Deutsche Rentenversicherung

A1-Bescheinigung

Arbeiten im EU-Ausland

Datum: 25.07.2019

Ob die erforderliche A1-Bescheinigung bei grenzüberschreitender Erwerbstätigkeit vorliegt, wird aktuell verstärkt kontrolliert. Die geänderte Verwaltungspraxis ist auf neue nationale Vorschriften zur Bekämpfung von Schwarzarbeit und Lohndumping zurückzuführen.

In einem Fragen- und Antworten-Katalog haben wir die wichtigsten Informationen zusammengefasst:

Was ist eine A1-Bescheinigung und warum wird sie gebraucht?

Regelmäßig gelten für alle Personen die sozialversicherungsrechtlichen Regelungen des Staates, in dem sie erwerbstätig sind. Sind diese Personen nur vorübergehend in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU), in Island, Liechtenstein, Norwegen, der Schweiz oder im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland tätig (sogenannte Entsendung), gilt ausnahmsweise weiterhin das Recht des Entsendestaates. Mit einer A1-Bescheinigung können die erwerbstätigen Personen nachweisen, ob für sie das Recht des Entsendestaates oder die Vorschriften eines ausländischen Staates maßgebend sind.

Eine deutsche A1-Bescheinigung dokumentiert in diesen Fällen, dass die im Ausland erwerbstätige Person weiter dem deutschen Sozialversicherungsrecht unterliegt.

Wer in mehreren Mitgliedstaaten arbeitet, benötigt die A1-Bescheinigung ebenfalls.

Der Vorteil: Eine gleichzeitige Beitragszahlung in mehreren Mitgliedstaaten oder ein Wechsel zwischen den Sozialversicherungssystemen werden dadurch vermieden.

Wer braucht eine A1-Bescheinigung?

Arbeitnehmer*innen, verbeamtete Personen und Selbständige brauchen regelmäßig eine A1-Bescheinigung, wenn sie vorübergehend grenzüberschreitend innerhalb der EU, in Island, Liechtenstein, Norwegen, der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland tätig sind.

Was ist der „persönliche Geltungsbereich"?

Eine wichtige Voraussetzung für die Entsendung ist die Erfüllung der persönlichen Voraussetzungen (der sogenannte „persönliche Geltungsbereich“). Der „persönliche Geltungsbereich“ ist erfüllt, wenn die Staatsangehörigkeit der betreffenden Person eine Entsendung in das angestrebte Beschäftigungsland zulässt.

Eine EU-Staatsangehörigkeit berechtigt immer zu einer Entsendung in einen anderen EU-Mitgliedstaat. Es gibt einzelne Konstellationen hinsichtlich der Staatsangehörigkeit der zu entsendenden Person und des Beschäftigungslandes, für die eine Entsendung nach EU-Recht unzulässig ist. Folglich darf in diesen Fällen keine A1-Bescheinigung erteilt werden.

1. Beispiel: Eine in Deutschland beschäftigte Arbeitnehmerin mit norwegischer Staatsangehörigkeit soll in die Schweiz entsandt werden.

2. Beispiel: Ein Arbeitnehmer hat die türkische Staatsangehörigkeit. Sein deutscher Arbeitgeber möchte ihn für zwei Monate in die Schweiz entsenden.

Ergebnis: Der Antrag auf Ausstellung der deutschen A1-Bescheinigung wird in beiden Fällen mit dem Grund „persönlicher Geltungsbereich nicht erfüllt (Staatsangehörigkeit)“ abgewiesen.

Erklärung: Der „persönliche Geltungsbereich“ für eine Entsendung in die Schweiz ist im Rahmen des EU-Rechts nur für Staatsbürger*innen der EU und der Schweiz erfüllt. Für eine Entsendung von erwerbstätigen Personen mit einer anderen Staatsangehörigkeit – hier mit der norwegischen bzw. türkischen Staatsangehörigkeit – gibt es keine Grundlage im EU-Recht. Eine A1-Bescheinigung darf nicht ausgestellt werden.

Kann eine Entsende-Bescheingung ausgestellt werden, wenn der persönliche Geltungsbereich nach EU-Recht nicht erfüllt ist?

Die Weitergeltung der deutschen Rechtsvorschriften für die Dauer der grenzüberschreitenden Erwerbstätigkeit kann nach bilateralen Verträgen in Betracht kommen.

Für die Entsendung in Staaten, mit denen Deutschland ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat (z. B. USA oder China), ist eine andere Bescheinigung als das A1-Formular nötig. Diese Entsende-Bescheinigung kann derzeit nicht elektronisch beantragt werden. Sie wird grundsätzlich von der Einzugsstelle (Krankenkasse) ausgestellt, an die die Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt werden. Nur für Personen, für die keine Rentenversicherungsbeiträge zu zahlen sind (z. B. verbeamtete Personen, Selbständige), stellt die Bescheinigung derzeit die DRV Bund aus.

Für das sogenannte „vertragslose Ausland“ (z. B. Mexiko oder Indonesien) gibt es generell keine Entsendebescheinigung. Das bedeutet: Ob die deutschen Rechtsvorschriften bei vorübergehender Beschäftigung im vertragslosen Ausland im Rahmen einer so genannten Entsendung vorliegen, hat der Arbeitgeber im Rahmen der ihm obliegenden Melde- und Beitragspflichten selbst zu prüfen. In Zweifelsfällen kann er von der zuständigen Einzugsstelle eine Entscheidung verlangen, ob es sich in dem zu entscheidenden Fall um eine Entsendung im Sinne der Ausstrahlung handelt oder nicht.

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Wird eine A1-Bescheinigung bei kurzfristigen oder kurzzeitigen Dienst- oder Geschäftsreisen benötigt?

Bei kurzfristigen oder kurzzeitigen Dienst- oder Geschäftsreisen von bis zu sieben Tagen kann die A1-Bescheinigung im Bedarfsfall nachträglich beantragt werden. Dies ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zulässig, worauf das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hinweist:

Handhabung der Bescheinigung A 1 bei kurzfristig anberaumten und kurzzeitigen Tätigkeiten im EU-Ausland, den EWR-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen und der Schweiz

Wird die Dienst- oder Geschäftsreise in Staaten unternommen, in denen verstärkte Kontrollen durchgeführt werden (insbesondere Frankreich, Österreich und die Schweiz), empfiehlt es sich, die A1-Bescheinigung ggf. im Voraus zu beantragen.

Wie wird die A1-Bescheinigung beantragt?

Die A1-Bescheinigung ist regelmäßig elektronisch zu beantragen. Der Antrag auf Ausstellung einer A1-Bescheinigung mit einem Papierformular ist unzulässig, wenn für den jeweiligen Personenkreis ein elektronisches Verfahren eingerichtet ist.

Bei Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung ist im Rahmen der elektronischen Antragstellung unbedingt die Versicherungsnummer der zu entsendenden Person anzugeben.

Wer beantragt die A1-Bescheinigung und welche Verfahren können dafür genutzt werden?

Arbeitgeber bzw. Dienstherren beantragen die Ausstellung einer A1-Bescheinigung entweder über eine vorhandene Lohn- oder Entgeltabrechnungssoftware oder über eine Ausfüllhilfe in sv.net. Ab dem 4. Oktober 2023 steht eine Ausfüllhilfe im SV-Meldeportal zur Verfügung (siehe Frage „SV-Meldeportal ersetzt sv.net“).

Achtung: Das sv.net steht nur noch für eine kurze Zeit und nur mit Einschränkungen zur Verfügung. Ein umgehender Umstieg auf das neue SV-Meldeportal ist notwendig.  

Selbständige – dazu gehören auch mitarbeitende Gesellschafter, Gesellschafter-Geschäftsführer und ähnliche Personen, die zwar in ein Unternehmen eingegliedert sind, aber sozialversicherungsrechtlich den Status eines Selbständigen haben – beantragen die Ausstellung der A1-Bescheinigung für sich selbst ausschließlich über das SV-Meldeportal.

Für wen muss die A1-Bescheinigung elektronisch beantragt werden?

Für folgende Personengruppen muss die Ausstellung der A1-Bescheinigung elektronisch beantragt werden:

  • Arbeitnehmer*innen in der Privatwirtschaft,
  • verbeamtete Personen und Beschäftigte des öffentlichen Dienstes,
  • selbständig erwerbstätige Personen,
  • gewöhnlich auf einem Hochseeschiff Beschäftigte mit Wohnsitz in Deutschland und einem Arbeitgeber mit Sitz in Deutschland, wenn der Einsatz auf einem Schiff erfolgt, das unter der Flagge eines anderen Mitgliedstaates fährt,
  • Personen, die ihren Wohnsitz in Deutschland haben und für nur einen Arbeitgeber mit Sitz in Deutschland gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten eingesetzt werden (sogenannte „gewöhnliche Mehrfacherwerbstätigkeit“).

Ein Papierantrag ist in diesen Fällen unzulässig.

Kann die A1-Bescheinigung mit einem „Papierformular“ beantragt werden?

Ein Papierantrag ist nicht zulässig für die Personenkreise, für die ein elektronisches A1-Antrags- und Bescheinigungsverfahren gesetzlich vorgeschrieben ist. Dies gilt derzeit für Beschäftigte, verbeamtete Personen und Selbständige im Rahmen einer vorübergehenden Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU), in Island, Liechtenstein, Norwegen, der Schweiz oder im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland. Auch bei einer Mehrfacherwerbstätigkeit bei einem Arbeitgeber in Deutschland ist anstelle eines Papierantrags immer der elektronische Antrag zu nutzen. Auf die FAQ „Für wen muss die A1-Bescheinigung elektronisch beantragt werden?“ wird hingewiesen.

Ausnahmsweise ist die Ausstellung der A1-Bescheinigung für einige Personenkreise derzeit noch in Papierform zu beantragen:

  • Grenzgänger (Personen, die in Deutschland erwerbstätig sind und den deutschen Rechtsvorschriften unterliegen, aber ihren Wohnsitz außerhalb Deutschlands haben)
  • bestimmte Mehrfacherwerbstätige
  • ggf. bei einer Ausnahmevereinbarung.

Gleiches gilt für eine Entsendung im Rahmen eines Sozialversicherungsabkommens.

Die Personenkreise und die dazugehörigen Anträge finden Sie auf den folgenden Seiten des GKV-Spitzenverbandes (Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland, DVKA):

Anträge und Fragebögen finden

Wo wird die A1-Bescheinigung beantragt?

Das hängt davon ab, wie die betroffene Person krankenversichert ist.

Bei der Krankenkasse: Die Krankenkasse ist zuständig, wenn die erwerbstätige Person in der gesetzlichen Krankenversicherung pflicht-, freiwillig oder familienversichert ist. Gleiches gilt, wenn sie in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist und über eine private Zusatzversicherung verfügt.

Bei der Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen (ABV): Die ABV ist zuständig, wenn die erwerbstätige Person privat krankenversichert und darüber hinaus berufsständisch versorgt ist.

Beim Rentenversicherungsträger: Der Rentenversicherungsträger ist zuständig, wenn die erwerbstätige Person privat krankenversichert und nicht berufsständisch versorgt ist.

Unabhängig von der Krankenversicherung beim GKV-Spitzenverband: Für Personen, die gewöhnlich in mehr als einem Mitgliedstaat erwerbstätig sind (sogenannte „gewöhnliche Mehrfacherwerbstätigkeit“), wird der Antrag beim zuständigen Träger des Wohnstaates gestellt. Bei Wohnsitz in Deutschland ist das der GKV-Spitzenverband (Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland, DVKA). Auf das Krankenversicherungsverhältnis kommt es bei Mehrfacherwerbstätigen nicht an.

Für Entsende-Bescheinigungen auf Grundlage eines Sozialversicherungsabkommens gelten diese Regelungen nicht. Die zuständige Stelle ist auf dem jeweiligen Antrag auf Ausstellung der Entsende-Bescheinigung vermerkt.

Was tun, wenn die A1-Bescheinigung bei Antritt der Erwerbstätigkeit im Ausland noch nicht vorliegt?

Bei elektronisch gestellten Anträgen erhalten die antragstellenden Arbeitgeber, Dienstherren oder Selbständigen einen Antragsnachweis, der zur Dokumentation des Antrags dient.

Bei einer Entsendung nach Österreich empfiehlt es sich, ggf. zusätzlich einen Nachweis über die Anmeldung zur Sozialversicherung in Deutschland mitzunehmen. Das kann auch eine frühere A1-Bescheinigung sein.

Bei Papieranträgen (z. B. für Grenzgänger) bietet es sich an, eine Kopie des Papierantrags mitzuführen.

Ich bin beruflich auf Dauer mindestens einmal pro Monat sowohl in Deutschland als auch in einem oder mehreren Mitgliedstaaten tätig. Muss ich für jeden einzelnen Auslandseinsatz eine gesonderte A1-Bescheinigung beantragen?

Nein.

Für Personen, die gewöhnlich in mehr als einem Mitgliedstaat beruflich tätig sind (sogenannte „gewöhnliche Mehrfacherwerbstätigkeit“*), kann eine A1-Bescheinigung für die Dauer von bis zu 5 Jahren für alle Mitgliedstaaten ausgestellt werden, in denen die Erwerbstätigkeit gewöhnlich ausgeübt wird.

Der typische Fall sind Fernfahrer*innen, die regelmäßig in mehreren Mitgliedstaaten Güter transportieren. Aber auch Beschäftigte, die regelmäßig in anderen Mitgliedstaaten an Vorstandssitzungen, Verbandsmeetings o. Ä. teilnehmen, können von der Vorschrift erfasst werden.

*Von einer „gewöhnlichen“ Tätigkeit in mehreren Mitgliedstaaten ist auszugehen, wenn die Tätigkeit mindestens an einem Tag pro Monat oder fünf Tagen pro Quartal auch in mindestens einem anderen Mitgliedstaat ausgeübt wird.

Sind diese Kriterien erfüllt, ist der Antrag bei Wohnsitz im Inland bei dem GKV-Spitzenverband (Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland, DVKA) zu stellen:

Gewöhnliche Erwerbstätigkeit in mehreren Mitgliedsstaaten - Anträge

Muss eine A1-Bescheinigung auch für ein Transitland beantragt werden?

Entscheidend ist, ob die berufliche Tätigkeit bei Durchreisen durch Transitländer tatsächlich ausgeübt wird. Ist dies nicht der Fall, wird keine A1-Bescheinigung für den betreffenden Staat benötigt. Dienstliche Telefongespräche oder E-Mails während des Transits sind marginal und bleiben außer Betracht.

Beispiel:

Wenn ein Monteur, der seine Beschäftigung in Deutschland ausübt, einen Auftrag oder eine befristete Tätigkeit in Italien übernimmt und hierfür mit dem Auto von München über Österreich zu seinem Zielort in Mailand fährt, benötigt er für Österreich keine A1-Bescheinigung, weil er seine Tätigkeit dort nicht ausübt.

Ein LKW-Fahrer, der von Deutschland über Österreich nach Italien fährt, um dort Ware auszuliefern, übt hingegen seine Tätigkeit, den Transport von Gütern, auch während der Durchfahrt durch Österreich aus. Er benötigt die A1-Bescheinigung deshalb nicht nur für Italien, sondern auch für Österreich.

Was muss bei grenzüberschreitender Telearbeit beachtet werden?

Sobald die Erwerbstätigkeit in mehr als einem Mitgliedstaat – z. B. aus dem Homeoffice im Wohnstaat – ausgeübt wird, wird eine A1-Bescheinigung benötigt.

Nach EU-Recht unterliegen regelmäßig alle Personen den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften des Staates, in dem sie erwerbstätig sind. Ist eine Person z. B. im Rahmen von Homeofficeregelungen teilweise im Wohnstaat und nicht mehr nur in dem Staat, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat, gewöhnlich erwerbstätig, kann dies zu einem Wechsel der anzuwendenden Rechtsvorschriften führen. Bei Telearbeit von unter 50 % im Wohnstaat kommt eine Ausnahmevereinbarung in Betracht, sodass die Rechtsvorschriften des Beschäftigungsstaates weiterhin Anwendung finden. Die Ausnahmevereinbarung ist bei dem GKV-Spitzenverband (Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland, DVKA) zu beantragen.

Für weitere Informationen wird auf die Ausführungen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) und der DVKA verwiesen:

Informationen zur Homeoffice-Regelung

Multilaterales Rahmenübereinkommen über die Anwendung von Artikel 16 Absatz 1 VO (EG) 883/04 bei gewöhnlicher grenzüberschreitender Telearbeit - GKV-Spitzenverband, DVKA

SV-Meldeportal ersetzt sv.net

Das sv.net steht nur noch für eine vorübergehende Zeit und nur mit Einschränkungen zur Verfügung. Wer die A1-Bescheinigung bislang elektronisch in sv.net beantragt hat, muss dies künftig im SV-Meldeportal vornehmen. Dafür ist in der Regel eine Registrierung mit einem Unternehmenskonto basierend auf einem Elster-Organisationszertifikat erforderlich. Ist eine deutsche betriebliche Steuernummer, die zur Einrichtung des Unternehmenskontos benötigt wird, nicht vorhanden, besteht eine alternative Registrierungs- und Zugangsmöglichkeit über die BundID.

Für den „A1-Antrag Entsendung Selbständige“ wird die einfache Registrierung für das SV-Meldeportal mittels der BundID mit „Benutzername“ und „Passwort“ empfohlen.

Alle Interessenten, die sich bis zum 31. März 2024 auf dem neuen SV-Meldeportal registrieren, können die Anwendung bis Ende 2024 kostenfrei nutzen. Danach fällt regelmäßig eine Nutzungsgebühr an. Die ausschließliche Nutzung des SV-Meldeportals für den A1-Antrag Entsendung Selbständige bleibt kostenfrei.

Informationen zum SV-Meldeportal erhalten Sie hier:

SV-Meldeportal

Informationen zu Übergangsfristen bei der Nutzung des SV-Meldeportals finden Sie hier:

Denken Sie daran: SV-Meldeportal löst sv.net ab

Wo gibt es weitere Informationen?

Technische Informationen zum elektronischen A1-Verfahren erhalten Sie auf der Webseite der Datenstelle der Rentenversicherung (DSRV) und der Informationstechnischen Servicestelle der gesetzlichen Krankenversicherung (ITSG).

Weitere rechtliche Informationen erhalten Sie auf der Webseite des GKV-Spitzenverbandes (Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland, DVKA).

Welche Änderungen sind in der gesetzlichen Rentenversicherung vorgesehen?

Für Personen, die in Deutschland erwerbstätig sind und außerhalb Deutschlands wohnen (Grenzgänger), ist ebenfalls ein digitales A1-Antrags- und Bescheinigungsverfahren vorgesehen, sofern diese Personen im Einzelfall für die Sozialversicherung im Wohnsitzstaat einen Nachweis über die Anwendung des deutschen Rechts benötigen. Das entsprechende Verfahren soll ab dem 1. Januar 2025 zur Verfügung stehen.

Auch für Entsendebescheinigungen auf Basis von Sozialversicherungsabkommen soll ab dem 1. Januar 2025 ein elektronisches Antrags- und Bescheinigungsverfahren eingerichtet werden.

Was ist bei einer Entsendung noch zu beachten?

Sofern Sie nach Deutschland entsandte Arbeitnehmer*innen beschäftigen, haben Sie unter Umständen besondere Pflichten. Informationen hierzu erhalten Sie auf der Webseite der Zollverwaltung.

www.zoll.de

Auch in anderen Mitgliedstaaten gibt es nationale Regelungen – z. B. Meldepflichten –, die bei einer Entsendung in diesen Staat – z. B. nach Österreich, Frankreich, Belgien oder in die Niederlande – zu beachten sind. Bitte informieren Sie sich entsprechend. Die Deutsche Rentenversicherung kann hierzu im Detail keine Auskunft geben.

Informationsseiten

Technische Informationen zum A1-Verfahren:

ITSG - Informationstechnische Servicestelle der gesetzlichen Krankenversicherung: Startseite

ITSG: Aktuelles von sv.net

ITSG: FAQ zu sv.net

SV-Meldeportal (itsg.de)

Startseite SV-Meldeportal (sv-meldeportal.de)

DSRV – Datenstelle der Rentenversicherung: Startseite

Fachliche Informationen zum A1-Verfahren:

Handhabung der Bescheinigung A 1 bei kurzfristig anberaumten und kurzzeitigen Tätigkeiten im EU-Ausland, den EWR-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen und der Schweiz

BMAS: Informationen zur Homeoffice-Regelung

GKV-SpitzenverbandD, VKA: Startseite

GKV-Spitzenverband, DVKA: Anträge und Fragebögen finden

GKV-Spitzenverband, DVKA: Gewöhnliche Erwerbstätigkeit in mehreren Mitgliedsstaaten - Anträge

GKV-Spitzenverband, DVKA: Multilaterales Rahmenübereinkommen über die Anwendung von Artikel 16 Absatz 1 VO (EG) 883/04 bei gewöhnlicher grenzüberschreitender Telearbeit - GKV-Spitzenverband, DVKA