Deutsche Rentenversicherung

Prüfung im Auftrag der Unfallversicherung

Gesetzliche Grundlage

Die Träger der Rentenversicherung prüfen nach § 28p Sozialgesetzbuch (SGB) IV bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten ordnungsgemäß erfüllen. Im Rahmen dieser Prüfung prüft die Deutsche Rentenversicherung auch für die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung mit. Ziel der Aufgabenübertragung ist, die Arbeitgeber von Doppelprüfungen durch die Unfallversicherung und die Rentenversicherung und dem damit verbundenen Aufwand zu entlasten.

Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV)

Weitere Informationen zum Thema Unfallversicherung finden Sie auf der Internetseite der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung:

www.dguv.de

Rund um die Prüfung

Was wird geprüft?

Geprüft werden:

  • die Beurteilung von Arbeitsentgelt als beitragspflichtig zur Unfallversicherung und
  • die Zuordnung von Arbeitsentgelt zu den veranlagten Gefahrtarifstellen

In den folgenden Fällen ist die Betriebsprüfung weiterhin von den Trägern der Unfallversicherung durchzuführen:

  • Die Höhe des Beitrages zur Unfallversicherung richtet sich nicht nach Arbeitsentgelten,
  • der Unfallversicherungsträger hat das Ende seiner Zuständigkeit für das Unternehmen durch einen Bescheid festgestellt,
  • es liegen der Unfallversicherung Anhaltspunkte vor, dass der Unternehmer Arbeitsentgelte nicht oder nicht zur richtigen Gefahrklasse gemeldet hat.

Weitere Informationen zum Thema Unfallversicherung finden Sie auf der Internetseite der Deutschen Unfallversicherung:

www.dguv.de

Wie sind Zuständigkeiten und der Ablauf der Prüfung geregelt?

Die Prüfung durch die Rentenversicherung erfolgt einheitlich hinsichtlich des Gesamtsozialversicherungsbeitrages und des Unfallversicherungsbeitrages.

Ergeben sich Beanstandungen, werden Ihnen diese durch die Prüfer der Deutschen-Rentenversicherung erläutert. Sie haben in der Schlussbesprechung oder in einem schriftlichen Verfahren die Möglichkeit, sich zu den Feststellungen des Rentenversicherungsträgers zu äußern.

Der Betriebsprüfer informiert die Unfallversicherung über das Ergebnis der Prüfung. 

Die erforderlichen Bescheide zur Erhebung der Beiträge zur Unfallversicherung werden weiterhin von den Trägern der Unfallversicherung erlassen.

Widersprüche sind in allen Fällen an den Unfallversicherungsträger zu richten.

Welche Informationen werden zur Betriebsprüfung herangezogen?

Zusätzlich zu den Unterlagen zur Prüfung der Rentenversicherung sind folgende Informationen erforderlich:

  • Unterlagen, die Aufschluss über die Zuordnung der unfallversicherungspflichtigen Arbeitsentgelte zu den unfallversicherungsträgerspezifischen Gefahrtarifstellen geben
  • Bescheide der Unfallversicherungsträger. Dabei handelt es sich um den Veranlagungsbescheid sowie um Bescheide über die letzte Prüfung.

Darüber hinaus sind grundsätzlich keine gesonderten Unterlagen notwendig, da alle weiteren erforderlichen Daten bereits über das maschinelle Meldeverfahren übermittelt worden sind. 

Was ist, wenn meinem Unternehmen noch kein Veranlagungsbescheid vorliegt?

Bei Gründung eines Unternehmens wird dieses vom zuständigen Unfallversicherungsträger veranlagt, das heisst, der Unfallversicherungsträger erklärt sich für dieses Unternehmen für zuständig und teilt im Veranlagungsbescheid die maßgeblichen Gefahrtarifstellen mit.

Diesem Veranlagungsbescheid kann auch ein Aktenzeichen, die Unternehmensnummer oder Kundennummer, entnommen werden.

Sollte Ihr Unternehmen noch nicht von der Unfallversicherung veranlagt worden sein, ist eine Kontaktaufnahme mit der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V. erforderlich.

Dies kann über die Homepage der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V. erfolgen.

Alternativ kann telefonisch Kontakt mit der DGUV unter der kostenlosen Infoline: 0800/6050404 aufgenommen werden. 

www.dguv.de

Ich kann meine Unfallversicherungsunterlagen nicht mehr auffinden. Wer kann mir weiterhelfen?

Entsprechende Hilfe erhalten Sie von der für Ihr Unternehmen zuständigen Berufsgenossenschaft.

Die Adressen der Unfallversicherungsträger sind der Homepage der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V. zu entnehmen.

Alternativ kann telefonisch Kontakt mit der DGUV unter der kostenlosen Infoline: 0800/6050404 aufgenommen werden. 

www.dguv.de

Muss ich als Privathaushalt Unfallversicherungsbeiträge zahlen?

Eine Zahlungsverpflichtung zur Unfallversicherung besteht auch für Privathaushalte, beispielsweise wenn eine Reinigungshilfe über das Haushaltsscheckverfahren abgerechnet wird. Privathaushalte werden von den Rentenversicherungsträgern nicht geprüft. 

Zusätzliche Informationen erhalten Sie im Internetangebot der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V.:

www.dguv.de

Noch Fragen?

Betriebsprüfungsrelevante Fragen beantwortet Ihnen der Betriebsprüfdienst der Deutschen Rentenversicherung:

betriebspruefdienst@drv-bund.de



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