Arbeitgeber und Steuerberater

Spezielle Informationen für Arbeitgeber & Steuerberater

Betriebsprüfdienst

Die Deutsche Rentenversicherung ist gesetzlich verpflichtet, alle vier Jahre in den Betrieben zu prüfen, ob Beiträge zur Renten-, Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung korrekt abgeführt werden.
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Betriebsprüfung im Auftrag der Unfallversicherung

Ab 1.1.2010 prüfen die Träger der Rentenversicherung für die Unfallversicherung mit. Dies geschieht im Rahmen der Prüfungen nach § 28p Sozialgesetzbuch (SGB) IV und erfasst Prüfzeiträume ab 1.1.2009.
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Prüfbüros

Die Prüfbüros der Deutschen Rentenversicherung beantworten Ihnen alle Fragen zur Betriebsprüfung.
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Publikationen

Wir bieten Ihnen die kostenlose Schriftenreihe Summa Summarum, die Betriebe, Steuerberater und Lohnbüros über alle Belange der Betriebsprüfung informiert. Desweiteren die Rundschreiben und Besprechungsergebnisse der Spitzenverbände der Sozialversicherung.
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Vorträge und Termine

Den Arbeitgebern und den für sie tätigen Steuerberatern werden bundesweit Vortragsveranstaltungen durch den Prüfdienst der Deutschen Rentenversicherung angeboten. Im Mittelpunkt steht die laufende Unterrichtung über gesetzliche Neuregelungen im Bereich des Versicherungs- und Beitragsrechts sowie über aktuelle Fälle aus der Praxis des Prüfdienstes.
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Meldeverfahren nach der DEÜV

Die Verordnung über die Erfassung und Übermittlung von Daten für die Träger der Sozialversicherung (Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung, DEÜV) regelt, nach welchen Maßgaben die sozialversicherungsrelevanten Daten der Beschäftigten in Unternehmen erfasst und an die Sozialversicherungsträger übermittelt werden. Die DEÜV enthält zu diesem Zweck Bestimmungen zu Art und Zeitpunkt und zur Erstellung der Meldungen sowie die Regelungen für das verbindliche elektronische Übermittlungsverfahren für die Meldungen und Beitragsnachweise durch die Arbeitgeber.
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Gleitzone

Mit Wirkung vom 01.04.2003 wurde die Gleitzone für den Niedriglohnbereich eingeführt. Eine Gleitzone liegt bei einem Beschäftigungsverhältnis vor, wenn das daraus erzielte Arbeitsentgelt zwischen 400,01 und 800,00 Euro im Monat liegt und die Grenze von 800,00 Euro im Monat regelmäßig nicht überschreitet; bei mehreren Beschäftigungsverhältnissen ist das insgesamt erzielte Arbeitsentgelt maßgebend (§ 20 Abs. 2 SGB IV).
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Betriebliches Eingliederungsmanagement

Seit dem 1.5.2004 hat der Arbeitsgeber ein betriebliches Eingliederungsmanagement vorzuhalten. Unabhängig von einer Schwerbehinderung soll jedem Arbeitnehmer und jeder Arbeitnehmerin geholfen werden, nach sechswöchiger oder wiederholter Arbeitsunfähigkeit wieder im Betrieb arbeiten zu können.
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Künstlersozialabgabe

Seit Mitte 2007 sind die Rentenversicherungsträger auch für die Prüfung der Künstlersozialabgabe zuständig.
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Deutsche Rentenversicherung

24.11.2009