Altersrente für langjährig Versicherte

Die Altersrente für langjährig Versicherte erhalten Versicherte auf Antrag, die

 

  • die Wartezeit von 35 Jahren erfüllen,
  • die Hinzuverdienstgrenzen einhalten und
  • mindestens das 63. Lebensjahr vollendet haben.
  • Für Jahrgänge ab 1949 wird die Altersgrenze für die abschlagsfreie Altersrente für langjährig Versicherte schrittweise vom 65. auf das 67. Lebensjahr angehoben.

Welche Altersgrenze für Sie gilt, können Sie der nachstehenden Tabelle entnehmen:
(die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist nach Vollendung des 63. Lebensjahres mit Rentenabschlägen möglich)

Anhebung der Altersgrenze

Versicherte

Geburtsjahr

Geburtsmonat

Anhebung

um Monate

auf Alter Jahrauf Alter Monat
1949 Januar1651
1949 Februar2652
1949 März – Dezember3653
19504654
19515655
19526656
19537657
19548658
19559659
1956106510
1957116511
195812660
195914662
196016664
196118666
196220668
1963226610
196424670

Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist nach Vollendung des 63. Lebensjahres mit Rentenabschlägen möglich.

Wartezeit

Auf die Wartezeit von 35 Jahren sind sämtliche rentenrechtliche Zeiten anzurechnen. Hierzu gehören:

  • Beitragszeiten (Pflicht- und freiwillige Beiträge)
  • Kindererziehungszeiten
  • Pflichtbeiträge für Zeiten der nicht berufsmäßigen Pflege eines Angehörigen,
  • Zeiten aus dem Versorgungsausgleich und dem Rentensplitting unter Ehegatten oder unter Lebenspartnern
  • Zeiten geringfügiger Beschäftigung mit Beitragszahlung des Arbeitnehmers
  • Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung
  • Ersatzzeiten (zum Beispiel Flucht, politische Haft in der DDR)
  • Anrechnungszeiten (zum Beispiel schulische Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres)
  • Berücksichtigungszeiten (zum Beispiel Erziehung bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres des Kindes).

Vertrauensschutzregelungen

 

Für Versicherte, die vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit verbindlich vereinbart haben oder die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind und Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben, wird die Altersgrenze von 65 Jahren nicht angehoben.
Versicherte, die unter die Vertrauensschutzregelungen fallen, haben Anspruch auf die abschlagsfreie Altersrente für langjährig Versicherte nach Vollendung des 65. Lebensjahres.

Unter den vorstehend genannten Voraussetzungen verbleibt es für Versicherte, die nach dem 31.12.1947 geboren sind, bei der stufenweisen Absenkung der Altersgrenze von 63 Jahren auf 62 Jahre. Welche Altersgrenze für die frühestmögliche Inanspruchnahme für Sie maßgebend ist, können Sie der nachstehenden Tabelle entnehmen.

Anhebung der Altersgrenze

Versicherte

Geburtsjahr

Geburtsmonat

vorzeitige Inanspruchnahme

möglich ab Alter Jahr

vorzeitige Inanspruchnahme

möglich ab Monat

1948 Januar – Februar6211
1948 März – April6210
1948 Mai – Juni629
1948 Juli – August628
1948 September – Oktober627
1948 November – Dezember626
1949 Januar – Februar625
1949 März – April624
1949 Mai – Juni623
1949 Juli – August622
1949 September – Oktober621
1949 November – Dezember620
1950 – 1963620

Wollen Sie die Altersrente für langjährig Versicherte vor Vollendung des 65. Lebensjahres beziehen, so ist dies immer mit Rentenabschlägen verbunden.


Deutsche Rentenversicherung

03.01.2012