Durchführung des Versorgungsausgleichs
Über den Versorgungsausgleich entscheidet das Familiengericht.Der Versorgungsausgleich wird vorrangig durch interne Teilung geregelt. Unter bestimmten Voraussetzungen kommt auch eine externe Teilung, ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs oder ein schuldrechtlicher Ausgleich in Betracht.Interne Teilung
Die interne Teilung ist der Regelfall des heutigen Versorgungsausgleichs. Hierbei gibt jeder Ehegatte jeweils die Hälfte seiner in der Ehezeit erworbenen Anrechte an den anderen Ehegatten ab. Dieser erwirbt dadurch bei dem Versorgungsträger des ausgleichspflichtigen Ehegatten eigene Anrechte.Haben beide Ehegatten in der Ehezeit bei ein und demselben Versorgungsträger Anrechte erworben, führt dieser Versorgungsträger nach der gerichtlichen Entscheidung eine Verrechnung zwischen den erworbenen und den abgegebenen Anrechten durch.
Externe Teilung
Bei der externen Teilung werden Anrechte zugunsten des anderen Ehegatten nicht bei dem Versorgungsträger des ausgleichspflichtigen Ehegatten, sondern bei einem anderen Versorgungsträger begründet. Der Versorgungsträger, bei dem die Anrechte begründet werden sollen, kann in der Regel von dem ausgleichsberechtigten Ehegatten gewählt werden.Wird von dem ausgleichsberechtigten Ehegatten kein Versorgungsträger benannt, bei dem die Begründung erfolgen soll, werden Anrechte entweder bei der gesetzlichen Rentenversicherung oder bei Anrechten aus der betrieblichen Altersversorgung bei der Versorgungsausgleichskasse begründet.
Ausschluss des Versorgungsausgleichs
Ein Versorgungsausgleich kann ganz oder teilweise ausgeschlossen werden. Möglich ist ein Ausschluss bei kurzer Ehedauer, ein Ausschluss wegen Geringfügigkeit oder aufgrund von Vereinbarungen zwischen den Ehegatten.Ausschluss bei kurzer Ehedauer
Bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren findet ein Versorgungsausgleich nur auf Antrag eines der Ehegatten statt.Ausschluss wegen Geringfügigkeit
Das Familiengericht soll einen Ausgleich nicht vornehmen, wenn die Differenz von Anrechten gleicher Art gering ist oder es sich um einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert handelt.Vereinbarungen zwischen den Ehegatten
Ehegatten können Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich schließen. Dabei können sie den Versorgungsausgleich in den Vermögensausgleich einbeziehen, ganz oder teilweise ausschließen oder einzelne Anrechte dem schuldrechtlichen Ausgleich vorbehalten.Allein durch eine Vereinbarung können Anrechte innerhalb eines Versorgungsträgers weder übertragen noch Anrechte zulasten eines Versorgungsträgers bei einem anderen Versorgungsträger begründet werden. Hierfür ist noch eine Entscheidung des Familiengerichts erforderlich.
Mit einer Vereinbarung können aber Anrechte durch Beitragszahlung bei der gesetzlichen Rentenversicherung begründet werden.
Schuldrechtlicher Ausgleich
Vom schuldrechtlichen Ausgleich (den sogenannten Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung) ist die gesetzliche Rentenversicherung nicht betroffen.Für bestimmte Anrechte, die nicht bei der Scheidung ausgeglichen wurden, ist der schuldrechtliche Ausgleich vorgesehen. Dieser kann erst durchgeführt werden, wenn der ausgleichspflichtige Ehegatte eine Versorgung aus dem noch nicht ausgeglichenen Anrecht bezieht und der andere Ehegatte selbst versorgungsberechtigt ist.
Deutsche Rentenversicherung
15.04.2010