Inhalt

Die Träger der Deutschen Rentenversicherung erbringen für ihre Versicherten Leistungen zur medizinischen Rehabilitation. Nach § 36 SGB IX (zuvor § 19 SGB IX, Gültigkeit bis: 31.12.2017) wirken sie deshalb darauf hin, dass die fachlich und regional erforderlichen Rehabilitationsdienste und -einrichtungen in ausreichender Zahl und Qualität zur Verfügung stehen.
Potentielle Leistungserbringer finden hier Informationen zu den Leistungen zur medizinischen Rehabilitation der Deutschen Rentenversicherung (DRV) sowie zu den Anforderungen, die Leistungserbringer erfüllen müssen, wenn sie solche Leistungen für die DRV erbringen wollen. Es stehen Informationen zum Basisvertrag nach § 38 SGB IX (zuvor § 21 SGB IX, Gültigkeit bis 31.12.2017) mit den Rentenversicherungsträgern und Erläuterungen zum Zulassungsverfahren zur Verfügung.
Zu den Themen:
Reha-Leistungen in Zahlen
Die Statistiken der Deutschen Rentenversicherung enthalten detaillierte Daten zu den Leistungen zur medizinischen Rehabilitation.
Anforderungen an Reha-Einrichtungen
Die Träger der Deutschen Rentenversicherung (DRV) sorgen dafür, dass die fachlich und regional erforderlichen Rehabilitationsdienste und -einrichtungen in ausreichender Zahl und Qualität zur Verfügung stehen. Dazu dienen Anforderungen, die sich z. B. auf das Einrichtungskonzept, die Strukturqualität oder das Qualitätsmanagement beziehen.
Abschluss eines Vertrags
Die Rehabilitationseinrichtung, die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation im Auftrag der Deutschen Rentenversicherung erbringen möchte, muss mit einem Rentenversicherungsträger einen Vertrag nach § 38 SGB IX (zuvor § 21 SGB IX, Gültigkeit bis: 31.12.2017) abschließen.
Weiterführende Informationen
Mit dem Begriff Anschlussrehabilitation (AHB) wird ein besonderes Verfahren der Renten- und Krankenversicherung zur Einleitung und Durchführung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt gekennzeichnet.