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Minijobber

Für alle 400-Euro-Jobs gilt: Nur der Arbeitgeber zahlt Abgaben. Arbeitnehmer zahlen in der Regel für den Mini-Job weder Steuern noch Sozialversicherungsbeiträge.

Mini-Jobs allgemein

Als Mini-Job gilt ein Beschäftigungsverhältnis bis maximal 400 Euro regelmäßiges Monatsentgelt. Diese Jobs sind für Arbeitnehmer abgabenfrei. Der Arbeitgeber zahlt maximal 30,88 Prozent an pauschalen Abgaben an die Minijob-Zentrale. Sie setzen sich zusammen aus: 15 Prozent Rentenversicherung, 13 Prozent Krankenversicherung, 2 Prozent Steuern (inklusive Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag) sowie 0,84 Prozent Umlagen zur Arbeitgeberversicherung und 0,04 Prozent Insolvenzgeldumlage. Der Pauschalbeitrag für die Krankenversicherung entfällt allerdings, wenn der Arbeitnehmer privat oder gar nicht krankenversichert ist.

Die Zeitgrenze von weniger als 15 Wochenstunden gibt es nicht mehr. Auch für den Stundenlohn gibt es keine Obergrenze.

Papierkram

Die Entrichtung der Abgaben ist einfacher: Zuständig für die Anmeldung zur Sozialversicherung und den Einzug der Pauschale für Beiträge und Steuer ist allein die Minijob-Zentrale. Sie leitet Beiträge und Pauschalsteuer auch weiter, so dass der Arbeitgeber keinen zusätzlichen Verwaltungsaufwand hat.

Mini-Job und Aufstocken

Mini-Jobber haben weiterhin die Möglichkeit, die Rentenversicherungsbeiträge des Arbeitgebers in Höhe von 15 Prozent (bei Haushalts-Jobs: von 5 Prozent) auf den regulären vollen Satz von 19,6 Prozent aufzustocken (Option). Diese Aufstockung muss er selbst tragen, der Arbeitgeber ist daran nicht beteiligt.

Die Aufstockung wirkt sich nicht nur auf die spätere Rentenhöhe aus (Faustregel: Ein Jahr 400-Euro-Job = 4.36 Euro Rentenanspruch pro Monat). Wer freiwillig aufstockt, kann auch das volle Leistungsspektrum der Rentenversicherung in Anspruch nehmen, zum Beispiel Rehabilitationsleistungen, Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, vorgezogene Altersrente.

Gleitzonen-Jobs

Als Gleitzonen-Jobs gelten Beschäftigungen mit einem Verdienst oberhalb der Mini-Jobs zwischen 400,01 Euro und 800 Euro monatlich. Innerhalb dieser Gleitzone werden die Beiträge zur Sozialversicherung, Rentenversicherung, Krankenversicherung, Pflegeversicherung und Arbeitslosenversicherung, mit einer Formel progressiv ermittelt. Dadurch zahlt der Arbeitnehmer weniger als seinen üblichen Anteil und erhält deshalb ein höheres Nettoentgelt. Die Besteuerung erfolgt individuell.

Wichtig:

Auch wer einen Gleitzonen-Job hat, kann auf die Gleitzonenberechnung verzichten und erwirbt dadurch die vollen Rentenansprüche.

Haushalts-Jobs

Eine Ausnahme sind die 400-Euro-Jobs in privaten Haushalten: Hier zahlt der arbeitgebende Haushalt nur maximal 14,27 Prozent an pauschalen Abgaben an die Minijob-Zentrale (= 5 Prozent Rentenversicherung, 5 Prozent Krankenversicherung, 2 Prozent pauschale Steuer, 0,67 Prozent Umlagen zur Arbeitgeberversicherung und 1,6 Prozent zur gesetzlichen Unfallversicherung). Auch hier gilt: Der Arbeitnehmer hat in der Regel keine Abgaben zu zahlen.

Im Haushalts-Job darf die Arbeit ausschließlich in haushaltsnahen Tätigkeiten bestehen, die sonst von den Haushaltsmitgliedern erledigt würden, also zum Beispiel Kochen, Saubermachen, Gartenpflege, Betreuung, Versorgung und Pflege von Kindern, von kranken oder alten Menschen.

Mini-Job und Hauptberuf

Auch wer eine versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung hat, kann einen Mini-Job ausüben, allerdings nur einen und nicht beim gleichen Arbeitgeber. Abgaben werden nicht fällig, nur der Arbeitgeber zahlt maximal 30,88 Prozent beziehungsweise 13,74 Prozent bei einem Haushalts-Job.

Mehrere Mini-Jobs ohne Hauptbeschäftigung

Ein Arbeitnehmer kann auch mehrere Mini-Jobs nebeneinander haben. Sie gelten als Mini-Jobs, sofern der monatliche Gesamtverdienst 400 Euro nicht übersteigt. Wer mit mehreren Mini-Jobs mehr als 400 Euro verdient, wird versicherungspflichtig.

Kurzfristige Beschäftigungen

Auch weiterhin gibt es den Unterschied zwischen geringfügig entlohnter Beschäftigung (Mini-Job) und kurzfristiger Beschäftigung. Der Beurteilungszeitraum für kurzfristige Beschäftigungen wird aber nicht mehr nach dem Zeitjahr, sondern nach dem Kalenderjahr berechnet.

Ein kurzfristiger Minijob liegt vor, wenn die Beschäftigung im Voraus auf zwei Monate oder insgesamt 50 Arbeitstage in einem Kalenderjahr befristet ist und nicht berufsmäßig ausgeübt wird.

Kurzfristige Minijobs sind sozialversicherungsfrei. Das bedeutet, dass der Arbeitnehmer keine Sozialversicherungsbeiträge zahlen muss.

Für kurzfristige Beschäftigungen gilt wie bisher: der Verdienst ist grundsätzlich steuerpflichtig. Für einen kurzfristigen Minijob kann der Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen und unter Verzicht auf die Vorlage der Lohnsteuerkarte die Lohnsteuer pauschal mit 25 Prozent des Arbeitsentgelts zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer erheben. Nähere Informationen hierzu erhalten Sie bei den Finanzverwaltungen.

Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, muss die Versteuerung anhand der Merkmale der vorgelegten Lohnsteuerkarte erfolgen. Auch die Pauschalsteuer in Höhe von 25 Prozent ist-anders als die einheitliche Pauschsteuer-nicht an die Minijob-Zentrale, sondern stets an das Betriebsstättenfinanzamt abzuführen.

Übrigens

Informationen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber zum Thema Minijobs, gibt es bei der Minijobzentrale der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und unter der Hotline: 01801 200504 oder auf der Homepage www.minijob-zentrale.de


Deutsche Rentenversicherung

02.01.2012