Pflichtversicherte

Bei der Deutschen Rentenversicherung sind grundsätzlich alle Arbeitnehmer einschließlich der Auszubildenden pflichtversichert, darüber hinaus bestimmte Gruppen von Selbstständigen – zum Beispiel Handwerker, Künstler und Publizisten. Auch junge Mütter oder Väter während der Zeiten der Kindererziehung, nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen sowie Wehrdienstleistende und Zivildienstleistende sind pflichtversichert. Schließlich gehören Personen, die Unterhaltsersatzleistungen beziehen – zum Beispiel Krankengeld oder Arbeitslosengeld – der Rentenversicherung an.

Arbeitnehmer

Arbeitnehmer sind bis auf wenige Ausnahmen in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert. Das gilt auch für Auszubildende, Mütter oder Väter in den ersten drei Jahren nach der Geburt ihres Kindes, für Behinderte in anerkannten Werkstätten sowie für Wehr- und Zivildienstleistende.
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Auszubildende und Studenten

Vom ersten Arbeitstag an sind Berufsstarter in der gesetzlichen Rentenversicherung geschützt. Im Fall der Fälle haben sie Anspruch auf Leistungen aus dem Vorsorgepaket, das die gesetzliche Rentenversicherung für ihre Versicherten bereit hält.
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Behinderte

Behinderte in anerkannten Werkstätten gelten als Arbeitnehmer, auch wenn das gezahlte Entgelt für die Beschäftigung nur gering ist.
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Wehr- und Zivildienstleistende

Als Wehr- oder Zivildienstleistende sind Sie in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert.
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Kindererziehende

Kindererziehungszeiten sollen Rentenversicherungsbeiträge, die ausbleiben, wenn die Berufstätigkeit unterbrochen wird, zumindest teilweise - ausgleichen.
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Arbeitslose

Zeiten der Arbeitslosigkeit werden bei der Rente berücksichtigt. Ob und in welchem Umfang sie auch die spätere Rente erhöhen, hängt unter anderem davon ab, ob Leistungen bezogen wurden, also beispielsweise Arbeitslosengeld.
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Selbstständige

In der gesetzlichen Rentenversicherung sind bestimmte Selbstständige versicherungspflichtig. Alle Selbstständigen, die nicht versicherungspflichtig sind, haben jedoch die Möglichkeit, auf Antrag rentenversicherungspflichtig zu werden oder freiwillige Beiträge zu zahlen.
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Handwerker

Versicherungspflichtiger Handwerker ist, wer in der Handwerksrolle eingetragen ist und in diesem Beruf eine selbständige Tätigkeit aufnimmt.
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Deutsche Rentenversicherung

07.09.2006