Deutsche Rentenversicherung

Korruptionsprävention

Korruption verursacht erheblichen wirtschaftlichen Schaden und untergräbt das Vertrauen in die Integrität des Staates und seiner Mitarbeitenden. Für die gesetzliche Rentenversicherung und damit auch für die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg steht hierbei insbesondere das Vertrauen der Bevölkerung in die ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung der Versichertengelder auf dem Spiel. Deshalb ist die Korruptionsprävention für die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg sehr wichtig.

Fragen und Antworten

1. Dürfen Mitarbeitende der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg Zuwendungen annehmen?

Für alle Mitarbeitenden der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg gilt ein grundsätzliches Verbot, Belohnungen, Geschenke oder sonstige Vorteile (Zuwendungen) anzunehmen.

2. Gibt es Ausnahmen von dem grundsätzlichen Verbot der Annahme von Zuwendungen?

Ja. Eine Zuwendung darf ausnahmsweise angenommen werden, wenn der Annahme seitens der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg ausdrücklich zugestimmt wurde oder diese als stillschweigend genehmigt gilt. Eine Zustimmung ist jedoch nur in begrenztem Umfang und unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalles möglich. Die Einzelheiten sind in den Richtlinien der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg zur Korruptionsprävention geregelt.

3. Was sind Belohnungen, Geschenke und sonstige Vorteile?

Belohnungen, Geschenke und sonstige Vorteile sind Zuwendungen in Form von

  • Geld (zum Beispiel Bargeld, Überweisungen, zinslose oder zinsgünstige Darlehen),
  • Sachwerten (zum Beispiel Bücher, CDs, Spirituosen, Kleidungsstücke, Schmuck),
  • geldwerten Leistungen (zum Beispiel Gutscheine, Frei- oder Eintrittskarten, Einladungen mit Bewirtung, Rabatte),

auf die kein Rechtsanspruch besteht. Es sind aber auch Vorteile, die in irgendeiner Weise eine tatsächliche Besserstellung der Mitarbeitenden zur Folge haben können, zum Beispiel Zuwendung an einen Dritten (beispielsweise Familienangehörige oder karitative Einrichtungen) oder immaterielle Vorteile wie Ehrungen, gegebenenfalls auch die Vermittlung einer Nebentätigkeit.

4. Dürfen die Mitarbeitenden der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg Geldgeschenke annehmen?

Nein, die Annahme von Bargeld ist ausnahmslos nicht zustimmungsfähig. Einkaufsgutscheine usw. stehen Bargeld gleich.

5. Muss eine Zustimmung zur Annahme einer Zuwendung in jedem Fall von dem Mitarbeitenden bei der Verwaltung ausdrücklich beantragt werden?

Nein. Die Richtlinien der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg zur Korruptionsprävention regeln für bestimmte Fallkonstellationen eine stillschweigende Genehmigung; dies gilt zum Beispiel bei geringfügigen Dienstleistungen wie der Abholung Bediensteter vom Bahnhof zur Beschleunigung des Dienstgeschäftes oder bei einmaligen Aufmerksamkeiten mit einem geringen Verkehrswert (bis zu einer Wertgrenze von 25 Euro).

6. In welchen Fällen ist für die Annahme einer Zuwendung eine ausdrückliche Zustimmung der zuständigen Dienststelle erforderlich?

Eine ausdrückliche Zustimmung nach den Richtlinien der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg zur Korruptionsprävention ist erforderlich, wenn die Genehmigungsfiktion nicht greift, zum Beispiel bei Geschenken mit einem Wert von über 25 Euro.

Ihre Ansprechperson

Für weitere Fragen wenden Sie sich bitte an die
Beauftragte für Korruptionsprävention der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg
Marianne Huniar
Telefon: 0721-825-10301
E-Mail: marianne.huniar@drv-bw.de