Versorgungsausgleich
Der Versorgungsausgleich hat zum Ziel, dass die von den Ehegatten beziehungsweise Lebenspartnern in der Ehe- beziehungsweise Lebenspartnerschaftszeit erworbenen Anrechte gleichmäßig aufgeteilt werden („Halbteilungsgrundsatz“). Um festzustellen, welche Anrechte der Ehegatten beziehungsweise Lebenspartner grundsätzlich dem Halbteilungsgrundsatz unterliegen, müssen auch die in der Ehe- beziehungsweise Lebenspartnerschaftszeit liegenden ausländischen Anrechte berücksichtigt werden. Voraussetzung ist jedoch, dass dies mit Hilfe des Vermögens oder aufgrund einer Erwerbstätigkeit geschehen ist. Ausländische Anrechte aus einem Volks-, Wohn beziehungsweise Grundrentensystem - mit Ausnahme der niederländischen AOW-Pension - bleiben daher grundsätzlich außer Betracht.In welcher Art und Weise ausländische Rentenanwartschaften in den Versorgungsausgleich einbezogen werden können, legt das Familiengericht fest. Unter Umständen muss es dabei den Wert der in der Ehezeit erworbenen ausländischen Anwartschaften selbst bestimmen. Dazu kann es auch einen Sachverständigen einschalten.
Versorgungsausgleich nach einer Auslandsscheidung
Nach einer Scheidung im Ausland kann für Sie auf Antrag von einem deutschen Familiengericht ein Versorgungsausgleich durchgeführt werden.
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Versorgungsausgleich nach Aufhebung einer Lebenspartnerschaft im Ausland
Ein Versorgungsausgleich kann durch ein deutsches Familiengericht auch nach Aufhebung einer eingetragenen oder registrierten gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft im Ausland durchgeführt werden.
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Deutsche Rentenversicherung
05.11.2010









