Anrechnungszeiten wegen Schwangerschaft und Mutterschaft nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr.2 SGB VI für entsprechende im Ausland zurückgelegte Sachverhalte
§ 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIDie tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für die Anrechnungszeit wegen Schwangerschaft beziehungsweise Mutterschaft in § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI sind gebietsneutral gefasst. Anrechnungszeiten liegen deshalb auch dann vor, wenn entsprechende Sachverhalte im Ausland zurückgelegt worden sind.
Soweit allerdings eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI einer Anrechnungszeit entgegensteht beziehungsweise nach § 58 Abs. 2 Satz 1 SGB VI bis zum vollendeten 17. und ab dem vollendeten 25. Lebensjahr eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit oder ein versicherter Wehr-/Zivildienst unterbrochen sein muss, muss es sich hierbei um innerstaatliche Sachverhalte handeln, da diese Begriffe nicht gebietsneutral sind. Eine Berücksichtigung entsprechender ausländischer Tatbestände ist nur möglich, wenn über- beziehungsweise zwischenstaatliche Regelungen dies ausdrücklich vorsehen (vergleiche Artikel 45 Abs. 6 Verordnung in Bezug auf die Anrechnungszeit nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI).
DRV Ausgabe 2003/5
Deutsche Rentenversicherung
06.12.2006