Werte der Rentenversicherung
- Aktuelle Beiträge zur Sozialversicherung
- Aktueller Rentenwert
- Rechengrößen
- Beiträge
- Hinzuverdienstgrenzen bei Altersrenten
- Hinzuverdienstgrenzen bei Erwerbsminderungsrenten
- Anrechnung von Einkommen
- Selbstbeteiligung an der Krankenversicherung der Rentner (KVdR)
Aktuelle Beiträge zur Sozialversicherung
- Rentenversicherung: 19,9 Prozent
- Krankenversicherung: Für die Krankenversicherung gilt seit dem 1. Januar 2009 der Gesundheitsfonds. Der Gesamtbeitrag beträgt ab 1.7.2009 14,9 Prozent, davon entfallen auf die Versicherten und Rentner ab 1.7.2009 7,9 Prozent.
- Arbeitslosenversicherung: 2,8 Prozent
- Pflegeversicherung: 1,95 Prozent (für Kinderlose: 2,2 Prozent)
Aktueller Rentenwert
(monatliche Altersrente für ein Kalenderjahr Durchschnittsverdienst)- ab 1.7.2009 monatlich 27,20 Euro West und 24,13 Euro Ost
Rechengrößen
| Beitragsbemessungsgrenze | West | Ost |
|---|---|---|
| ab 1.1.2003 | monatlich 5.100 Euro | monatlich 4.250 Euro |
| ab 1.1.2004 | monatlich 5.150 Euro | monatlich 4.350 Euro |
| ab 1.1.2005 | monatlich 5.200 Euro | monatlich 4.400 Euro |
| ab 1.1.2006 | monatlich 5.250 Euro | monatlich 4.400 Euro |
| ab 1.1.2007 | monatlich 5.250 Euro | monatlich 4.550 Euro |
| ab 1.1.2008 | monatlich 5.300 Euro | monatlich 4.500 Euro |
| ab 1.1.2009 | monatlich 5.400 Euro | monatlich 4.550 Euro |
| ab 1.1.2010 | monatlich 5.500 Euro | monatlich 4.650 Euro |
| Beitragssatz | |
|---|---|
| ab 1.1.2003 | 19,5 Prozent |
| ab 1.1.2004 | 19,5 Prozent |
| ab 1.1.2005 | 19,5 Prozent |
| ab 1.1.2006 | 19,5 Prozent |
| ab 1.1.2007 | 19,9 Prozent |
| ab 1.1.2008 | 19,9 Prozent |
| ab 1.1.2009 | 19,9 Prozent |
| ab 1.1.2010 | 19,9 Prozent |
| Bezugsgröße | West | Ost |
|---|---|---|
| ab 1.1.2003 | monatlich 2.380 Euro | monatlich 1.995 Euro |
| ab 1.1.2004 | monatlich 2.415 Euro | monatlich 2.030 Euro |
| ab 1.1.2005 | monatlich 2.415 Euro | monatlich 2.030 Euro |
| ab 1.1.2006 | monatlich 2.450 Euro | monatlich 2.065 Euro |
| ab 1.1.2007 | monatlich 2.450 Euro | monatlich 2.100 Euro |
| ab 1.1.2008 | monatlich 2.485 Euro | monatlich 2.100 Euro |
| ab 1.1.2009 | monatlich 2.520 Euro | monatlich 2.135 Euro |
| ab 1.1.2010 | monatlich 2.555 Euro | monatlich 2.170 Euro |
Beiträge
Pflichtversicherte Arbeitnehmer
- Normalbeitrag entsprechend dem Arbeitsentgelt, wobei grundsätzlich ½ der Arbeitgeber und ½ der Arbeitnehmer trägt; bei Berufsausbildung und einer Ausbildungsvergütung bis zu 325 Euro zahlt der Arbeitgeber den vollen Betrag.
Pflichtversicherte Selbständige
| Jahr (für) | Mindestbeitrag | Regelbeitrag | Halber Regelbeitrag | Mindestbeitrag für Hebammen mit Niederlassungserlaubnis | Höchstbeitrag |
|---|---|---|---|---|---|
| 2010 | 79,60 Euro | 508,45 Euro | 254,22 Euro | 203,38 Euro | 1.094,50 Euro |
| Jahr (für) | Mindestbeitrag | Regelbeitrag | Halber Regelbeitrag | Höchstbeitrag |
|---|---|---|---|---|
| 2010 | 79,60 Euro | 431,83 Euro | 215,92 Euro | 925,35 Euro |
Freiwillig Versicherte
| Freiwillige Beiträge | Mindestbeitrag (West und Ost) | Höchstbeitrag (West und Ost) |
|---|---|---|
| 2010 | monatlich 79,60 Euro | monatlich 1.094,50 Euro |
Verdienstgrenze
Für geringfügig entlohnte Beschäftigungen: monatlich 400 EuroAufteilung der Beiträge unmittelbarer Beitragszahler
Beiträge aus Sozialleistungen, die unmittelbar an die Rentenversicherungsträger gezahlt werden, sind wie folgt aufzuteilen:- Beitragsanteil für die Deutsche Rentenversicherung Bund: 56,833 Prozent
- Beitragsanteil für den zuständigen Regionalträger: 43,167 Prozent
Hinzuverdienstgrenzen bei Altersrenten
Zulässiger Hinzuverdienst bei Altersrenten nach Erreichen der Regelaltersgrenze:
Keine Grenze, Ausnahme: Rentner die gleichzeitig Bundestags- oder Europaabgeordnete sind.Zulässiger Hinzuverdienst bei Altersrenten vor Erreichen der Regelaltersgrenze:
Mindesthinzuverdienstgrenzen ab 1.1.2010
| alte Bundesländer | neue Bundesländer | |
|---|---|---|
| 1/3-Teilrente | 958,13 Euro | 849,98 Euro |
| 1/2-Teilrente | 728,18 Euro | 645,99 Euro |
| 2/3-Teilrente | 498,23 Euro | 441,99 Euro |
| Vollrente | 400,00 Euro | 400,00 Euro |
Hinzuverdienstgrenzen bei Durchschnittsverdienern ab 1.1.2010
| alte Bundesländer | neue Bundesländer | |
|---|---|---|
| 1/3-Teilrenten | 1.916,25 Euro | 1.699,97 Euro |
| 1/2-Teilrenten | 1.456,35 Euro | 1.291,97 Euro |
| 2/3-Teilrenten | 996,45 Euro | 883,98 Euro |
| Vollrente | 400,00 Euro | 400,00 Euro |
Hinzuverdienstgrenzen bei Höchstverdienern ab 1.1.2010 (bei einem Rentenbeginn im Jahr 2010)
| alte Bundesländer | neue Bundesländer | |
|---|---|---|
| 1/3-Teilrenten | 4.010,46 Euro | 3.557,80 Euro |
| 1/2-Teilrenten | 3.047,95 Euro | 2.703,93 Euro |
| 2/3-Teilrenten | 2.085,44 Euro | 1.850,06 Euro |
| Vollrente | 400,00 Euro | 400,00 Euro |
Hinzuverdienstgrenzen bei Erwerbsminderungsrenten
Hinzuverdienstgrenzen beim Bezug einer Rente wegen voller Erwerbsminderung
| Rente wegen voller Erwerbsminderung | alte Bundesländer | neue Bundesländer |
|---|---|---|
| in voller Höhe | 400,00 Euro | 400,00 Euro |
| in Höhe von 3/4 | 651,53 EUR | 577,99 EUR |
| in Höhe von 1/2 | 881,48 EUR | 781,98 EUR |
| in Höhe von 1/4 | 1.073,10 EUR | 951,98 EUR |
Hinzuverdienstgrenzen beim Bezug einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung
| Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung | alte Bundesländer | neue Bundesländer |
|---|---|---|
| in voller Höhe | 881,48 Euro | 781,98 Euro |
| in Höhe von 1/2 | 1073,10 Euro | 951,98 Euro |
Übrigens: Sozialleistungsbezug zählt bei Verdienstgrenze
Bei Renten wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung werden auch Sozialleistungen (beispielsweise Krankengeld, Arbeitslosengeld) berücksichtigt. Als Hinzuverdienst wird das der Sozialleistung zugrunde liegende monatliche Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen genommen.
Anrechnung von Einkommen
Anrechnung von eigenem Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen der Witwe oder des Witwers auf die Witwen- beziehungsweise Witwerrente
Für die Prüfung, welche Einkommensgrenzen (West/Ost) maßgebend sind, ist der gewöhnliche Aufenthalt des/der Berechtigten entscheidend.
West
Todesfall vor dem 1.1.1986: keine Einkommensanrechnung
Todesfall nach dem 31.12.1985:
- Es erfolgt keine Einkommensanrechnung, wenn bis zum 31.12.1988 das bis zum 31.12.1985 gültige Recht gewählt wurde.
- Es erfolgt keine Einkommensanrechnung, wenn das eigene Einkommen (der Nettobetrag wird pauschaliert ermittelt) den Freibetrag von monatlich 718,08 Euro zuzüglich 152,32 Euro je waisenrentenberechtigtes Kind nicht übersteigt.
- Das den Freibetrag überschreitende Einkommen wird aber nur zu 40 Prozent angerechnet.
Ost
- Es erfolgt keine Einkommensanrechnung, wenn das eigene Einkommen (der Nettobetrag wird pauschaliert ermittelt) den Freibetrag von monatlich 637,03 Euro zuzüglich 135,13 Euro je waisenrentenberechtigtes Kind nicht übersteigt.
- Das den Freibetrag überschreitende Einkommen wird aber nur zu 40 Prozent angerechnet.
Anrechnung von eigenem Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen der Waise auf die Waisenrente
- bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres keine Einkommensanrechnung
- Es erfolgt keine Einkommensanrechnung, wenn das eigene Einkommen (der Nettobetrag wird pauschaliert ermittelt) den Freibetrag von monatlich 478,72 Euro West bzw. 424,69 Euro Ost nicht übersteigt.
- Das den Freibetrag überschreitende Einkommen wird aber nur zu 40 Prozent angerechnet.
Anrechnung von eigenem Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen auf die Erziehungsrente
West
- Es erfolgt keine Einkommensanrechnung, wenn das eigene Einkommen (der Nettobetrag wird pauschaliert ermittelt) den Freibetrag von monatlich 718,08 Euro zuzüglich 152,32 Euro je waisenrentenberechtigtes Kind nicht übersteigt.
- Das den Freibetrag überschreitende Einkommen wird aber nur zu 40 Prozent angerechnet.
Ost
- Es erfolgt keine Einkommensanrechnung, wenn das eigene Einkommen (der Nettobetrag wird pauschaliert ermittelt) den Freibetrag von monatlich 637,03 Euro zuzüglich 135,13 Euro je waisenrentenberechtigtes Kind nicht übersteigt.
- Das den Freibetrag überschreitende Einkommen wird aber nur zu 40 Prozent angerechnet.
Selbstbeteiligung an der Krankenversicherung der Rentner (KVdR)
Seit dem 1. Juli 2009 gilt für alle gesetzlichen Krankenkassen ein einheitlicher allgemeiner Beitragssatz von 14,9 Prozent. Dieser Beitragssatz wird auch in der Krankenversicherung der Rentner angewendet.Bei versicherungspflichtigen Rentnern übernimmt die Rentenversicherung ab 1.7.2009 einen Anteil am Krankenversicherungsbeitrag von 7 Prozent der Rente (vorheriger Wert: von 7,3 Prozent der Rente). Den verbleibenden Beitragsanteil von 7,9 Prozent (vorheriger Wert: 8,2 Prozent) haben die Rentner allein zu zahlen. Dafür ist der bis 2008 vom Rentner aufzubringende zusätzliche Beitragssatz von 0,9 Prozent entfallen. Dieser ist bereits in dem allgemeinen Beitragssatz von 14,9 Prozent (vorheriger Wert: 15,5 Prozent) enthalten.
Der Beitragsatz zur Pflegeversicherung der Rentner beträgt 1,95 Prozent, für kinderlose Rentner beträgt der Beitragssatz 2,2 Prozent. Der Beitrag muss in voller Höhe vom Rentner allein getragen werden.
Deutsche Rentenversicherung
05.01.2010