Fragen und Antworten zum Thema: Ausland und Rente

Häufige Fragen und Antworten rund um das Thema Ausland und Rente in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Folgende Bereiche stehen zur Auswahl:

Ich habe in verschiedenen Staaten gearbeitet. Ab wann habe ich nun einen Rentenanspruch?

Ein einheitliches Rentenalter gibt es nicht. Der Versicherungsträger jedes Staates gewährt Renten nach seinen nationalen Vorschriften. Es kann deshalb sein, dass Sie aus einem Staat schon eine Rente erhalten können, aus einem Anderen aber noch nicht. Damit Ihnen keine Nachteile entstehen, sollten Sie sich rechtzeitig beim Versicherungsträger jedes Staates nach Ihren Ansprüchen erkundigen. Dazu gehört auch, wann Sie spätestens einen Rentenantrag stellen müssen.

Ich bin belgischer Staatsbürger mit Wohnsitz in Belgien. Ich habe 10 Jahre in der deutschen und 25 Jahre in der belgischen Rentenversicherung zurückgelegt. Von wem erhalte ich später meine Rente?

Eine von einem Staat gezahlte Gesamtrente aus allen Versicherungszeiten ist nicht vorgesehen. Jeder Staat, also in Ihrem Fall Belgien und Deutschland, zahlt eine gesonderte Rente. Nach Erreichen des Rentenalters werden Sie demnach zwei verschiedene Altersrenten beziehen.

Ich war zwar ursprünglich Deutsche, bin jetzt aber USA-Staatsbürgerin. Bis zu meiner Auswanderung habe ich 8 Jahre in Deutschland gearbeitet und Rentenbeiträge gezahlt. Kann mir schon jetzt meine Rente in einer Summe ausbezahlt werden?

Eine Beitragserstattung ist in diesem Falle nicht möglich, da Sie bereits für mindestens fünf Jahre Beiträge in Deutschland entrichtet haben. Sie können mit Erreichen der Regelaltersgrenze (zurzeit das vollendete 65. Lebensjahr) eine deutsche Rente beanspruchen. Ob bereits vorher ein Anspruch besteht, hängt vom Umfang Ihrer Beiträge zur amerikanischen Rentenversicherung ab.

Während meiner Ausbildung in Deutschland wurde mir eine Waisenrente gezahlt. Nun möchte ich ein Studium in Österreich beginnen. Kann ich meine Waisenrente weiter erhalten?

Eine Waisenrente kann in der Regel auch bei einem Studium im Ausland gezahlt werden. Vorausgesetzt, das Studium nimmt die Zeit und Arbeitskraft überwiegend in Anspruch. Besonderheiten können sich ergeben, wenn der verstorbene Versicherte neben deutschen Zeiten Versicherungszeiten in einem weiteren Mitgliedstaat zurückgelegt hat.

Ich möchte in knapp 2 Jahren in Rente gehen und mich dann vielleicht im Ausland niederlassen. Kann mir meine Altersrente auch auf ein Konto ins Ausland gezahlt werden?

Eine Rentenzahlung ins Ausland ist grundsätzlich möglich. Die Zahlweise richtet sich nach dem jeweiligen Aufenthaltsstaat. So ist es zum Beispiel möglich, die Rente auf ein ausländisches Konto oder per US-$-Scheck zu zahlen. Kosten, die Ihnen für Ihr ausländisches Konto oder bei der Einlösung des Schecks entstehen, können von uns nicht übernommen werden. Auch Kursschwankungen, die sich bei der Umrechnung in die Landeswährung ergeben, können nicht ausgeglichen werden. Bitte beachten Sie, dass Ihr Auslandsaufenthalt die Höhe Ihrer Rente beeinflussen kann. Dies lässt sich auch nicht verhindern, wenn Sie Ihr deutsches Konto beibehalten. Um unliebsame Überraschungen zu vermeiden, sollten Sie sich rechtzeitig über Ihre Ansprüche im Ausland erkundigen.

Ich besitze die deutsche Staatsangehörigkeit und beabsichtige meinen Wohnsitz nach Spanien zu verlegen. Bin ich berechtigt, weiterhin Beiträge zur deutschen Rentenversicherung zu zahlen?

Als deutscher Staatsangehöriger mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland sind Sie zur freiwilligen Versicherung berechtigt. Vorausgesetzt, Sie haben das 16. Lebensjahr vollendet und es besteht keine Versicherungspflicht in Deutschland.

Ich bin vor einigen Jahren in die USA ausgewandert. Zuvor habe ich für fast 20 Jahre Rentenbeiträge in Deutschland gezahlt. Kann ich daraus später meine Altersrente erhalten, auch wenn ich bis dahin nicht mehr Deutscher bin?

Ja, Sie können auch als Amerikaner Ihre volle deutsche Altersrente erhalten. Ausländer erhalten die deutsche Rente im Ausland zwar gegebenenfalls nur aus Beitragszeiten und daraus auch nur zu 70%, das Sozialversicherungsabkommen mit den USA bestimmt aber, dass an Amerikaner die volle Altersrente wie an Deutsche zu zahlen ist. Auch mit verschiedenen anderen Staaten bestehen solche Regelungen.

Ich habe vier Jahre lang Beiträge zur Social Security in den USA gezahlt. Wie kann ich meine Beiträge nach Deutschland übertragen lassen?

Eine Übertragung von Versicherungszeiten eines anderen Staates nach Deutschland ist in der Regel nicht möglich. Ob nach ausländischem Recht die Möglichkeit einer Beitragserstattung besteht, kann Ihnen nur der dortige Träger sagen. In Ihrem Fall könnten aber die amerikanischen Beiträge für die spätere Anspruchsprüfung in Deutschland mit berücksichtigt werden. Vorausgesetzt, Sie haben auch in Deutschland für mindestens 18 Monate Beiträge entrichtet. Die Höhe Ihrer deutschen Rente ergibt sich dann aber nur aus Ihren deutschen Versicherungszeiten. Ebenso könnte auch der amerikanische Träger Ihre deutschen Beiträge für die Anspruchsprüfung berücksichtigen. Dies wird durch das Abkommen über Soziale Sicherheit zwischen beiden Staaten ermöglicht.

Ich habe immer in Düsseldorf gearbeitet und gehe jetzt in Rente. Meinen Lebensabend möchte ich auf Mallorca verbringen. Muss ich als Deutscher Abzüge von meiner Rente befürchten?

Im konkreten Fall nicht. Selbst aus Beitrags- und Beschäftigungszeiten, die außerhalb des heutigen Bundesgebiets zurückgelegt oder die nach dem Fremdrentenrecht anerkannt wurden, sind aufgrund des Europäischen Gemeinschaftsrechts Renten in einen EU-/EWR-Staat und in die Schweiz zu zahlen. Besonderheiten wären zu beachten, wenn die Rente in Deutschland nach dem deutsch-polnischen Rentenabkommen von 1975 festgestellt wurde.

Ich bin Kontingentflüchtling aus Russland und werde die deutsche Staatsange­hörigkeit erwerben. Werden dann mein Studium, die Kindererziehung und die Zeit, die ich in Russland gearbeitet habe, anerkannt?

Das Fremdrentengesetz (FRG) ermöglicht in bestimmten Fällen die Anrechnung ausländischer ("fremder") Zeiten in der deutschen Rentenversicherung. Es gilt aber nur für bestimmte Personen. Das sind in erster Linie die anerkannten Vertriebenen und Spätaussiedler sowie einige (kleinere) Personengruppen, die im Gesetz genau beschrieben sind. Kontingentflüchtlinge gehören nicht dazu. Auch der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit berechtigt nicht zu Leistungen nach dem FRG. Die in Russland zurückgelegten Arbeits- und Kindererziehungszeiten können daher in der deutschen Rentenversicherung nicht berücksichtigt werden. Anders sieht es bei den Studienzeiten aus. Sie werden auch berücksichtigt, wenn sie im Ausland zurückgelegt sind. Mit Studienzeiten allein können allerdings keine Rentenansprüche erworben werden. Sie wirken sich nur in Verbindung mit deutschen Beitragszeiten aus.

Ich habe mehr als 40 Jahre in Deutschland gearbeitet. In den 60'er Jahren war ich nach dem Studium für knapp 10 Monate zur Vertiefung meiner Sprachkenntnisse in Rom und hatte einen Aushilfsjob. Habe ich Rentenansprüche aus dieser Zeit?

Die Deutsche Rentenversicherung wird den italienischen Versicherungsträger befragen, ob damals Beiträge zur italienischen Sozialversicherung gezahlt wurden. Werden italienische Versicherungszeiten bestätigt, werden diese Zeiten bei der deutschen Rentenberechnung wie deutsche Zeiten berücksichtigt. Voraussetzung ist aber, dass die Zeiten insgesamt weniger als 1 Jahr (12 Monate) betragen. Ausnahmsweise wird dann keine zweite Rente aus dem anderen Mitgliedstaat gezahlt.

Ich habe vor 20 Jahren Deutschland verlassen und mich seitdem nicht weiter um meine Rente gekümmert. Sind die damals gezahlten Beiträge inzwischen verfallen?

Gezahlte Rentenversicherungsbeiträge gehen bei einem Verzug in das Ausland nicht verloren. Sie bleiben so lange erhalten, bis das Rentenalter erreicht ist. Um zu prüfen, ob bereits alle Ihre Versicherungszeiten erfasst sind, können Sie eine Auskunft über Ihr Versicherungskonto beantragen. Bitte beachten Sie, dass die Auskunft an die bekannte Adresse gesandt wird. Ist uns Ihre heutige ausländische Adresse nicht bekannt, empfehlen wir, die Auskunft schriftlich unter Angabe Ihrer Anschrift anzufordern.

Ich werde vier Jahre im Ausland studieren. Bekomme ich diese Zeiten anerkannt oder sollte ich besser freiwillige Beiträge zahlen?

Die Studienzeiten im Ausland können entsprechend den Ausbildungen in Deutschland als so genannte Anrechnungszeit angerechnet werden. Dabei besteht jedoch eine Höchstdauer. Wird das Studium als Teilzeitstudium absolviert, kann es nur berücksichtigt werden, wenn das Studium Zeit und Arbeitskraft überwiegend in Anspruch nimmt.

Ich bin kenianischer Staatsangehöriger. Nachdem ich nun 3 Jahre in Deutschland gearbeitet habe, kehre ich in meine Heimat zurück. Wann bekomme ich die Rentenbeiträge zurück?

Auf Antrag ist die Erstattung der von Ihnen getragenen Beiträge zur Rentenversicherung möglich, wenn keine Versicherungspflicht in der deutschen Rentenversicherung mehr vorliegt und keine Berechtigung zur freiwilligen Versicherung in der deutschen Rentenversicherung besteht und seit dem Ausscheiden aus der deutschen Versicherungspflicht mindestens 24 Kalendermonate verstrichen sind.

Ich bin polnischer Staatsbürger. Nach meiner Ausbildung und einigen Berufsjahren bin ich nach Deutschland gezogen. Zunächst arbeitete ich noch in der DDR und auch jetzt noch in derselben Firma. Werden mir die polnischen Zeiten auf meine Rente angerechnet? Was muss ich dafür tun?

Da Ihre Übersiedlung in die ehemalige DDR vor dem 1.1.1991 erfolgt sein muss, gelten in Ihrem Fall nicht die allgemeinen Vorschriften des europäischen Gemeinschaftsrechts. Vielmehr gilt für Sie noch das deutsch-polnische Abkommen vom 9.10.1975. Danach werden ihre polnischen Zeiten in der deutschen Rente angerechnet, und zwar unabhängig von Ihrer Staatsangehörigkeit. Allerdings gilt das nur, solange Sie weiterhin in Deutschland wohnen. Sollten Sie ins Ausland verziehen, können Sie keine Ansprüche nach diesem Abkommen mehr geltend machen.
Sie sollten sich Ihre polnischen Zeiten schon jetzt vormerken lassen. Dazu benötigen wir den Fragebogen V720. Außerdem sollten Sie alle in Ihrem Besitz befindlichen polnischen Arbeitsnachweise beifügen. Sollten diese nicht vollständig sein, können fehlende Unterlagen bei den Zweigstellen der polnischen Sozialversicherungsanstalt beschafft werden.

Ich bin Rentner und werde demnächst in ein anderes Land verziehen. Was ist zu veranlassen?

Sie sollten sich vorab informieren, welche Folgen sich aus einem Verzug für Ihre Rente und die Krankenversicherung/Pflegeversicherung ergeben. Bitte beachten Sie, dass Sie gesetzlich verpflichtet sind, uns über Änderungen zu informieren, die Auswirkungen auf Ihre bezogene Rente haben können. Denn nicht immer kann die Rente in unveränderter Höhe weiter gezahlt werden, im Einzelfall kann sie sogar gänzlich entfallen. Für eine Auskunft geben Sie bitte Ihre Staatsangehörigkeit und den beabsichtigten Aufenthaltsstaat an. Auch wenn sich keine Änderungen ergeben, benötigen wir einige Zeit zur Zahlungsumstellung. Damit Sie auch im anderen Land rechtzeitig über die Ihnen zustehenden Beträge verfügen können, sollten Sie uns schon 2 Monate vorher Ihre neue Adresse und soweit möglich Ihre neue Bankverbindung mitteilen.

Ich beziehe aus Deutschland eine Rente. Wem muss ich meinen Verzug melden, an wen müssen sich meine Erben wenden, wenn ich verstorben bin?


Die Mitteilung ist umgehend an die

Deutsche Post AG
Renten Service
Flohrstraße 21
13507 Berlin
Tel.: (030) 43 58 26 02
Fax: (030) 432 54 16

oder direkt an den jeweiligen Rentenversicherungsträger zu senden.
Bitte geben Sie dazu das Zahlungskennzeichen beziehungsweise die Versicherungsnummer sowie das Bearbeitungskennzeichen an. Im Falle des Todes sollte ein Nachweis über das Sterbedatum sowie die Adresse der Erben beigefügt werden.

Weitere Informationen zum Renten Service erhalten Sie auf den Kontaktseiten der Deutschen Post AG

Ich habe mehrere Jahre in Frankreich gearbeitet. Wie lässt sich diese Zeit auf meinen deutschen Rentenanspruch anerkennen?

Werden Sie vom Gemeinschaftsrecht erfasst und haben Sie die Voraussetzungen für den deutschen Rentenanspruch allein mit deutschen Versicherungszeiten nicht erfüllt, werden alle in den Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten zusammen­gerechnet. Vorausgesetzt, die Zeiten entfallen nicht auf die gleiche Zeit. Durch die Zusammenrechnung können erforderliche Wartezeiten oder Mindestbeitragszeiten (auch die französischen) erfüllt werden.

Mein Onkel ist in den USA verstorben. Nach dem Tode hat er noch zwei Rentenschecks erhalten. An wen soll ich diese zurückschicken?

Renten stehen nur bis zum Ablauf des Todesmonats zu. Darüber hinaus gezahlte Renten müssen zurückgezahlt werden. In der Regel werden zuviel gezahlte Beträge automatisch zurückgebucht, es ist daher ratsam das Konto des Berechtigten noch für eine Weile bestehen zu lassen. Bekam der Berechtigte die Rente im Ausland noch per Scheck, so sind diese an die Bank, die sie ausgestellt hat, zurückzusenden.

Ich lebe seit Jahren in Kanada. Wo kann ich hier meinen Antrag auf deutsche Rente stellen?

Bei Aufenthalt im Ausland nehmen die Botschaften und Konsulate der Bundesrepublik Deutschland Anträge entgegen. Auch eine Antragstellung direkt bei einem Träger der Deutschen Rentenversicherung in Deutschland ist möglich. In Staaten, die mit Deutschland ein Abkommen über Soziale Sicherheit abgeschlossen haben, sollte der Antrag beim ausländischen Versicherungsträger gestellt werden. Der Tag der Antragstellung im Wohnland gilt dann auch in Deutschland. Sie können Ihren Antrag auf deutsche Rente also am einfachsten bei einer Zweigstelle des kanadischen Rentenversicherungsträgers stellen. Dieser nimmt Ihren Antrag entgegen und leitet ihn zusammen mit Ihren Nachweisen nach Deutschland weiter.

Werden alle Renten ins Ausland gezahlt?

Grundsätzlich werden die Renten aus der Deutschen Rentenversicherung auch ins Ausland gezahlt. Im Einzelfall kann das jedoch eingeschränkt sein. Das kann sich auf den Rentenanspruch oder die Rentenhöhe auswirken. Eine Beratung bei der Deutschen Rentenversicherung schafft Klarheit.

Welche Renten werden nicht außerhalb Deutschlands gezahlt?

Je nachdem, wo man sich im Ausland aufhält, kann die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit eingeschränkt sein, wenn der Rentner dauerhaft ins Ausland umzieht. Das ist der Fall, wenn die Rente nicht allein aufgrund des Gesundheitszustandes gezahlt wird, sondern auch wegen der Situation auf dem deutschen Arbeitsmarkt (sogenannte Arbeitsmarktrenten). Unter Umständen kann eine solche Rente auch nur dann gezahlt werden, wenn der Rentenanspruch schon während des Aufenthalts in Deutschland bestanden hat.

Wird die Rente in voller Höhe ins Ausland gezahlt?

Bei einem deutschen oder gleichgestellten ausländischen Rentner hängt die Höhe der Auslandsrente in erster Linie davon ab, wie seine Versicherungszeiten aussehen. Bestimmte Versicherungszeiten, die sogenannten Reichsgebiets-Beitragszeiten außerhalb des heutigen Bundesgebiets und Zeiten nach dem Fremdrentengesetz, werden nur bei einem gewöhnlichen Aufenthalt in einem EU-Mitgliedstaat, einem EWR-Staat (Liechtenstein, Norwegen und Island) sowie in der Schweiz in der Rente entschädigt. Bei einem Wohnsitz außerhalb dieser Staaten werden Rentenanteile aus diesen Zeiten in der Regel nicht ins Ausland gezahlt. Finden sich solche Zeiten im Rentenkonto, ist die Auslandsrente entsprechend niedriger als die Rente in Deutschland beziehungsweise in einem EU-/EWR-Staat oder der Schweiz.

Was muss man beachten, wenn man ins Ausland ziehen will?

Ein Umzug ins Ausland kann im Einzelfall Auswirkungen auf den Rentenanspruch oder die Rentenhöhe haben. Deshalb sollte man in jedem Fall rechtzeitig mit dem zuständigen Träger der Deutschen Rentenversicherung Kontakt aufnehmen und sich über die individuellen Auswirkungen informieren.

Wie erfolgt die Rentenzahlung ins Ausland?

Während des Auslandsaufenthalts kann die Rente wahlweise auf ein eigenes Konto bei einer Bank im Ausland oder auf ein eigenes Konto bei einem Geldinstitut in Deutschland überwiesen werden. Für die Zahlung Ihrer Rente in einen Mitgliedstaat benötigt die Rentenversicherung Ihre internationale Bankleitzahl (Bank Identify-Code, kurz BIC) und Ihre internationale Kontonummer (International Bank Account Number, kurz IBAN). Beide Angaben erfragen Sie bei Ihrer Bank. Ihr Rentenversicherungsträger prüft dann einmal jährlich, ob Sie noch leben und die Rente weiter gezahlt werden kann.

Was muss wo beantragt werden?

Ihre Rente müssen Sie immer beantragen. Der Rentenantrag kann bei Aufenthalt in einem Mitgliedstaat oder einem Abkommensstaat unter Hinweis auf die deutschen Versicherungszeiten beim Rentenversicherungsträger des Wohnstaates gestellt werden, auch wenn im Wohnstaat keine Versicherungszeiten vorhanden sind. Der Träger im Ausland leitet den Antrag an den zuständigen Träger der Deutschen Rentenversicherung weiter. Der Antrag kann aber auch unmittelbar bei der Deutschen Rentenversicherung gestellt werden.
Bei Aufenthalt in einem sonstigen Staat (sogenanntes vertragsloses Ausland) sollte der Antrag bei einer deutschen Auslandsvertretung (Botschaft, Konsulat) gestellt werden, da hier bestimmte Personenstandsdaten gleich beglaubigt werden können. Von dort wird der Antrag an den zuständigen Rentenversicherungsträger in Deutschland weitergeleitet.

Wie werden meine Arbeitsjahre im Ausland bei der Rentenberechnung in Deutschland berücksichtigt?

Versicherungszeiten in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Abkommensstaat können wie deutsche Zeiten berücksichtigt werden. Sie werden mit den deutschen Zeiten zusammengerechnet. Dabei zählen doppelt belegte Zeiträume jedoch nur einmal. Bei der Berechnung Ihrer deutschen Rente wirken sich Versicherungszeiten aus Abkommensstaaten in der Regel nicht aus, hier zählen für die Ermittlung der Rentenhöhe nur Ihre deutschen Zeiten.
Versicherungszeiten in den anderen Mitgliedstaaten werden dagegen bei der Berechnung mit einbezogen. Aus dieser Berechnung erhalten Sie den Anteil als Rente, der auf Ihre deutschen Versicherungszeiten entfällt. Da sich die ausländischen Zeiten positiv auf die Bewertung der deutschen Zeiten auswirken können, ist dieser Rentenbetrag in der Regel höher als bei einer Berechnung allein aus Ihren deutschen Versicherungszeiten.
Aus Ihren Versicherungszeiten in einem anderen Mitglied- oder Abkommensstaat erhalten Sie eine eigene Rente vom zuständigen Träger dieses Staats, wenn nach dem dort geltenden Recht die Voraussetzungen für die beantragte Rente erfüllt sind.
 
Versicherungszeiten in einem sonstigen Staat (sogenanntes vertragsloses Ausland) können in Deutschland weder bei der Prüfung des Rentenanspruchs noch bei der Rentenberechnung berücksichtigt werden.
Erkundigen Sie sich in diesem Fall bitte beim zuständigen Träger dieses Staates, ob Sie aus den dortigen Versicherungszeiten einen Anspruch auf eine Rentenzahlung haben.

Wie werden meine Arbeitsjahre in Deutschland bei der Rentenberechnung in meinem Heimatland berücksichtigt?

Ist Ihr Heimatland ein Mitgliedstaat oder ein Abkommensstaat, kann der Träger Ihres Heimatlandes Ihre deutschen Versicherungszeiten bei der Prüfung des Anspruchs auf eine Rente wie seine eigenen Zeiten berücksichtigen. Dabei zählen doppelt belegte Zeiträume jedoch nur einmal.

Wenn Ihr Heimatland ein Mitgliedstaat ist, werden bei der Berechnung der Rente ebenfalls Ihre deutschen Versicherungszeiten einbezogen (sogenannte zwischenstaatliche Rentenberechnung). Aus dieser Berechnung erhalten Sie den Anteil als Rente, der auf die Versicherungszeiten in Ihrem Heimatland entfällt. Hierbei kann sich die Berücksichtigung Ihrer deutschen Versicherungszeiten positiv auf die Rentenhöhe auswirken.

Aus Ihren deutschen Versicherungszeiten erhalten Sie eine eigene Rente von der Deutschen Rentenversicherung, sofern die Voraussetzungen für die beantragte Rente erfüllt sind.
Wenn Ihr Heimatland weder ein Mitgliedstaat noch ein Abkommensstaat ist (sogenanntes vertragsloses Ausland), können Ihre deutschen Versicherungszeiten in der Regel dort nicht berücksichtigt werden. Erkundigen Sie sich in diesem Fall beim zuständigen Träger Ihres Heimatlandes.

Welche Unterlagen muss ich vorlegen? Woher bekomme ich diese Unterlagen?

Wenn Sie eine Rente aus Deutschland und einem Mitglied- oder Abkommensstaat beantragen möchten, brauchen Sie hierfür nur einen Antrag zu stellen.
Wohnen Sie in Deutschland, so stellen Sie Ihren Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung. Dieser Antrag gilt dann auch für den anderen Mitglied- oder Abkommensstaat. Um Ihre Versicherungszeiten aus einem anderen Mitglied- oder Abkommensstaat berücksichtigen zu können, fordert der deutsche Rentenversicherungsträger eine Bestätigung dieser Zeiten von dem zuständigen ausländischen Träger an. Dafür müssen Sie bei der Antragstellung in Deutschland genaue Angaben über alle Ihre Beschäftigungsverhältnisse im Ausland machen und vorhandene Nachweise (zum Beispiel Versicherungsbücher, Versicherungskarten, Sozialversicherungsausweise) mit einreichen. Fehlt etwas, setzt sich Ihr Rentenversicherungsträger mit Ihnen in Verbindung.
Der zuständige Träger der Deutschen Rentenversicherung leitet dann das Rentenverfahren im anderen Mitglied- oder Abkommensstaat ein und übersendet dem dortigen Träger unter anderem auch eine Bestätigung Ihrer deutschen Versicherungszeiten. Diese benötigt der Träger des anderen Mitglied- oder Abkommensstaates, um Ihre deutschen Versicherungszeiten bei der Prüfung des Anspruchs und der Höhe Ihrer Rente berücksichtigen zu können.

Wie bin ich sozialversichert, wenn ich vorübergehend für meinen Arbeitgeber im Ausland arbeite?

Werden Sie nur vorübergehend von Ihrem Arbeitgeber in einem anderen Mitgliedstaat eingesetzt und weiter von ihm bezahlt, kann weiter Versicherungspflicht in Ihrem Herkunftsstaat bestehen. Man spricht in diesem Fall von einer Entsendung. Wichtig ist dabei, dass die Entsendung voraussichtlich nicht länger als 12 Monate dauert und Sie keinen anderen Entsandten ablösen. Dauert die Beschäftigung wider Erwarten länger, ist eine Verlängerung der Entsendung um maximal weitere 12 Monate möglich, wenn die Behörde des Gastlandes dazu ihre Genehmigung erteilt.
Bevor Sie Ihre Beschäftigung im anderen Mitgliedstaat aufnehmen, muss eine Entsendebescheinigung für Sie angefordert werden, die aussagt, welches Recht während der Entsendung für Sie gilt. Dafür verwenden Sie den Vordruck E 101. Für Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen stellt die jeweilige Krankenkasse die Entsendebescheinigung aus. Privatkrankenversicherte wenden sich an Ihren zuständigen Rentenversicherungsträger.
 
Steht von Anfang an fest, dass die Beschäftigung im anderen Mitgliedstaat länger als 12 Monate dauert, kann in besonderen Fällen auch deutsches Recht angewendet werden, wenn die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland (DVKA) mit der zuständigen Stelle im anderen Mitgliedstaat vor Beschäftigungsaufnahme eine Ausnahmevereinbarung trifft.
Sind Sie in zwei oder mehreren Mitgliedstaaten gleichzeitig beschäftigt, gelten für Sie regelmäßig die Rechtsvorschriften Ihres Wohnstaates.
Für besondere Personengruppen gelten spezielle Regelungen des Europäischen Gemeinschaftsrechts. Bitte erkundigen Sie sich deshalb rechtzeitig bei Ihrem Rentenversicherungsträger (oder bei der DVKA).

Sind für ausländische Arbeitnehmer, die nur eine begrenzte Zeit in Deutschland arbeiten, Sozialversicherungsbeiträge abzuführen?

Grundsätzlich gelten die deutschen Rechtsvorschriften über die Sozialversicherungspflicht für alle Beschäftigungen in Deutschland. Danach sind auch für Saisonarbeiter Sozialversicherungsbeiträge abzuführen, sofern es sich nicht um eine geringfügige Beschäftigung handelt, wie beispielsweise eine kurzfristige Beschäftigung von bis zu zwei Monaten innerhalb eines Jahres.
Auch bei Anwendung des Europäischen Gemeinschaftsrechts und des Abkommensrechts richtet sich die Versicherungspflicht einer Beschäftigung grundsätzlich nach den Vorschriften des Staates, in dem die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit ausgeübt wird. Allerdings gibt es hier Ausnahmen, zum Beispiel für den Fall, dass ein Arbeitgeber seine Arbeitnehmer zeitlich befristet nach Deutschland entsendet. Hier gelten weiterhin die Vorschriften des Entsendestaates, das heißt in Deutschland müssen keine Sozialversicherungsbeiträge abgeführt werden, dafür entstehen aber auch keine deutschen Versicherungszeiten.

Wie wird diese begrenzte Tätigkeit in Deutschland bei der Rentenberechnung berücksichtigt?

atSofern die begrenzte Tätigkeit versicherungspflichtig ist, entstehen dadurch deutsche Pflichtbeitragszeiten. Ob hieraus eine Rente gezahlt werden kann, ist unter anderem davon abhängig, wie viele Monate Versicherungszeiten insgesamt in Deutschland zurückgelegt wurden. So besteht beispielsweise ein Anspruch auf eine Regelaltersrente erst, wenn die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt ist. Ist die Wartezeit nicht erfüllt, kann auch keine Rente gezahlt werden. Dann besteht in der Regel ein Anspruch auf Erstattung der Beiträge zur Rentenversicherung.

Hat der Versicherte auch Versicherungszeiten in einem anderen Mitglied- oder Abkommensstaat erworben, können neben den deutschen Zeiten auch die ausländischen Versicherungszeiten berücksichtigt werden, um die Voraussetzungen für die Rente zu erfüllen. Die Zeiten werden also zusammengerechnet. Damit eine Rente gezahlt werden kann, muss der Versicherte jedoch eine Mindestzeit, zumeist ein Jahr, in Deutschland versichert gewesen sein. Bestand die Versicherung in Deutschland insgesamt für einen kürzeren Zeitraum als diese Mindestzeit, werden diese wenigen deutschen Zeiten vom Träger des anderen Mitgliedstaates mit entschädigt. Ein Anspruch auf eine Rente von der Deutschen Rentenversicherung besteht dann nicht. Im Rahmen der Sozialversicherungsabkommen bestehen teilweise abweichende Regelungen. In einigen Abkommen gibt es keine Regelung über eine bestimmte Mindestzeit , sodass auch aus einem Beitragsmonat eine Rente gezahlt werden kann.

Was ist zu beachten, wenn man für einige Zeit im Ausland arbeiten möchte?

Um Nachteile zu vermeiden, sollte in dem Fall grundsätzlich ein Beratungsgespräch mit einem Experten der Deutschen Rentenversicherung geführt werden.
Die Versicherungspflicht einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit in einem Mitgliedstaat oder einem Abkommensstaat richtet sich grundsätzlich nach den Vorschriften des Staates, in dem die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit ausgeübt wird.  Das Europäische Gemeinschaftsrecht und das Abkommensrecht enthält jedoch Ausnahmen. Wird ein Arbeitnehmer beispielsweise zeitlich befristet in einen anderen Mitgliedstaat oder Abkommensstaat entsandt, gelten weiterhin die Vorschriften über die Versicherungspflicht des Entsendestaates, also die deutschen Vorschriften. Daher entstehen in diesem Fall trotz Beschäftigung im Ausland deutsche Versicherungszeiten.
Arbeitet man im Ausland ohne vom Arbeitgeber dorthin entsandt worden zu sein, ist unbedingt zu klären, ob die Beschäftigung der Versicherungspflicht in diesem Mitglied- oder Abkommensstaat unterliegt. Ist dies der Fall, entstehen grundsätzlich keine Nachteile. Über das Gemeinschaftsrecht oder Abkommensrecht können diese Versicherungszeiten für die Rente berücksichtigt werden. Sie werden zu den deutschen Zeiten addiert. Unterliegt die Beschäftigung nicht der Versicherungspflicht im Mitglied- oder Abkommensstaat, ist es eventuell sinnvoll, freiwillige Beiträge zu bezahlen, um Leistungsansprüche aufrecht zu erhalten. Dies sollte in einem Beratungsgespräch geklärt werden.
Bei einer Beschäftigung im sonstigen Ausland (vertragsloses Ausland), der keine Entsendung zugrunde liegt, sollte beachtet werden, dass Versicherungszeiten außerhalb der Mitglied- oder Abkommensstaaten in Deutschland weder bei der Prüfung des Rentenanspruchs noch bei der Rentenberechnung berücksichtigt werden können. Auch in diesem Fall sollte in einem Beratungsgespräch geklärt werden, ob freiwillige Beiträge sinnvoll sind.

Was ist eine bestätigte Kopie?

Viele Sachverhalte für die Rente müssen durch Urkunden und andere Belege nachgewiesen werden, z.B. das Ende einer Ausbildung durch das Abschlusszeugnis, der Geburtstag durch die Geburtsurkunde. Diese Unterlagen können als Originale eingeschickt werden und werden nachher an Sie zurückgegeben. Es können jedoch auch Kopien eingesandt werden. Diese müssen jedoch einen sog. Bestätigungsvermerk tragen oder beglaubigt sein, damit sicher gestellt ist, dass es sich nicht um Fälschungen handelt.

Beglaubigungen werden von Anwälten und Notaren vorgenommen und sind kostenpflichtig. In unseren Verfahren genügen jedoch bestätigte Kopien.

Die Bestätigung wird von Krankenkassen, Bürgerämtern und natürlich auch von den Beratungsstellen der Rentenversicherung kostenlos vorgenommen. Es wird bestätigt, dass die Kopie mit dem Original übereinstimmt. Für die Bestätigung müssen Sie das Original mitbringen.

Deutsche Rentenversicherung

24.07.2008