Deutsche Rentenversicherung

Rente, Hinzuverdienst und andere Einkommen

Neben der Rente zu arbeiten, kann Auswirkungen auf diese haben. Dies gilt für fast alle Rentenarten.

Wegfall der Verdienstgrenze bei Altersrenten - Anpassung der Verdienstgrenze bei Erwebsminderungsrenten

Die Hinzuverdienstgrenzen wurden zum 1. Januar 2023 für vorgezogene Altersrenten aufgehoben und bei Erwerbsminderungsrenten angepasst.

Lesen Sie hierzu unsere ausführliche FAQ

Für das Jahr 2022 blieb es bei der erhöhten Verdienstgrenze bei vorgezogenen Altersrenten bei 46.060 Euro. Rentnerinnen und Rentner konnten daher bis zu 46.060 Euro im Kalenderjahr zu ihrer Rente hinzuverdienen, ohne dass diese gekürzt wurde. Die Erhöhung der Verdienstgrenzen sollte Personalengpässen entgegenwirken, die durch die Corona-Pandemie entstanden sind.

Rente und Einkommen - Die Grundsätze (Regelung bis 31.12.2022)

  • Nur bei vorgezogene Altersrenten, also Renten vor Erreichen der Regelaltersgrenze, und Renten wegen Erwerbsminderung kann eine Beschäftigung die Rentenhöhe beeinflussen.
  • Wenn Sie die Regelaltersgrenze erreichen, wirkt sich eine Beschäftigung nicht mehr auf Ihre Altersrente aus.
  • Auch bei Hinterbliebenenrentenn, wie z.B. Witwen- oder Witwerrenten, wird Ihr Einkommen (unabhängig Ihres Alters) angerechnet. Bei Waisenrenten wird zusätzliches Einkommen nicht berücksichtigt.

Altersrente und Hinzuverdienst (Regelung bis 31.12.2022)

Abhängig von Ihrem Hinzuverdienst wird Ihnen Ihre vorgezogene Altersrente in voller Höhe - als sogenannte Vollrente - oder vermindert - als sogenannte Teilrente - gezahlt. Unter Umständen kann Ihr Anspruch auf Altersrente sogar entfallen. Dies ist allerdings nur bei sehr hohem Hinzuverdienst möglich.

Vorgezogene Altersrenten sind die Renten, welche Sie schon vor Erreichen Ihrer jeweiligen Regelaltersgrenze bekommen können. Dazu zählen u.a. die Altersrente für besonders langjährig Versicherte (45 Arbeitsjahre) oder die Altersrente für schwerbehinderte Menschen.

In diesen Fällen gilt für Sie die Faustregel: "Melden Sie jede Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit an Ihren Rentenversicherungsträger". Wir stellen dann fest, ob sich Auswirkungen auf Ihre Rente ergeben und wie hoch diese ggf. ausfallen.

Als Hinzuverdienst gelten u.a. Bruttoentgelt, steuerrechtlicher Gewinn (z.B. Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft) sowie vergleichbare Einkommen wie Vorruhestandsgeld. Zusätzlich kann es sein, dass wenn Sie eine Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung erhalten, Ihre Altersrente unter Umständen gekürzt werden muss.

Die Art des flexiblen Einstiegs in den Rentenbezug wird auch als Flexirente bezeichnet. Sie haben noch Fragen zur Flexirente? Dann besuchen Sie unser FAQ zum Thema Flexirente.

Auswirkungen auf Ihre Rente (Regelung bis 31.12.2022)

Bis zum Erreichen Ihrer Regelaltersgrenze dürfen Sie maximal 6.300 Euro (bis 31.12.2019) im Kalenderjahr hinzuverdienen, ohne dass sich Ihre Rente verringern würde. Wenn Ihr Entgelt den Freibetrag von 6.300 Euro (bis 31.12.2019) übersteigt, wird nur der darüber hinausgehende Betrag berücksichtigt. Dieser Betrag wird dann durch 12 geteilt und zu 40 Prozent auf Ihre Monatsrente angerechnet. Sie erhalten dann nur noch eine Teilrente.

Zusätzlich muss Ihre individuelle Höchstgrenze für den Hinzuverdienst beachtet werden - den sogenannte Hinzuverdienstdeckel. Dieser orientiert sich an Ihrem höchsten Einkommen in den letzten 15 Jahren vor dem Rentenbeginn. Liegt Ihr Hinzuverdienst zusammen mit der schon im ersten Schritt gekürzten Rente über dem Hinzuverdienstdeckel, wird der darüber liegende Betrag voll von Ihrer Teilrente abgezogen.

Vorübergehende Erhöhung der Verdienstgrenze bei Altersrenten
Für das Jahr 2022 blieb es bei der erhöhten Verdienstgrenze bei vorgezogenen Altersrenten bei 46.060 Euro. Rentnerinnen und Rentner konnten daher bis zu 46.060 Euro im Kalenderjahr zu ihrer Rente hinzuverdienen, ohne dass diese gekürzt wurde. Die Erhöhung der Verdienstgrenzen sollte Personalengpässe entgegenwirken, die durch die Corona-Pandemie entstanden sind. Die Hinzuverdienstgrenzen wurden zum 1. Januar 2023 für vorgezogene Altersrenten aufgehoben und bei Erwerbsminderungsrenten angepasst.

Die Erhöhung der Verdienstgrenzen gilt nicht für Hinterbliebenenrenten.

Erfahren Sie hier mehr!

Beispielsrentnerin Heidi (Regelung bis 31.12.2022)

Heidi bezieht eine vorgezogene Altersrente in Höhe von 900 Euro. Daneben verdient sie mit einer Beschäftigung noch 1.400 Euro monatlich. Das sind jährlich 16.800 Euro. Dieses Entgelt übersteigt den Freibetrag von 6.300 Euro (bis 31.12.2019) um 10.500 Euro. Daher muss Heidis Rente gekürzt werden.

Ein Zwölftel von 10.500 Euro (= 875 Euro) wird zu 40 Prozent auf Heidis Rente angerechnet, das sind 350 Euro. Daher muss Heidis Altersrente von ursprünglich 900 Euro um 350 Euro auf 550 Euro pro Monat vermindert werden.

Verfahrensweise (Regelung bis 31.12.2022)

Am besten teilen Sie uns schon bei Ihrem Rentenantrag Ihren voraussichtlichen Hinzuverdienst mit. Anhand dieser Prognose werden wir Ihre Rente berechnen. In der Regel überprüfen wir dann jeweils zum 1. Juli, ob der voraussichtliche und der tatsächliche Hinzuverdienst übereinstimmen. Ist dies nicht der Fall, kann es sein, dass wir Ihre Rente zu niedrig oder zu hoch gezahlt haben. Sollte das der Fall sein, berechnen wir Ihre Rente rückwirkend neu. Entweder bekommen Sie dann die zu wenig gezahlte Rente von uns nachträglich ausgezahlt oder Sie müssen die zu viel erhaltene Rente zurückzahlen.

Für den Fall, dass wir Ihnen zu viel Rente gezahlt haben, können wir von Ihrer laufenden Rente die Hälfte einbehalten, sofern die Überzahlung den Betrag von 200 Euro nicht übersteigt. Dies können wir allerdings nur, wenn Sie diesem Verfahren bei Ihrem Rentenantrag ausdrücklich zugestimmt haben.

Betriebsrentnerinnen und -rentner aufgepasst!

Beziehen Sie neben Ihrer gesetzlichen Rente noch eine Betriebsrente? Dann sollten Sie sich unbedingt beim Träger Ihrer Betriebsrente erkundigen, ob der Bezug einer Teilrente Auswirkungen auf die Höhe Ihrer Betriebsrente haben könnte. Je nach Satzung Ihres Betriebsrententrägers kann es zu einer Kürzung oder sogar zum Ruhen Ihrer Betriebsrente kommen.

Erwerbs­minderungs­rente und Hinzu­verdienst

Auch bei Erwerbsminderungsrenten wird Ihr Hinzuverdienst stufenlos angerechnet. Die Verfahrensweise und die grundsätzlichen Auswirkungen auf die Rente sind dieselben, wie bei den Altersrenten. Wir unterscheiden allerdings zwischen der Rente wegen voller Erwerbsminderung und der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung.

Als Hinzuverdienst gelten u.a. Bruttoentgelt, steuerrechtlicher Gewinn (z.B. Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft) sowie vergleichbare Einkommen, wie Vorruhestandsgeld. Bei Renten wegen Erwerbsminderung können unter anderem auch Krankengeld und Übergangsgeld als Hinzuverdienst gelten. Zusätzlich sind Verletztenrenten und Übergangsgelder aus der gesetzlichen Unfallversicherung mögliche Hinzuverdienste.

Auch hier gilt die Faustregel: "Melden Sie jede Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit an Ihren Renten­versicherungs­träger". Wir stellen dann fest, ob sich Auswirkungen auf Ihre Rente ergeben und wie hoch diese ggf. ausfallen.

Rente wegen voller Erwerbsminderung (Regelung bis 31.12.2022)

Die Hinzuverdienst-Regelungen für Renten wegen voller Erwerbsminderung gleichen denen für vorgezogene Altersrenten. Die Hinzuverdienstgrenze liegt bei jährlich 6.300 Euro. Was Sie darüber hinaus verdienen, wird zu 40 Prozent von Ihrer Rente abgezogen.

Zusätzlich ist der Hinzuverdienstdeckel zu beachten. Dieser orientiert sich an Ihrem höchsten Einkommen in den letzten 15 Jahren vor Eintritt Ihrer Erwerbsminderung. Liegt Ihr Hinzuverdienst zusammen mit der schon im ersten Schritt gekürzten Rente über dem Hinzuverdienstdeckel, wird der darüber liegende Betrag voll von Ihrer Teilrente abgezogen.

Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (Regelung bis 31.12.2022)

Bei der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung wird die jährliche Hinzuverdienstgrenze individuell berechnet. Sie orientiert sich an Ihrem höchsten Entgelt aus den letzten 15 Jahren vor dem Eintritt Ihrer Erwerbsminderung. Sie beträgt aktuell mindestens 15.989,40 Euro. Der Verdienst, der diese Grenze überschreitet, wird zu 40 Prozent von Ihrer Erwerbsminderungsrente abgezogen.

Der Hinzuverdienstdeckel wird auch auf die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung angewandt. Liegt Ihr Hinzuverdienst zusammen mit der schon im ersten Schritt gekürzten Rente über dem Hinzuverdienstdeckel, wird der darüber hinaus gehende Betrag voll von Ihrer Teilrente abgezogen.

Einkommens­anrechnung bei Hinterbliebenen­renten

Die Anrechnung von Einkommen auf Hinterbliebenenrenten folgt anderen Regelungen als in Fällen von Alters- und Erwerbsminderungsrenten.

Ihr Einkommen wirkt sich nur auf Ihre Rente aus, wenn es den festgelegten Freibetrag übersteigt. Dieser Freibetrag ist mit dem Aktueller Rentenwert verknüpft. Er steigt also zusammen mit den Renten gleichmäßig an. Zurzeit beträgt der Freibetrag in den alten Bundesländern 992,64 Euro und in den neuen Bundesländern 992,64 Euro. Er errechnet sich aus dem 26,4-fachen des aktuellen Rentenwertes bzw. des aktuellen Rentenwertes (Ost). Wenn Sie ein Kind haben, das Anspruch auf Waisenrente hat, steigt der Freibeitrag pro Kind um das 5,6-fache des jeweiligen aktuellen Rentenwertes.

Wenn Ihr Einkommen den Freibetrag übersteigt, wird der den Freibetrag übersteigende Betrag zu 40 Prozent auf Ihre Rente angerechnet.

Die Vorschriften zur Einkommenanrechnung bei Hinterbliebenenrenten finden bei Waisenrenten keine Anwendungen. Das heißt, dass diese Waisen unbegrenzt zu ihrer Rente hinzuverdienen dürfen.

Was wird alles angerechnet?

Bei Hinterbliebenrenten werden nahezu alle Einkommensarten auf die Rente angerechnet. Dazu zählen u.a. Arbeitsentgelt, Gewinne aus Selbständiger Arbeit, Einnahmen aus Land- und Forstwirtschaft, Krankengeld, Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und Verletztenrenten aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Nicht angerechnet werden dagegen die meisten steuerfreien Einnahmen, wie z.B. Arbeitslosengeld II und Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung.

Zum 1. Januar 2002 wurde die Zahl der zu berücksichtigenden Einkommen stark erhöht. Unter anderem sind Krankengeld aus einer privaten Krankenversicherung, Betriebsrenten und Zusatzrenten aus öffentlichen Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen als Einkommen anzurechnen. Auch das sogenannte Vermögenseinkommen ist seit der Reform zu berücksichtigen.

Unter Vermögenseinkommen versteht man z.B. Einnahmen aus Kapitalvermögen, Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung sowie Einnahmen aus privaten Veräußerungsgeschäften. Hierbei ist die steuerrechtliche Beurteilung ausschlaggebend. Diese Einkommensarten sind in der Höhe zu berücksichtigen, in der das Finanzamt sie in Ihrer Einkommenssteuererklärung als Einnahmen festgestellt hat.

Ausnahmsweise können die alten Regelungen von vor 2002 zur Einkommensanrechnung heute noch angewendet werden. Das bedeutet, dass weniger Einkommensarten auf die Hinterbliebenenrente angerechnet werden. Dies ist allerdings nur möglich, wenn der versicherte Ehepartner vor 2002 gestorben ist oder der versicherte Ehepartner zwar nach 2001 gestorben ist, aber Ihre Ehe vor 2002 geschlossen und mindestens einer von Ihnen vor dem 2. Januar 1962 geboren worden ist.

Für die Einkommensanrechnung benötigen wir die Bruttobeträge Ihrer Einkommen. Davon ziehen wir pauschale Prozentsätze ab, um ein Nettoeinkommen zu bestimmen, das dem tatsächlichen sehr nahe kommt. Die pauschalen Abzüge betragen z.B. bei Arbeitsentgelt 40 Prozent, bei Altersrenten mit Rentenbeginn vor 2011 sind es 13 Prozent und bei Altersrenten mit Rentenbeginn nach 2010 sind es 14 Prozent. Dieses pauschale Nettoeinkommen wird dann auf Ihre Rente angerechnet.

Beispielsrentnerin Henriette

Henriette aus Hamburg ist Witwe. Sie hat ein Kind, das noch zur Schule geht. Sie bekommt eine Witwenrente in Höhe von 800 Euro. Henriettes Freibetrag steigt somit von 992,64 Euro um 210,56 Euro auf 1203,20 Euro. Henriette verdient monatlich 2.500 Euro brutto. Die 2.500 Euro werden um pauschal 40 Prozent gemindert und so ein Nettoeinkommen von 1.500 Euro errechnet.

Das Nettoeinkommen von 1.500 Euro übersteigt den Freibetrag von 1203,20 Euro um 296,80 Euro. Von diesen 296,80 Euro werden 40 Prozent, also 118,72 Euro, auf die Witwenrente angerechnet. Somit sinkt Henriettes Witwenrente von 800 Euro um 118,72 Euro auf 681,28 Euro.

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