Änderungen im Hinzuverdienstrecht ab 1.1.2023
Die Umsetzung soll mit dem 8. SGB IV-Änderungsgesetz erfolgen. Der Gesetzentwurf befindet sich zurzeit noch im Gesetzgebungsverfahren, soll aber zum 1.1.2023 in Kraft treten.
Folgende Änderungen sind vorgesehen:
Die Hinzuverdienstgrenze wird bei vorgezogenen Altersrenten aufgehoben.
Rentenbeziehende können vor Erreichen der Regelaltersgrenze unbegrenzt hinzuverdienen, ohne dass es zu einer Anrechnung auf die Rente kommt.
- § 34 Abs. 2 bis 3g SGB VIGesetzliche Rentenversicherung werden aufgehoben, Absatz 4 (Verbot der Umwandlung einer Altersrente) wird Absatz 2.
Aufgrund der Corona-Pandemie wurde die Hinzuverdienstgrenze bereits in den Jahren 2020 bis 2022 deutlich angehoben (BSH-News 2/2020 und 4/2021).
Die Hinzuverdienstgrenzen werden bei Erwerbsminderungsrenten angehoben.
Bei der Rente wegen voller Erwerbsminderung wird die bisherige (starre) Hinzuverdienstgrenze von 6.300 Euro abgeschafft. Stattdessen gilt unter Beachtung des eingeschränkten Leistungsvermögens von weniger als drei Stunden täglich eine kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze von drei Achteln der 14fachen monatlichen Bezugsgröße (2023 = 17.823,75 Euro).
Bei der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bleibt die Hinzuverdienstgrenze unverändert; es erfolgt aber eine Umstellung auf die monatliche Bezugsgröße (9,72fache der monatlichen Bezugsgröße statt 0,81fache der jährlichen Bezugsgröße). Die kalenderjährliche Mindesthinzuverdienstgrenze entsprechend dem Restleistungsvermögen von unter sechs Stunden täglich wird sechs Achtel der 14fachen monatlichen Bezugsgröße betragen (2023 = 35.647,50 Euro).
Der Hinzuverdienstdeckel entfällt. Wird mit dem Hinzuverdienst die geltende Hinzuverdienstgrenze überschritten, kommt es zu einer Rentenkürzung. Der Hinzuverdienst, der die Hinzuverdienstgrenze übersteigt, wird zu 40 % auf die Rente angerechnet.
Wie in der Vergangenheit auch können erwerbsgeminderte Rentenbezieher - trotz der erhöhten Hinzuverdienstgrenzen - einen Hinzuverdienst nur im Rahmen des festgestellten Restleistungsvermögens erzielen. Wird der Hinzuverdienst in einem zeitlichen Rahmen erzielt, welcher nicht im Einklang mit dem festgestellten Restleistungsvermögen steht, kann es zu einer Überprüfung und in der Folge auch zum Wegfall des Rentenanspruchs kommen.
Durch die Aufhebung der Hinzuverdienstgrenze bei vorgezogenen Altersrenten werden die Verfahrensregelungen des § 34 Abs. 3c bis 3g SGB VIGesetzliche Rentenversicherung unmittelbar in § 96a Abs. 5 bis 9 SGB VIGesetzliche Rentenversicherung geregelt und folgende Änderungen vorgenommen:
- Die Vorjahresprüfung (Spitzabrechnung) und die Bestimmung einer neuen Prognose findet einmal im Kalenderjahr statt (Wegfall des Termins 1.7.).
- Der einzubehaltende Betrag aufgrund der Vorjahresprüfung (Spitzabrechnung) wird von 200 Euro auf 300 Euro erhöht.
Änderungen beim zu berücksichtigenden Hinzuverdienst
Als Hinzuverdienst wird künftig nicht mehr das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen berücksichtigt, das der Sozialleistung zugrunde lag, sondern nur noch die in das Versicherungskonto maschinell übermittelte beitragspflichtige Einnahme (regelmäßig 80 % des Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens).
Weitere Informationen
werden nach Inkrafttreten der Neuregelung überarbeitet.
Energiepreispauschale für Rentenbeziehende
Der Deutsche Bundestag hat am 20.10.2022 das Gesetz zur Zahlung einer Energiepreispauschale an Renten- und Versorgungsbeziehende und zur Erweiterung des Übergangsbereichs beschlossen.
Rentnerinnen und Rentner bzw. Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger des Bundes werden im Dezember 2022 eine einmalige Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro erhalten. Die Auszahlung der Energiepreispauschale wird für folgende Personen automatisch erfolgen:
- für Rentenbeziehende der allgemeinen Rentenversicherung – wie die Auszahlung der Renten – durch den Renten Service der Deutschen Post AG,
- für Rentenbeziehende der knappschaftlichen Rentenversicherung durch die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See,
- für Rentenbeziehende der Alterssicherung der Landwirte durch die Landwirtschaftliche Alterskasse und
- für Versorgungsbeziehende des Bundes durch die jeweils die Versorgungsbezüge zahlenden Stellen.
Für Rentner der gesetzlichen Rentenversicherung soll die Auszahlung bis zum 15.12.2022 erfolgen, bei erstmaligem Rentenbezug Ende Dezember 2022 jedoch erst Anfang Januar 2023.
Der Anspruch besteht nur bei Wohnsitz im Inland. Die Energiepreispauschale wird nicht bei einkommensabhängigen Sozialleistungen angerechnet, unterliegt nicht der Beitragspflicht in der Sozialversicherung und nicht der Pfändung. Sie ist aber steuerpflichtig.
Gut zu wissen: Die Zahlung einer Energiepreispauschale zum Beispiel für Erwerbstätige schließt eine Zahlung der Energiepreispauschale für Rentenbeziehende nicht aus. Man kann die Energiepreispauschale mehr als einmal erhalten. Ausgeschlossen ist eine doppelte Auszahlung aber wegen des Bezugs einer weiteren Rente oder Versorgung.
Die Energiepreispauschale an Rentenbeziehende ist keine Sozialleistung nach §§ 11 bis 29 SGB I--Erstes Buch Sozialgesetzbuch-Allgemeiner Teil und somit keine Leistung der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 23 SGB IAllgemeiner Teil.
Hinsichtlich der Erweiterung des Übergangsbereichs für sogenannte Midijobber wird auf den Abschnitt „Noch mehr Midijob“ hingewiesen.
Weitere Informationen
Auf den Websites folgender Stellen finden Sie die wichtigsten Fragen und Antworten (FAQs--Frequently Asked Question) bei Anfragen von Rentnerinnen und Rentnern:
Fragen zur Energiepreispauschale für Renten- und Versorgungsbeziehende beantwortet das Bürgertelefon des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales unter der Telefonnummer 030 221 911 001.
Noch mehr Midijob
Ausweitung des Übergangsbereichs
Wie wir bereits in der letzten Ausgabe der BSH-News berichtet haben, endet der Übergangsbereich ab 1.10.2022 bei einem regelmäßigen Arbeitsentgelt von 1.600 Euro monatlich. Ab 1.1.2023 soll eine erneute Anhebung der oberen Entgeltgrenze erfolgen. Dann endet der Übergangsbereich erst bei einem regelmäßigen Arbeitsentgelt von 2.000 Euro monatlich.
Warum erfolgt erneut eine Ausweitung?
Mit der Anhebung der Höchstgrenze ist eine weitergehende Entlastung der Beschäftigten verbunden als bisher. So ist für Midijobber der Beitragsanteil geringer als für den Arbeitgeber. In der Rentenversicherung wirken sich die geringeren Rentenversicherungsbeiträge aber nicht negativ auf die spätere Rentenhöhe aus.
Wie hoch sind die Beiträge?
Die Berechnung der Beiträge für Midijobber ist aufgrund verschiedener Formeln etwas komplizierter. Arbeitgeber können die Beiträge mit Hilfe ihrer Entgeltabrechnungsprogramme berechnen. Aber im Internet finden auch Midijobber unter dem Suchbegriff „Midijob Rechner“ verschiedene Programme für die Berechnung der Beiträge.
Inflationsausgleichsprämie
Neue steuer- und beitragsfreie Prämie
Bereits aufgrund der Corona-Pandemie gab es zeitlich befristete steuer- und beitragsfreie Prämien. Wir informierten mehrfach über die Corona-Prämie (zuletzt in den BSH-News 3/2021).
Zur Abmilderung der hohen Inflation können Arbeitgeber bis 31.12.2024 zusätzlich zum Arbeitsentgelt insgesamt bis zu 3.000 Euro als steuerfreie Inflationsausgleichsprämie zahlen.
Die steuerfreie Inflationsausgleichsprämie nach § 3 Nr. 11c EStG
- ist in der Sozialversicherung beitragsfrei,
- führt bei einer Rentenberechnung zu keinen Entgeltpunkten und
- ist nicht als Hinzuverdienst bei Erwerbsminderungsrenten oder als Einkommen bei Renten wegen Todes zu berücksichtigen.
RV Fit – der einfache Zugang zum Präventionsprogramm der Deutschen Rentenversicherung (inkl. Anleitung)
Jeder kann sich selbst ganz einfach auf der Internetseite unter der Schaltfläche „Mitmachen“ anmelden.
Bevor das Antragsformular ausgefüllt wird, können wahlweise über eine PLZ-Suche Einrichtungen für die jeweiligen Phasen ausgewählt werden. Eine Angabe von Wunscheinrichtungen ist für die Antragsstellung jedoch nicht zwingend erforderlich.
Über die Schaltfläche „Weiter“ gelangt man zur Anmeldung, sodass man nach Bestätigung der Teilnahmebedingung, den Antrag auf Leistungen zur Prävention starten kann.
Nach der Eingabe der Rentenversicherungsnummer und der persönlichen Daten kann der Antrag abschließend gestellt werden. Es sind weder weitere Vordrucke / ärztliche Berichte noch eine Unterschrift erforderlich! Die Anmeldung für RV Fit kann ebenfalls in Papierform erfolgen. Dafür muss lediglich der Vordruck G0180 ausgefüllt und unterschrieben werden. Anschließend kann der Vordruck über den Postweg an den zuständigen Träger der Rentenversicherung zugestellt werden.
Weitere Informationen über RV Fit finden Sie auf www.rv-fit.de.
Zahlen und Werte ab 1.1.2023
Beitragssätze
Rentenversicherung
|
|
---|
Allgemeine Rentenversicherung
|
18,6 %
|
Knappschaftliche Rentenversicherung
|
24,7 %
|
Krankenversicherung
|
|
---|
allgemeiner Beitragssatz
|
14,6 %
|
kassenindividueller Beitragssatz
|
je nach Satzung der Krankenkasse
|
durchschnittlicher Zusatzbeitrag (gilt nur für bestimmte Personengruppen, zum Beispiel Auszubildende oder Bezieher von Arbeitslosengeld II)
|
1,6 %
|
Pflegeversicherung
|
|
---|
mit Elterneigenschaft
|
3,05 %
|
ohne Elterneigenschaft
|
3,4 %
|
Arbeitslosenversicherung
|
2,6 %
|
---|
Künstlersozialabgabe
|
5,0 %
|
---|
Bezugsgrößen
West
|
40.740 Euro/Jahr
|
3.395 Euro/Monat
|
---|
Ost
|
39.480 Euro/Jahr
|
3.290 Euro/Monat
|
---|
Beitragsbemessungsgrenzen
Allgemeine Rentenversicherung
|
|
|
---|
West
|
87.600 Euro/Jahr
|
7.300 Euro/Monat
|
Ost
|
85.200 Euro/Jahr
|
7.100 Euro/Monat
|
Knappschaftliche Rentenversicherung
|
|
|
---|
West
|
107.400 Euro/Jahr
|
8.950 Euro/Monat
|
Ost
|
104.400 Euro/Jahr
|
8.700 Euro/Monat
|
Durchschnittsentgelte in der gesetzlichen Rentenversicherung
Jahr
|
endgültiger Wert
|
vorläufiger Wert
|
---|
2020
|
39.167 Euro
|
40.551 Euro
|
---|
2021
|
40.463 Euro
|
41.541 Euro
|
---|
2022
|
- - -
|
38.901 Euro
|
---|
2023
|
- - -
|
43.142 Euro
|
---|
Monatliche Beitragshöhen (Auswahl)
Beitragsart
|
alte Bundesländer
|
neue Bundesländer
|
---|
Mindestbeitrag für freiwillig Versicherte und versicherungspflichtige Handwerker/Selbständige
|
96,72 Euro
|
96,72 Euro
|
Höchstbeitrag für freiwillig Versicherte
|
1.357,80 Euro
|
1.357,80 Euro
|
Höchstbeitrag für Pflichtversicherte
|
1.357,80 Euro
|
1.320,60 Euro
|
Regelbeitrag für versicherungspflichtige Handwerker/Selbständige
|
631,47 Euro
|
611,94 Euro
|
halber Regelbeitrag für versicherungspflichtige Handwerker/Selbständige
|
315,74 Euro
|
305,97 Euro
|
Die Werte stehen unter dem Vorbehalt, dass dem Entwurf der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2023 vom Bundesrat zugestimmt und die Verordnung im Bundesgesetzblatt verkündet wird.
Hinzuverdienstgrenzen
Rentenart
|
|
---|
Altersrenten
|
entfällt ab 1.1.2023
|
Renten wegen voller Erwerbsminderung
|
17.823,75 Euro/Jahr
|
Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung
|
35.647,50 Euro/Jahr (mindestens)
|
Freibeträge beim Grundrentenzuschlag
Anrechnung zu
|
Alleinstehende
|
Ehepaare/Lebenspartner
|
---|
0 %
|
bis 1.317,00 Euro
|
bis 2.055,00 Euro
|
60 %
|
1.317,01 Euro – 1.686,00 Euro
|
2.055,01 Euro – 2.424,00 Euro
|
---|
100 %
|
ab 1.686,01 Euro
|
ab 2.424,01 Euro
|
Weitere Zahlen und Werte finden Sie unter
Änderungen in Antragsformularen
Zum 1.1.2023 wird das Hinzuverdienstrecht grundlegend reformiert (siehe Abschnitt „Änderungen im Hinzuverdienstrecht ab 1.1.2023“). Hierdurch ergeben sich Änderungen in den bundeseinheitlichen Rentenantragsformularen ab Januar 2023.
Im „Antrag auf Versichertenrente“ - R0100-00 erfolgte eine Neuaufnahme von Hinweisen zum neuen Hinzuverdienstrecht ab dem 1.1.2023. Dabei wurden auf Seite 2, Ziffer 1 und Seite 11, vor Ziffer 9.9 Ergänzungen vorgenommen.
Demzufolge wurden auch in den „Erläuterungen zum Antrag auf Versichertenrente“ - R0101-00 die Hinweistexte auf den Seiten 5, 6 und 11 textlich angepasst.
Auch der „Verkürzte Antrag auf Versichertenrente“ - R0110-00 war um neue Hinweise zum neuen Hinzuverdienstrecht ab dem 1.1.2023 zu ergänzen.
Weitere Änderungen waren zudem in folgenden Formularen erforderlich:
- R0664-00 - Bescheinigung für Zahlungen bei Altersteilzeitarbeit für Anträge auf Hinterbliebenenrente/Erziehungsrente,
- R0665-00 - Bescheinigung von Bruttoarbeitsentgelt für Anträge auf Hinterbliebenenrente/Erziehungsrente und
- R0670-00 - Bescheinigung des vergleichbaren Einkommens für Anträge auf Hinterbliebenenrente/Erziehungsrente.
Der Einsatz der genannten Rentenantragsformulare erfolgt zum Januar 2023.
Tipps & Tricks: Online-Dienste – Wie kann man persönliche Daten ändern?
Die Anschrift hat sich geändert? Eine neue Bankverbindung soll hinterlegt werden? Oft sind es nur die kleinen Dinge, die Versicherte sowie Rentnerinnen und Rentner hilfesuchend in Ihre Büros treibt. Doch ebenso oft können diese Dinge ganz einfach und bequem online erledigt werden – entweder durch die Betroffenen selbst oder durch Sie als deren erste Anlaufstelle. Hierfür bieten unsere Online-Dienste auf unserer Website die entsprechenden Möglichkeiten, die im Folgenden veranschaulicht werden sollen:
- Verwenden Sie den obigen Link, um direkt zu den Online-Diensten zu gelangen oder rufen Sie unsere Website auf und klicken auf Online-Dienste in der rechten oberen Ecke:
- Sie erhalten die folgende Ansicht, die die Online-Dienste ohne Registrierung darstellt. Das bedeutet, dass jede und jeder die Services ohne Anmeldung oder Legitimation nutzen kann. Hier wählen Sie „Persönliche Daten ändern“:
- Nun können Sie auswählen, ob eine Bankverbindung oder eine Anschrift geändert werden soll:
- Wenn Sie eine Anschrift ändern möchten, wird zwischen Versicherten und Rentenempfängerinnen und Rentenempfängern unterschieden. Sie erfahren, wie für die jeweilige Personengruppe eine Anschriftenänderung vorgenommen werden kann und werden per Verlinkung zu den weiteren Verfahrensschritten geleitet:
- Auch bei der Änderung einer Bankverbindung unterscheiden sich die Verfahren je nach Personengruppe. Aber auch in diesem Fall werden die unterschiedlichen Verfahren beschrieben und Sie werden durch diese hindurch geleitet:
Schauen Sie doch einfach mal in unsere Online-Dienste hinein oder geben Ihren Kundinnen und Kunden gerne den Tipp, dies ebenfalls zu tun.
Gerne stehen wir für fachliche Fragen der Antrag aufnehmenden Stellen zur Verfügung
Frau Fülling | Auskunft und Beratung Braunschweig | 0531 7006-632 |
---|
Herr Jankowski | Auskunft und Beratung Göttingen | 0551 70705-13 |
---|
Herr Groß | Auskunft und Beratung Hannover | 0511 829-1517 |
---|
Herr Klinz | Auskunft und Beratung Hannover | 0511 829-1516 |
---|
Frau Schellenberg | Auskunft und Beratung Hannover | 0511 829-1515 |
---|
Herr Wolbers | Auskunft und Beratung Leer | 0491 92763-17 |
---|
Frau Kelm | Auskunft und Beratung Lüneburg | 04131 7595-10 |
---|
Herr Russ | Auskunft und Beratung Osnabrück | 0541 35077-115 |
---|
Frau Möller | Auskunft und Beratung Stade | 04141 4094-33 |
---|
Anmeldung für die BSH-News
Haben Ihnen unsere BSH-News gefallen? Wollen Sie auch künftig aktuelle Informationen der Deutschen Rentenversicherung Braunschweig-Hannover erhalten und über Änderungen bei Gesetzen und Rechtsvorschriften auf dem Laufenden bleiben?
Wir benachrichtigen Sie gerne per E-Mail, wenn die nächste Ausgabe veröffentlicht wird, voraussichtlich Ende Februar 2023. Melden Sie sich hier für unseren Newsletter-Service an.
Ihre Deutsche Rentenversicherung Braunschweig-Hannover