Hinzuverdienstgrenzen für Teilrenten richten sich unter anderem nach dem zuletzt versicherten Verdienst in den letzten drei Kalenderjahren vor Beginn der ersten Altersrente und danach, ob in den alten oder neuen Bundesländern hinzuverdient wird. Die Hinzuverdienstgrenze liegt umso höher, je geringer die Teilrente ist. Bei einem Durchschnittsverdiener ergeben sich seit 01.01.2008 folgende Beträge:
1/3-Teilrente | 1.890,00 Euro |
1/2-Teilrente | 1.436,40 Euro |
2/3-Teilrente | 982,80 Euro |
Vollrente | 400,00 Euro |
Grundsätzlich ist ein zweimaliges Überschreiten um einen Betrag bis zur Höhe der jeweiligen Hinzuverdienstgrenze („doppelte Hinzuverdienstgrenze“) im Laufe eines Kalenderjahres zulässig. Davon profitieren Sie beispielsweise, wenn Ihnen Ihr Arbeitgeber Urlaubs- oder Weihnachtsgeld zahlen möchte oder Ihnen Überstunden vergütet.
Auf Anfrage informieren wir Sie gerne über die für Sie maßgebenden Hinzuverdienstgrenzen sowie über die Möglichkeit, diese Grenzen zulässig zu überschreiten.
Nach Ablauf des Monats, in dem Sie die Regelaltersgrenze erreichen, sind für den Bezug einer Altersrente keine Hinzuverdienstgrenzen zu beachten (Ausnahme: bei Bezug von Diäten als Bundestags- oder Europaabgeordneter).
Deutsche Rentenversicherung
17.02.2009