Deutsche Rentenversicherung

Rentensplitting - Rentenansprüche partnerschaftlich teilen

Leben Sie in einer Ehe oder einer eingetragenen Lebenspartnerschaft? Dann geben wir Ihnen die Möglichkeit, Ihre Rentenansprüche untereinander aufzuteilen.

Was ist Rentensplitting?

Eheleute und eingetragene Lebenspartner haben die Möglichkeit, ihre Rentenansprüche aus der Zeit der Ehe oder der Lebenspartnerschaft zu gleichen Teilen aufzuteilen. Die Partnerin oder der Partner mit den höheren Rentenansprüchen gibt dabei einen Teil seiner Ansprüche an seine Partnerin oder seinen Partner ab. Danach sind die während der Ehe oder der Partnerschaft erworbenen gesetzlichen Rentenansprüche gleich hoch. Diese partnerschaftliche Teilung heißt Rentensplitting. Sie ist aber nur unter bestimmten Bedingungen möglich und sinnvoll.

Bedingungen für das Rentensplitting

Ein Rentensplitting ist möglich, wenn Sie vor 2002 geheiratet haben und Sie beide nach dem 1. Januar 1962 geboren sind oder wenn Sie Ihre Ehe nach dem 31. Dezember 2001 geschlossen haben. Darüber hinaus müssen Sie und Ihr Partner jeweils mindestens 25 Jahre an rentenrechtliche Zeiten im Versicherungskonto haben.

Für ein Rentensplitting entscheiden Sie sich in der Regel gemeinsam mit Ihrer Partnerin oder Ihrem Partner. Dazu muss Ihr Erwerbsleben abgeschlossen sein. Das bedeutet, dass Sie erstmals Anspruch auf eine volle Altersrente haben oder Ihre Partnerin oder Ihr Partner erstmals Anspruch auf eine volle Altersrente hat. Die Partnerin oder der Partner ohne Anspruch muss die Regelaltersgrenze erreicht haben.

Sinngemäß treffen die Regelungen auch für alle eingetragenen Lebenspartnerschaften zu, die seit 1. Januar 2005 begründet wurden.

Rentensplitting nach dem Tod der Partnerin oder des Partners

Wenn zu Lebzeiten beider Partner ein Rentensplitting nicht zulässig war, kann sich nach dem Tod eines der beiden Partner der andere für das Rentensplitting entscheiden, wenn er 25 Jahre an rentenrechtliche Zeiten hat. Dabei wird die Zeit vom Tod des Partners bis zum 65. Lebensjahr des überlebenden Partners in einem bestimmten Umfang zu seinen rentenrechtlichen Zeiten hinzugerechnet.

Rentensplitting oder Hinterbliebenenrente?

Als überlebende Partnerin oder überlebender Partner können Sie zwischen der Hinterbliebenenrente oder dem Rentensplitting wählen. Diese Entscheidung können Sie auch dann noch treffen, wenn Sie bereits eine Witwen- oder Witwerrente erhalten. Entscheiden Sie sich für ein Rentensplitting, erlischt jedoch Ihr Anspruch auf diese Witwen- oder Witwerrente! Haben Sie bereits eine Rentenabfindung wegen Wiederheirat erhalten, entfällt die Möglichkeit des Rentsplittings.

Für wen lohnt sich das Rentensplitting?

Das Rentensplitting kann sich vor allem für eine überlebende Partnerin oder einen überlebenden Partner lohnen, die oder der während der Zeit der Ehe oder der Partnerschaft weniger Rentenanwartschaften ansammeln konnte. Sie profitieren, weil sie durch das Rentensplitting einen höheren Rentenanspruch erhalten, der auch bei einer Wiederheirat bestehen bleibt.

Es lohnt sich vor allem dann, wenn:

  • sie oder er bereits eine eigene Rente bezieht und ein so hohes eigenes Einkommen hat, dass eine Witwen- oder Witwerrente nicht ausgezahlt werden würde.
  • sie oder er durch das Rentensplitting einen eigenen Rentenanspruch erwerben kann und eine Witwen- oder Witwerrente wegen ihres oder seines zu hohen Einkommens nicht zur Auszahlung käme.
  • sie oder er wieder heiratet oder eine neue Lebenspartnerschaft begründet. In diesem Fall gäbe es zwei Möglichkeiten:
    1. Sie oder er entschiedet sich für ein Rentensplitting und die damit verbundene Erhöhung der eigenen Rente. Dadurch würde sich auch die mögliche spätere Hinterbliebenenrente für den neuen Partner und eigene Kinder erhöhen.
    2. Sie oder er entscheidet sich gegen das Rentensplitting und wählt stattdessen die Rentenabfindung wegen Wiederheirat und erhält eine Einmalzahlung. In diesem Fall kann sie oder er die Hinterbliebenenrente erneut zu beantragen, wenn die neue Ehe oder Partnerschaft enden sollte.

Beachten Sie...
Ein Rentensplitting ist verbindlich! Das heißt: Nach Abgabe einer gemeinsamen Erklärung für ein Splitting gibt es keine Möglichkeit mehr, nach dem Tod der Partnerin oder des Partners statt des Rentensplittings eine Hinterbliebenenrente zu bekommen. Wir empfehlen Ihnen daher, sich eine ausführliche Beratung
 geben zu lassen, bevor Sie sich für ein Rentensplitting entscheiden.

Hinweis zur Verwendung von Cookies

Wir möchten gerne unsere Webseite verbessern und dafür anonyme Nutzungsstatistiken erheben. Dürfen wir dazu vorübergehend ein Statistik-Cookie setzen? Hierbei wird zu keiner Zeit Ihre Nutzung unserer Webseite mit persönlichen Daten in Verbindung gebracht.
Weitere Informationen finden Sie in der Datenschutzerklärung. Auf dieser Seite ist auch jederzeit der Widerruf Ihrer Einwilligung möglich.

OK