Deutsche Rentenversicherung

Informationsfreiheitsgesetz (IFG)

Das Informationsfreiheitsgesetz ist zum 1.1.2006 in Kraft getreten. Bürgern ist, von bestimmten Ausnahmen abgesehen, ein allgemeiner und voraussetzungsloser Zugang zu amtlichen Informationen des Bundes zu gewähren. Hierzu gehören auch Informationen, die bei der Deutschen Rentenversicherung Bund vorliegen.

Zu den amtlichen Informationen gehört jede Aufzeichnung, die amtlichen Zwecken dient, unabhäging von der Art ihrer Speicherung. Entwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen, gehören nicht zu den amtlichen Informationen im vorstehenden Sinn.

Auskunftsanspruch

Der Anspruch auf Zugang zu den amtlichen Informationen steht jeder Person zu. Der Nachweis eines Interesses oder eine sonstige Begründung, die bisher für spezielle Informationsansprüche notwendig waren, ist nicht erforderlich.

Ausnahmen zum Auskunftsanspruch

Das IFG enthält einige Ausschlussvorschriften.

So besteht ein Anspruch auf Zugang insbesondere nicht, sofern zum Beispiel das Sozialgeheimnis oder Steuergeheimnis berührt wird. Damit besteht kein Zugang Dritter auf die Daten der Deutschen Rentenversicherung Bund, die sie in ihrer Eigenschaft als Rentenversicherungsträger oder als Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) über ihre Kunden gespeichert hat. Dies gilt auch für Betriebsgeheimnisse und Geschäftsgeheimnisse der Deutschen Rentenversicherung Bund, wie zum Beispiel für Sicherheitskonzepte oder Ausschreibungsunterlagen.

Besonderheiten gelten auch, sofern die Daten Dritter vom Informationszugang betroffen sind.

Antrag und Verfahren

Ein Formantrag ist nicht notwendig. Der Antrag kann formlos an die Deutsche Rentenversicherung Bund gestellt werden. Er muss so konkret formuliert sein, dass eine Bearbeitung und eine eindeutige Zuordnung der erbetenen Informationen möglich ist.

Wünschen Antragsteller Auskünfte über Dritte, muss dies begründet oder eine schriftliche Einwillung des Dritten vorgelegt werden.

Die Antragsteller werden schriftlich über die Entscheidung sowie über die anfallenden Kosten und Gebühren informiert. Gegen die Entscheidung zum Auskunftsanspruch und zur Kostenfestsetzung und Gebührenfestsetzung kann Widerspruch eingelegt werden. Wird der Zugang zu den erbetenen Informationen ganz oder teilweise nicht gewährt, ist auch eine Verpflichtungsklage zulässig.

Die Auskunftserteilung ist ebenfalls an keine Form gebunden. Die Auskünfte dürfen mündlich, schriftlich oder in elektronischer Form gegeben werden. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit der Einsichtnahme in die amtlichen Unterlagen.

Kosten und Gebühren

Auskünfte nach dem IFG können nach §10 Abs.1 IFG in Verbindung mit der Informationsgebührenverordnung - IFGGebV - unter Umständen gebührenpflichtig sein. Die Gebühren und Mindestauslagen werden nach dem Verwaltungsaufwand bemessen.

Mündliche und einfache schriftliche Auskünfte auch bei Herausgabe von weniger Abschriften sind gebührenfrei.

In den anderen Fällen ist eine Gebühr von mindestens 15,00 Euro bis zur maximalen Höchstgrenze von 500,00 Euro zuzüglich eventuell anfallender Auslagen zu erheben.

Verpflichtung zur Veröffentlichung

Nach § 11 IFG besteht die Verpflichtung, Verzeichnisse und Pläne allgemein zugänglich zu machen. Hierzu gehören u. a. Geschäftsverteilungspläne und Aktenpläne. Die Deutsche Rentenversicherung Bund kommt dieser Verpflichtung nach, in dem die entsprechenden Unterlagen bzw. Informationen im Internet zum Downloaden oder zum Bestellen bereitgestellt sind.

Ein Antrag auf Zugang zu Informationen, die bereits öffentlich zur Verfügung stellen, kann abgelehnt werden (§§11 Abs. 2 und 3 i.V.m. 9 Abs. 3 IFG).

Hier finden Sie die veröffentlichten Informationen:

Aktenplan

Geschäftsverteilungsplan

Haushaltsplan

Formulare

Info-Broschüren

Rechtsvorschriften

Fachmittlungen und Rundschreiben

Selbstverwaltung

rvLiteratur

Fakten und Zahlen

Arbeitgeber und Steuerberater

Rentenblicker

Informationsweiterver­wendungsgesetz (IWG)

Am 19.12.2006 ist das IWG in Kraft getreten. Dieses Gesetz schafft einen rechtlichen Rahmen für die Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen, die Bürgern z. B. nach dem IFG zur Verfügung gestellt wurden. Das IWG regelt, ob und unter welchen Bedingungen diese Informationen von den Bürgern weiterverwendet werden dürfen. Auch hier können Kosten entstehen.

Zuständigkeit

Innerhalb der Deutschen Rentenversicherung Bund liegt die Zuständigkeit für die Beantwortung von Anträgen nach dem IFG bzw. dem IWG beim Referat 3070 (Datenschutz), das dem Datenschutzbeauftragten unmittelbar unterstellt ist. Entsprechende Anträge richten Sie bitte an die Deutsche Rentenversicherung Bund, Referat 3070, 10704 Berlin.