Deutsche Rentenversicherung

Sozialversicherung für Erntehelfer aus EU-Staaten

Datum: 16.06.2021

Für viele Landwirtschaftsbetriebe sind Erntehelferinnen und -helfer aus Mittel- oder Osteuropa eine wichtige Unterstützung. Doch wie sind sie versichert? An wen müssen die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber Beiträge zahlen? Dazu informiert die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg.

Für Ernte-Hilfskräfte, die in ihrem EU-Heimatland für den Ernteeinsatz unbezahlten Urlaub nehmen oder dort weder beschäftigt noch selbstständig tätig sind, gilt deutsches Sozialversicherungsrecht. Saisonarbeitende werden meist nur kurzfristig eingesetzt. Der Gesetzgeber hat pandemiebedingt für die Zeit vom 1. März bis 31. Oktober 2021 die Zeitgrenze für die Kurzfristigkeit von drei auf maximal vier Monate oder 102 Kalendertage angehoben. Wenn die Beschäftigung im Vorfeld darauf begrenzt ist, sind Erntehelferinnen und -helfer in Deutschland kranken- und rentenversicherungsfrei. Es besteht für sie jedoch ein Unfallversicherungsschutz, denn sie müssen bei der Minijob-Zentrale angemeldet werden. Saisonarbeitende, die länger in Deutschland beschäftigt werden, sind sozialversicherungspflichtig.

Für Saisonarbeitende kann aber auch das Sozialversicherungsrecht des EU-Heimatlandes gelten, und zwar wenn die Ernte-Hilfskräfte von Arbeitgebern des Auslandes nach Deutschland zur Arbeit entsandt werden, während eines bezahlten Urlaubs in Deutschland als Hilfskräfte arbeiten oder im Herkunftsland selbstständig tätig sind. Dann weisen die Hilfskräfte dies mit einer speziellen Bescheinigung („A1“) nach und die Sozialversicherungsbeiträge werden im Heimatland entrichtet.

Weitere Informationen enthält die Broschüre "Minijob - Midijob: Bausteine für die Rente". Sie kann kostenlos unter der Telefonnummer 0721 825-23888 oder per E-Mail (presse@drv-bw.de) bestellt werden.