Deutsche Rentenversicherung

Dozenten/Lehrbeauftragte

Lehrbeauftragte an Universitäten, Hoch- und Fachhochschulen, Fachschulen, Volkshochschulen und Musikschulen sowie sonstigen – auch privaten – Bildungseinrichtungen stehen nicht in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis, wenn sie – im Gegensatz zu fest angestellten Lehrkräften – von vornherein mit einer zeitlich und sachlich beschränkten Lehrverpflichtung betraut sind und weitere Pflichten nicht zu übernehmen haben. Lehrkräfte an allgemeinbildenden Schulen sind hingegen als Arbeitnehmer sozialversicherungspflichtig. Sollten Dozenten/Lehrbeauftragte selbständig tätig sein, unterliegen sie der Rentenversicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI, sofern sie im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen.

Dozenten, die bei einem Wirtschaftsfortbildungsinstitut mit Lehrauftrag tätig sind, sind selbstständig, sofern ein wirtschaftliches Risiko besteht. Dieses liegt vor, wenn das Institut bei zu geringer Teilnehmerzahl Lehrveranstaltungen absetzen kann, ohne dass eine Entschädigungspflicht gegenüber dem Dozenten besteht. Dozenten an Volkshochschulen, die Kurse zur Erlangung des Haupt- oder Realschulabschlusses leiten, sind als abhängig Beschäftigte einzustufen, sofern sie in den Schulbetrieb eingegliedert sind und nicht nur stundenweise unterrichten.

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