Rententipp: Rentenanspruch trotz Befreiung
Auch Personen, die – z. B. als Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, wie Ärzte - von der Rentenversicherungspflicht befreit sind, können unter Umständen Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet werden. Das ist nach neuer Gesetzgebung möglich, wenn die Erziehung nicht annähernd gleichwertig wie in der gesetzlichen Rentenversicherung in einem Versorgungswerk berücksichtigt wird.Reichen die Zeiten für einen Rentenanspruch nicht aus, kann nachgezahlt werden: Erreicht eine Person, der Zeiten der Kindererziehung anerkannt wurden, die Regelaltersgrenze (derzeit 65 Jahre) und hat sie die Wartezeit von fünf Jahren nicht erfüllt, kann sie auf Antrag für die fehlenden Monate freiwillige Beiträge nachzahlen. So kann sie einen Rentenanspruch erwerben und in den Genuss der Rentenleistung für die Kindererziehungszeiten kommen.
Weitere Auskünfte erteilt die Deutsche Rentenversicherung unter der kostenlosen Servicetelefon-Nummer 0800 10004800 oder im Internet unter www.deutsche-rentenversicherung.de.
Stand: Februar 2010
Deutsche Rentenversicherung
08.02.2010