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Verfahrensablauf

Aus der nachfolgenden Darstellung können Sie die Verfahrensabläufe von der Zertifizierung privater Altersvorsorgeverträge bis zur Auszahlung und Überprüfung der gezahlten Zulagen nachvollziehen.

Arbeitsabläufe in der ZfA

  • Ermittlung des Zulageanspruchs.
  • Berechnung und Auszahlung der Zulage zugunsten des Zulageberechtigten. Die Auszahlung erfolgt an den Anbieter zur umgehenden Verbuchung der gezahlten Zulage auf den Altersvorsorgevertrag.
  • Rückabwicklung eventuell zu Unrecht gezahlter Zulagen. Die Rückabwicklung erfolgt über den Anbieter.
  • Datenabgleich mit den Rentenversichungsträgern, den Familienkassen der Bundesanstalt für Arbeit, den zuständigen Stellen und den Finanzämtern.

Zulageantrag und Antragsfrist

Der Zulageantrag ist bis zum Ablauf von 2 Kalenderjahren nach dem jeweiligen Beitragsjahr bei Ihrem Anbieter, bei welchem Sie einen Altersvorsorgevertrag abgeschlossen haben, einzureichen.

Für das Beitragsjahr 2007 muss demnach der Antrag auf Zulagegewährung bis einschließlich 31.12.2009 bei Ihrem Anbieter gestellt werden.

Für das Beitragsjahr 2006 können Sie den Zulageantrag bis zum 31.12.2008 bei Ihrem Anbieter stellen.

Sie können auch den Anbieter Ihres Vertrages schriftlich bevollmächtigen, für jedes Beitragsjahr die Zulage für Sie zu beantragen (= Zulageantrag mit Dauerwirkung). Die Vollmacht gilt bis auf Widerruf und ist auch für zurückliegende Beitragsjahre möglich, für die noch kein Zulageantrag gestellt wurde, sofern die Antragsfrist noch nicht abgelaufen ist.

Zahlung der Altersvorsorgebeiträge

Altersvorsorgebeiträge müssen grundsätzlich bis zum 31.12. des Beitragsjahres, für das sie gelten sollen, entrichtet werden.

Auszahlungsphase

Nach den Regelungen des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes (AltZertG) darf Altersvorsorgevermögen nur wie folgt ausgezahlt werden:

  • frühestens mit Vollendung des 60. Lebensjahres oder
  • mit Beginn der Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte oder
  • mit Beginn einer Versorgung nach beamten- oder soldatenversorgungsrechtlichen Regelungen wegen Erreichens der Altersgrenze in Form einer lebenslangen gleich bleibenden oder steigenden monatlichen Leibrente.

Zulageanspruch nur bis zum Beginn der Auszahlungsphase

Die Zulage wird altersunabhängig für jedes Beitragsjahr geleistet, in dem wenigstens in einem Teil eines Monats die Zulageberechtigung bestanden hat. Voraussetzung ist die Zahlung eines Eigenbeitrages.

Der Anspruch auf Zulage endet in jedem Fall mit Beginn der Auszahlungsphase der Leistung.

Zulagen, die nach Beginn der Auszahlungsphase für das Altersvermögen von der ZfA an den Anbieter überwiesen werden, können vom Anbieter an den Anleger ausgezahlt werden. Dies gilt jedoch nur einmalig für das Beitragsjahr, in das der Beginn der Leistung fällt.

Das Altersvorsorgevermögen ist in der Auszahlungphase- in Abhängigkeit von der Höhe übrigen Alterseinkommens- zu versteuern.

Bei eventuell notwendigen Grundsicherungsleistungen werden Einkünfte aus der Riester-Rente angerechnet, ebenso wie alle anderen Einkommensarten, Rentenleistungen und Vermögenswerte oder auch Einkünfte des Partners.

Festsetzung der Zulage nach § 90 Abs. 4 Einkommensteuergesetz (EStG)

Ein von Ihnen gestellter Zulageantrag wird von dem Anbieter Ihres Altersvorgevertrages per Datenfernübertragung an die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) übermittelt.

Die ZfA ermittelt auf Grund der erhobenen und übermittelten Daten, ob und in welcher Höhe ein Zulageanspruch besteht. Das Ergebnis wird dem Anbieter Ihres Altersvorsorgevertrages mitgeteilt und die Zulage zum nächsten gesetzlich festgeschriebenen Auszahltermin ausgezahlt. In dem dem Jahr der Auszahlung folgenden Kalenderjahr wird das Ermittlungsergebnis in der Bescheinigung nach § 92 EStG dargestellt. Diese Bescheinigung wird Ihnen einmal jährlich von Ihrem Anbieter übersandt.

Nach Erhalt der oben genannten Bescheinigung sollten Sie u. a. deren Inhalt auf die erhaltene Altersvorsorgezulage überprüfen. Haben Sie Einwände hinsichtlich der Höhe der gezahlten Altersvorsorgezulage, so können Sie nach § 90 Abs. 4 EStG über Ihren Anbieter die Festsetzung der Zulage für das betreffende Beitragsjahr beantragen. Der Antrag auf Festsetzung der Zulage ist innerhalb eines Jahres nach Erhalt der Bescheinigung nach § 92 EStG zu stellen. Dem Antrag ist eine Kopie oben genannten Bescheinigung beizufügen.

Ihr Anbieter wird dem Antrag auf Festsetzung eine Stellungnahme beifügen und diesen vollständig an die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) weiterleiten.

Durch die ZfA erfolgt eine Überprüfung hinsichtlich des Zulageanspruchs und der Höhe der Zulage. Als Ergebnis wird Ihnen ein Bescheid über die Festsetzung der Zulage für das beantragte Beitragsjahr von der ZfA übersandt. Ihr Anbieter wird über das Ergebnis der Festsetzung informiert.


Deutsche Rentenversicherung

01.10.2010