Wie erleben die Selbstverwalterinnen und Selbstverwalter die Pandemie? Wie erfüllen die Sozialparlamente der Rentenversicherung und der Krankenkassen unter Corona-Bedingungen ihre Aufgaben?
Lutz Mühl, amtierender Vorsitzender des Vorstandsausschusses für Rehabilitation der Deutschen Rentenversicherung Bund leitet als Arbeitgebervertreter gemeinsam mit dem Versichertenvertreter Hans-Werner Veen den Rehabilitationsausschuss des Vorstandes. Beide Selbstverwalter versichern, dass Rehabilitanden auch dann keine Ansprüche einbüßen, wenn sie wegen der Pandemie ihre Reha nicht zeitnah antreten können.
Die Corona-Gefahr in Deutschland ist noch lange nicht gebannt, doch nicht alle Bereiche des öffentlichen Lebens kommen zum Stillstand. Das betrifft auch die Reha-Kliniken der Deutschen Rentenversicherung Bund. Bei Ausbruch der Pandemie hatten die Rehabilitanden ihre Reha teilweise frühzeitig beenden müssen. Ausgenommen waren Anschlussrehabilitationen, die in der gesamten Pandemiezeit zumindest eingeschränkt weiter durchgeführt wurden.
"Nach wie vor gelten strenge Hygienekonzepte"
„Seit dem Frühsommer wurde überall die Arbeit wieder aufgenommen“, berichtet der ehrenamtliche Selbstverwalter Lutz Mühl. „Voll belegt sind die Reha-Zentren allerdings noch nicht wieder, und das hat auch seine Richtigkeit. Denn nach wie vor gelten strenge Hygienekonzepte, um sowohl die Rehabilitanden als auch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Rehabilitationskliniken zu schützen.“
Für die Versicherten, die eine begonnene Reha abbrechen mussten oder eine vereinbarte Reha nicht antreten können, droht kein Verlust ihres Anspruchs, wie Lutz Mühl erklärt. „Wurde die Rehabilitation abgebrochen, besteht die Möglichkeit, diese zu einem späteren Zeitpunkt fortzusetzen, zu wiederholen oder neu zu beantragen. Für die Beantragung einer erneuten Reha-Leistung steht ein Kurzantrag zur Verfügung, der den Reha-Kliniken vorliegt“, sagt er. „Möchte der Versicherte eine vereinbarte Reha nicht antreten, wird den Wünschen nach Verschiebung des Reha-Beginns nach Möglichkeit entsprochen. Aufgrund der besonderen Umstände sind die Bescheide der Rentenversicherung zurzeit ein ganzes Jahr lang gültig.“
Bei Klinikbesuchen wird um Zurückhaltung gebeten
Die Kliniken gewährleisten nicht nur die medizinischen Leistungen und Behandlungen: „Auch der Rehabilitationssport darf unter Einhaltung der erforderlichen Schutzvorkehrungen stattfinden, sowohl im Freien als auch in geschlossenen Räumen“, informiert Hans-Werner Veen, alternierender Vorsitzender des Vorstandsausschusses für Rehabilitation der Deutschen Rentenversicherung Bund.
Bei Besuchen der Rehabilitanden in den Kliniken bitten die Selbstverwalter um Zurückhaltung. „Wir wissen, dass das besonders für unbegleitete Kinder und Jugendliche während der Kinderrehabilitation alles andere als einfach ist“, erklärt Hans-Werner Veen. „Die von den Gesundheitsämtern vor Ort festgelegten Distanz- und Hygieneregeln müssen aber unbedingt beachtet werden.“
Versicherte, die an COVID-19 erkrankt waren, können unmittelbar nach ihrer Akutbehandlung eine klassische Anschlussrehabilitation absolvieren. Kranken- und Atemgymnastik, Ausdauer-, Bewegungs- und Krafttraining oder Ergotherapie: „Für Rehabilitanden mit Lungenerkrankungen stehen der Deutschen Rentenversicherung ausreichend Reha-Kliniken mit speziellen Angeboten zur Verfügung“, versichert Hans-Werner Veen.