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Versicherung

Die Versicherungspflicht richtet sich bei einer Beschäftigung in Deutschland grundsätzlich nach deutschem Recht. Allerdings gilt ausländisches Sozialversicherungsrecht für bestimmte Personen. Wenn für Sie keine Versicherungspflicht besteht, kommt unter Umständen eine Antragspflichtversicherung oder eine freiwillige Versicherung für Sie in Betracht.

Grundsätzliches zur Versicherungspflicht

Ob in Ihrem Fall das deutsche Sozialversicherungsrecht oder das ausländische Sozialversicherungsrecht Anwendung findet, hängt unter anderem davon ab, ob die Bundesrepublik Deutschland mit dem betreffenden Staat durch überstaatliches oder zwischenstaatliches Sozialversicherungsrecht verbunden ist.

Mehr Information zum Thema: "Grundsätzliches zur Versicherungspflicht"

Versicherungspflicht bei Beschäftigung im Ausland

Ob Sie im Ausland versicherungspflichtig sind, hängt grundsätzlich von den Vorschriften des Staates ab, in dem Sie beschäftigt sind.

Mehr Information zum Thema: "Versicherungspflicht bei Beschäftigung im Ausland"

Versicherungspflicht auf Antrag

Die Versicherungspflicht auf Antrag ist in den Fällen ratsam, in denen Rentenansprüche unter Umständen nur durch die Entrichtung von Pflichtbeiträgen aufrecht erhalten werden können (zum Beispiel Renten wegen Erwerbsminderung, Altersrenten für Frauen, Altersrenten wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit).

Mehr Information zum Thema: "Versicherungspflicht auf Antrag"

Versicherungspflicht bei ausländischen Personen

Ausländische Arbeitnehmer sind bei einer Beschäftigung in Deutschland - ebenso wie Deutsche - nach den deutschen Rechtsvorschriften zu versichern. Dieses "Beschäftigungslands-Prinzip" gilt im Allgemeinen ebenso im Rahmen des Europarechts oder des Abkommensrechts.

Mehr Information zum Thema: "Versicherungspflicht bei ausländischen Personen"

Freiwillige Versicherung

Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und nicht der Versicherungspflicht unterliegen, sind bei gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland zur freiwilligen Versicherung berechtigt. Dies gilt für alle Personen, unabhängig von der Staatsangehörigkeit. Bei ausländischen Staatsangehörigen, die sich außerhalb der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, sind Besonderheiten zu beachten.

Mehr Information zum Thema: "Freiwillige Versicherung"

Deutsche Rentenversicherung

01.10.2010