Fragen und Antworten zur Witwen- und Witwerrente

Gibt es mehr Rente bei Kindern?


Wenn Sie ein Kind bis zum dritten Lebensjahr erziehen, erhöht sich Ihre Witwenrente nach neuem Recht um einen Zuschlag. Dieser beginnt mit dem dritten  Kalendermonat nach dem Tod Ihres Ehegatten.
Für Witwenrenten nach altem Recht gibt es keinen Zuschlag für Kindererziehung. Die große Witwenrente beträgt dafür aber 60 (statt jetzt 55) Prozent der Versichertenrente.
 

Für wen gilt noch das alte Recht?


Anfang 2002 wurden das Recht für die Hinterbliebenenrente sowie die Anrechnung von eigenem Einkommen der Hinterbliebenen geändert.

Wenn
  • Ihr Ehepartner bereits vor dem 1. Januar 2002 gestorben ist oder
  • Ihr Ehepartner nach dem 31. Dezember 2001 gestorben ist, Sie aber vor dem 1. Januar 2002 geheiratet haben und einer der Ehepartner vor dem 1. Januar 1962 geboren ist,

gelten für Sie die alten Regelungen weiter.
 

Was hat sich durch das neue Recht geändert?


Für Ehepaare, die nach dem 31.12.2001 heiraten oder bei denen beide Partner am 1.1.2002 noch unter 40 Jahre alt sind (also nach dem 1.1.1962 geboren),  gibt es ein neues Hinterbliebenenrecht.
Hat die Ehe bis zum Tod des Versicherten weniger als ein Jahr angedauert, ist ein Anspruch auf Witwenrente bzw. Witwerrente nur möglich, wenn die Ehe nicht überwiegend aus Versorgungsgründen geschlossen wurde.
Die große Witwen- oder Witwerrente beträgt nicht mehr 60 Prozent, sondern nur noch 55 Prozent der Rente wegen voller Erwerbsminderung des verstorbenen Versicherten.
Zum Ausgleich wird die Kindererziehung bei der Hinterbliebenenrente zusätzlich berücksichtigt. Hinterbliebene, die Kinder erzogen haben, erhalten einen dynamischen Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten, der zur Witwenrente oder Witwerrente geleistet wird.
Die kleine Witwenrente oder Witwerrente wird künftig nur noch 24 Monate gezahlt.
Auf die Renten wegen Todes werden ab dem 1.1.2002 nahezu alle Einkommensarten angerechnet.
 

Wirkt sich die Anhebung der Altersgrenzen auf die Witwen- und Witwerrente aus?


Die Anhebung der Altersgrenzen, bekannt als Rente mit 67, wirkt sich auch auf die Witwen- und Witwerrente aus. Die Altersgrenze für die große Witwen-/Witwerrente steigt von 45 auf 47 Jahre. Die Anhebung erfolgt stufenweise. Sie ist vom Todesjahr der Versicherten abhängig und beginnt im Jahr 2012. 
 

Wird die kleine Witwenrente nur befristet gezahlt?


Die kleine Witwenrente ist auf 24 Kalendermonate nach dem Tod des Ehegatten begrenzt. Dabei geht der Gesetzgeber davon aus, dass Sie nach einer solchen Übergangszeit selbst für Ihren Lebensunterhalt sorgen können. Falls für Sie das alte Recht gilt, bekommen Sie die kleine Witwenrente auch länger als zwei Jahre.
 

Wird eigenes Einkommen auf die Hinterbliebenenrente angerechnet?


Ihr Einkommen wird auf die Witwenrente bzw. Witwerrente angerechnet, wenn ein Freibetrag überschritten wird. Das den Freibetrag überschreitende Einkommen wird aber nur zu 40 Prozent angerechnet.
Der zu berücksichtigende Freibetrag ist seit dem 1.7.2007 auf monatlich 693,53 Euro (Ost 609,58 Euro) festgesetzt. Er erhöht sich für jedes waisenrentenberechtigte Kind um 147,11 Euro (Ost 129,30 Euro).
Während des Sterbevierteljahres wird eine Witwen- bzw. Witwerrente immer ungekürzt gezahlt.
 

Wird die Rente automatisch gezahlt?


Alle Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung werden nur auf Antrag gezahlt. Um Ihren Rentenanspruch geltend zu machen, müssen Sie daher unbedingt einen Antrag stellen. Wenn Sie einen Rentenantrag stellen möchten benutzen Sie bitte den dafür vorgesehenen Antragsvordruck. Antragsformulare können Sie aus dem Formularcenter herunterladen.
 

Was ist das Sterbevierteljahr?


Als Sterbevierteljahr bezeichnet man die drei auf den Sterbemonat folgenden Kalendermonate. In dieser Zeit wird die Witwen- bzw. Witwerrente in voller Höhe der Versichertenrente ausgezahlt. Dieser erhöhte Rentenbetrag soll den finanziellen Übergang auf die veränderten Verhältnisse erleichtern.
Während des Sterbevierteljahres findet keine Einkommensanrechnung statt.
 

Kann ich einen Rentenvorschuss beantragen?


War Ihr Ehegatte bereits Rentner, können Sie innerhalb von 30 Tagen nach seinem Tod bei der Deutschen Post AG einen Vorschuss auf die Witwenrente beantragen. Sie müssen dafür lediglich die Sterbeurkunde vorlegen. Formulare gibt es bei jedem Postamt.
Der Vorschuss beträgt das Dreifache des für den Sterbemonat gezahlten Rentenbetrages und wird auf die späteren Witwenrentenansprüche angerechnet.
 

Wann beginnt die Rente?


Erhielt Ihr verstorbener Ehepartner zum Beispiel eine Altersrente, dann wird für den Sterbemonat noch die volle Versichertenrente gezahlt. Die Witwenrente beginnt frühestens mit dem auf dem Sterbemonat folgenden Monat. Stand Ihrem Ehepartner keine eigene Rente zu, beginnt Ihre Witwenrente bereits mit dem Todestag des Versicherten.
 

Was passiert, wenn ich wieder heirate?


Wenn Sie wieder heiraten oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingehen, enden sowohl kleine als auch große Witwenrente stets mit Ablauf des Kalendermonats der Eheschließung bzw. der Begründung der Lebenspartnerschaft. Als „Starthilfe“ für Ihre neue Ehe können Sie aber eine Rentenabfindung beantragen.
 

Wie hoch ist die Rentenabfindung?


Die Abfindung beträgt grundsätzlich das 24-fache der Witwenrente, die Sie für die letzten zwolf Kalendermonate im Durchschnitt erhalten haben. Da die kleine Witwenrente höchstens 24 Monate gezahlt wird, fällt die Abfindung geringer aus. Ausgezahlt wird Ihnen der noch nicht verbrauchte Restbetrag bis zum Ende der Rentenlaufzeit.
 

Wo bekomme ich Antragsformulare?


Die Formulare zur Antragstellung einer Witwen- oder Witwerrente finden Sie auf dieser Internetseite unter der Rubrik "Formulare"
 

Wo erhalte ich weitere Informationen?


Fragen beantworten Ihnen kostenlos die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Auskunfts- und Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung. Sie sind Ihnen auch bei der Antragsausstellung behilflich. Welche Auskunfts- und Beratungsstellen für Sie die nächste ist, finden Sie im Internet unter dem Stichpunkt "Beratungsstellensuche". Die ehrenamtlich tätigen Versichertenältesten/Versichertenberater der Deutschen Rentenversicherung in Ihrer Nähe sind Ihnen ebenfalls beim Ausfüllen eines Rentenantrages gerne und kostenlos behilflich. Auch diese Kontaktdaten finden Sie im Internet unter dem Stichwort "Beratungsstellensuche"
 
Für telefonische Rückfragen, stehen Ihnen unsere Experten am Servicetelefon der Deutschen Rentenversicherung unter der kostenlosen Telefonnummer 0800 1000 4800 zur Verfügung.

(Stand: November 2007)

Deutsche Rentenversicherung

28.12.2007