Deutsche Rentenversicherung

Internationale Zeiten in Polen

Die Deutsche Rentenversicherung Berlin-Brandenburg – Ihre Verbindungsstelle der gesetzlichen Rentenversicherung im Verhältnis zu Polen

Wir informieren Sie über Ihre Leistungen aus der Rentenversicherung, wenn Sie in Deutschland und Polen sozialversicherungspflichtig gearbeitet haben oder mit deutschen Versicherungszeiten in Polen bzw. als polnischer Staatsbürger in anderen Ländern wohnen. 

Sofern Ihr Arbeitgeber überlegt, Sie als Arbeitnehmer nach Polen oder in einen anderen EU-Mitgliedstaat zu entsenden oder Sie als Selbständiger beabsichtigen, vorübergehend in Polen oder in einem anderen EU-Mitgliedstaat eine Erwerbstätigkeit auszuüben, erläutern wir Ihnen, welches Sozialversicherungsrecht für Sie gilt. 

Was unsere Betreuung für Sie bedeutet :

  • Wir bearbeiten Ihren Antrag auf eine Rente aus der deutschen Rentenversicherung.
  • Wir leiten Ihren Antrag auf polnische Rente an den für Sie zuständigen polnischen Versicherungsträger weiter, wenn Sie Ihren Wohnsitz in Deutschland haben.
  • Wir bearbeiten Ihren Antrag auf Rehabilitationsleistungen (Leistungen zur Teilhabe), sofern Ihr Wohnsitz in Berlin oder Brandenburg liegt.
  • Wir beantworten Ihre Fragen zur Rente, wenn Sie in Deutschland wohnen und eine grenzüberschreitende Beschäftigung in Polen ausüben oder eine solche Beschäftigung aufnehmen wollen oder wenn Sie in Polen wohnen und eine grenzüberschreitende Beschäftigung in Deutschland ausüben oder eine solche Beschäftigung aufnehmen wollen.
  • Wir geben Ihnen Antworten auf die Frage, wie Ihre deutschen und polnischen Versicherungszeiten auf Ihre Rente einfließen.
  • Wir klären für Sie Ihre deutschen und polnischen Versicherungszeiten in Zusammenarbeit mit dem polnischen Versicherungsträger.
  • Wir erteilen Ihnen vor dem Leistungsfall eine Übersicht über die im Versicherungskonto für die Rente gespeicherten Versicherungszeiten. Außerdem informieren wir Sie im Rahmen einer Rentenauskunft oder Renteninformation über die monatliche Rente, die bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen derzeit zu zahlen wäre.
  • Wir stellen im Leistungsfall Ihre Rente fest und zahlen diese auch ins Ausland.
  • Wir prüfen für Sie, ob das deutsche Sozialversicherungsrecht für Sie gilt, wenn Sie als Arbeitnehmer durch einen Arbeitgeber entsandt werden oder als Selbständiger vorübergehend in Polen oder in einem anderen EU-Mitgliedstaat eine Erwerbstätigkeit ausüben, sofern Sie nicht Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung oder einer berufständischen Versorgungseinrichtung sind und Ihr Versicherungskonto von der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg geführt wird.

 

Wir beraten auch „über die Grenzen hinweg“. Orte und Termine unserer Internationalen Beratungstage finden Sie unter

Beratung/Internationale Beratung/Polen

 

Welche Leistungen gibt es aufgrund des europäischen Verordnungsrechts?

 

Sind oder waren Sie in Deutschland und in Polen oder in einem der übrigen EU/EWR-Staaten oder der Schweiz beschäftigt bzw. tätig, sollen Ihnen keine Nachteile für die Leistungen aus der Rentenversicherung entstehen. Dafür koordinieren die europäischen Verordnungen die nationalen Systeme der sozialen Sicherheit. 

Was sind die wichtigsten Grundsätze des europäischen Verordnungsrechts?

  • Die Staatsangehörigen aller Mitgliedstaaten werden gleich behandelt.
  • Die in allen Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten werden für die Leistungsansprüche zusammengerechnet.
  • Die Leistungen werden in den Mitgliedstaat gezahlt, in dem der Versicherte wohnt. 

In der Broschüre „Leben und arbeiten in Europa“ erhalten Sie einen Überblick auf Ihre Fragen:

  • Welche Rentenansprüche (Altersrente/Rente wegen Erwerbsminderung/Rente wegen Todes) habe ich?
  • Wie berechnet sich meine Rente?
  • Wo bin ich kranken- und pflegeversichert?
  • Kann ich meine deutschen Beiträge erstatten lassen?
  • Habe ich Anspruch auf medizinische Rehabilitationsleistungen? 

Die Broschüre "Meine Zeit in Polen – Arbeit und Rente europaweit" gibt Ihnen einen Überblick zur polnischen Rentenversicherung. Sie informiert, welche Rentenleistungen Sie aus Polen vom polnischen Sozialversicherungsträgern der allgemeinen Rentenversicherung für Arbeitnehmer und Selbständige - Zakład Ubezpieczeń Społecznych (ZUS) – und des Sondersystems für Landwirte - Kasą Rolniczego Ubezpieczenia Społecznego (KRUS) - erhalten können.

 

Welche Leistungen können Sie aufgrund des Sozialversicherungsabkommens erhalten? 

Sie können von den Regelungen des deutsch-polnischen Sozialversicherungsabkommens vom 09.10.1975 profitieren, wenn Sie 

  • bis zum 31.12.1990 nach Deutschland beziehungsweise Polen gezogen sind und seitdem dort wohnen sowie
  • in Deutschland und/oder Polen in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert waren. 

In der Broschüre "Das deutsch-polnische Sozialversicherungsabkommen vom 9. Oktober 1975" erhalten Sie einen Überblick auf Ihre Fragen: 

  • Für wen gilt das Abkommen von 1975?
  • Wie wirkt sich das Abkommen auf meine Rente aus?
  • Welche polnischen Versicherungszeiten werden angerechnet?
  • Welche Unterlagen muss ich vorlegen?
  • Wie wird aus den eingegliederten polnischen Zeiten meine Rente berechnet?
  • Wann kann ich eine Rente erhalten?
  • Wann wird das europäische Verordnungsrecht angewendet ?
  • Wo muß ich den Rentenantrag stellen ?

 

Was sollten Sie über eine Erwerbstätigkeit in Polen oder anderen EU-Mitgliedstaaten wissen? 

Sofern Sie beabsichtigen, eine Erwerbstätigkeit in Polen oder in einem anderen EU-Mitgliedstaat aufzunehmen, informieren Sie sich bitte rechtzeitig beim GKV-Spitzenverband, Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland (DVKA), welches Sozialversicherungsrecht für Sie gilt. Auskünfte hierzu erhalten Sie im Internet unter www.dvka.de in der Rubrik "Arbeiten im Ausland".

Jeder EU-Mitgliedstaat entscheidet selbst, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Einbeziehung in das Sozialversicherungssystem erfolgt. Dies könnte zum Beispiel bei einer grenzüberschreitenden Tätigkeit in Polen dazu führen, dass sowohl in Deutschland als auch in Polen Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen sind. Das europäische Verordnungsrecht enthält hierzu bestimmte Regelungen. Grundsätzlich gelten immer nur die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats. In der Regel sind das die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem Sie arbeiten. Dieser Grundsatz gilt unabhängig davon, in welchem Staat der Arbeitnehmer wohnt oder der Arbeitgeber seinen Sitz hat. 

In der Broschüre „Leben und arbeiten in Europa“ erhalten Sie einen Überblick auf Ihre Fragen:

  • Arbeiten in anderen Mitgliedstaaten - in welchem Land bin ich versichert?
  • Was gilt bei einer Entsendung oder bei Tätigkeiten in mehreren Staaten?
  • Was ist eine Ausnahmevereinbarung, wann und wo kann sie beantragt werden?
  • Kann ich mich freiwillig versichern?

 

Entsendung - Was heißt das? 

Werden Sie von Ihrem Arbeitgeber aus Deutschland nach Polen oder in einen anderen EU-Mitgliedstaat entsandt, gilt grundsätzlich weiterhin das deutsche Sozialversicherungsrecht. 

Um eine Entsendung handelt es sich, wenn Sie für Ihren Arbeitgeber, der gewöhnlich in Deutschland tätig ist, nur vorübergehend in Polen oder in einem anderen EU-Mitgliedstaat arbeiten und Sie weiter von Ihrem Arbeitgeber in Deutschland bezahlt werden. Voraussetzung ist jedoch, dass die Entsendung voraussichtlich nicht länger als 24 Monate andauert und der zu entsendende Arbeitnehmer keine andere entsandte Person ersetzt. 

Das europäische Verordnungsrecht sieht auch eine Regelung für Selbständige vor, die ihre selbständige Tätigkeit vorübergehend in einen anderen EU-Mitgliedstaat ausüben. Im Grundsatz ähnelt diese Regelung der für entsandte Arbeitnehmer, ist aber nicht identisch. 

In dem Teil I des Leitfadens der europäischen Kommission „Die Bestimmung des anwendbaren Rechts für Erwerbstätige in der Europäischen Union (EU), im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) und in der Schweiz“ erhalten Sie einen Überblick auf Ihre Fragen: 

  • In welchem Land bin ich als entsandter Arbeitnehmer versichert?
  • Nach welchen Kriterien bestimmt sich eine Entsendung?
  • Was ist eine Entsendung?
  • Welche Regelungen gelten für Selbständige?
  • Wie sehen die Verfahren für eine Entsendung aus?
  • Bei welchen Fallgestaltungen liegt grundsätzlich keine Entsendung vor?
  • Wann kann eine Entsendung wiederholt beantragt werden?
  • Welche Meldepflichten haben Arbeitnehmer beziehungsweise Arbeitgeber? 

Nähere Informationen und Ratschläge zu diesem Thema erhalten Sie unter www.dvka.de n der Rubrik "Arbeiten im Ausland".

 

Wie verhält es sich bei einer Tätigkeit in mehreren Staaten? 

Sofern Sie in Deutschland wohnen und eine Erwerbstätigkeit sowohl in Deutschland als auch in Polen oder anderen EU-Mitgliedstaaten ausüben, lassen Sie sich vom GKV-Spitzenverband, Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland (DVKA) beraten und feststellen, ob das deutsche Sozialversicherungsrecht für Sie gilt. 

In dem Teil II des Leitfadens der europäischen Kommission „Die Bestimmung des anwendbaren Rechts für Erwerbstätige in der Europäischen Union (EU), im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) und in der Schweiz“ erhalten Sie einen Überblick auf Ihre Fragen: 

  • Wann liegt eine gewöhnliche Beschäftigung in mehreren Staaten vor?
  • In welchem Land bin ich als Arbeitnehmer/Selbständiger versichert?
  • Welche Verfahren muss ich beachten?
  • In welchem Land bin ich versichert, wenn ich in unterschiedlichen Staaten beschäftigt bzw. selbständig tätig bin? 

Nähere Informationen und Ratschläge zu diesem Thema erhalten Sie unter www.dvka.de in der Rubrik "Arbeiten im Ausland".

 

Weiterführende Informationen 

Zusätzliche Hinweise und Ratschläge der Deutschen Rentenversicherung finden Sie auch unter der Rubrik Rente und Ausland.