Einkommensanrechnung
- Erwerbseinkommen:
- Kurzfristiges Erwerbsersatzeinkommen:
- Dauerhaftes Erwerbsersatzeinkommen:
- Vermögenseinkommen:
- Zu den nicht anrechenbaren Einkünften gehören unter anderem:
Der zu berücksichtigende Freibetrag ist seit dem 1.7.2009 auf monatlich 718,08 Euro (Ost 637,03 Euro) festgesetzt. Er erhöht sich für jedes waisenrentenberechtigte Kind um 152,32 Euro (Ost 135,13 Euro).
Diese Beträge werden Jahr für Jahr (jeweils zum 1.7.) entsprechend der allgemeinen Einkommensentwicklung überprüft.
Erwerbseinkommen:
- Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen
- Dienstbezüge,
- Vorruhestandsgeld
Kurzfristiges Erwerbsersatzeinkommen:
- Krankengeld und Arbeitslosengeld (auch aus privater Versicherung),
- Verletztengeld,
- Mutterschaftsgeld,
- Übergangsgeld
Dauerhaftes Erwerbsersatzeinkommen:
- Renten der gesetzlichen Rentenversicherung aus eigener Versicherung,
- Verletztenrenten aus der gesetzlichen Unfallversicherung,
- Ruhegehalt und vergleichbare Bezüge,
- Renten der berufsständischen Versorgung,
- Zusatzrenten der öffentlich-rechtlichen Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen (zum Beispiel Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder),
- Betriebsrenten,
- Private Versorgungsrenten,
- Höherversicherungsanteile aus einer Versichertenrente der gesetzlichen Rentenversicherung
Vermögenseinkommen:
Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 Einkommensteuergesetzes nach Abzug des Sparerpauschbetrages,
Einnahmen aus Versicherungen im Sinne von § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc und dd EStG nach Abzug des Sparerpauschbetrages,
Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung im Sinne von § 21 EStG nach Abzug der Werbungskosten,
Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften (früher: "Spekulationsgewinne") im Sinne des § 23 EStG (in erster Linie handelt es sich hier um "kurzfristige" Weiterveräußerung von Immobilien und Wertpapieren), soweit sie mindestens 512 Euro im Kalenderjahr - nach Abzug der Werbungskosten - betragen,
Zu den nicht anrechenbaren Einkünften gehören unter anderem:
- Sämtliche Renten wegen Todes (Ausnahme: Erziehungsrente) sowie Leistungen der Hinterbliebenenversorgung (zum Beispiel Witwenpension),
- Arbeitslosengeld II/Sozialgeld,
- Sozialhilfe,
- Leistungen der Grundsicherung (frühestens ab 01.07.2003)
Für die Einkommensanrechnung wird das Bruttoeinkommen durch Abzug bestimmter Pauschalwerte auf das anzurechnende Nettoeinkommen vermindert.
Übergangs- und Vertrauensschutzregelungen
Die Übergangs- und Vertrauensschutzregelungen sind anzuwenden, wenn
- der versicherte Ehegatte vor dem 1.1.2002 verstorben ist oder
- der Versicherte Ehegatte zwar nach dem 31.12.2001 verstorben, aber die Ehe vor dem 1.1.2002 geschlossen wurde und mindestens ein Ehegatte vor dem 2.1.1962 geboren ist.
Liegen die Voraussetzungen für die Übergangs- und Vertrauensschutzregelungen vor, werden folgende - unter dem Abschnitt "Anzurechnende Einkommen" aufgeführte Einkommensarten - auf die Witwen- und Witwerrente nicht angerechnet:
- Krankengeld und Arbeitslosengeld aus privater Versicherung · Betriebsrenten
- Private Versorgungsrenten
- Zusatzrenten der öffentlich-rechtlichen Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen (zum Beispiel Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder)
- Höherversicherungsanteile aus einer Versichertenrente der gesetzlichen Rentenversicherung
- Vermögenseinkommen
Deutsche Rentenversicherung
02.12.2009