Deutsche Rentenversicherung

Finanzierung der betrieblichen Altersversorgung durch den Arbeitnehmer

Betriebliche Altersversorgung liegt vor, wenn dem Arbeitnehmer aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber Leistungen oder Beiträge zur Absicherung mindestens eines biometrischen Risikos (Alter, Tod, Erwerbsminderung) zugesagt werden und Ansprüche auf diese Leistungen erst mit dem Eintritt des biologischen Ereignisses fällig werden (§ 1 des Betriebsrentengesetzes – BetrAVG). Als Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung kommen die Direktzusage (§ 1 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG), die Unterstützungskasse (§ 1b Abs. 4 BetrAVG), die Direktversicherung (§ 1b Abs. 2 BetrAVG), die Pensionskasse (§ 1b Abs. 3 BetrAVG, § 232 des Versicherungsaufsichtsgesetzes – VAG) oder der Pensionsfonds (§ 1b Abs. 3 BetrAVG, § 236 VAG) in Betracht.

Der Arbeitnehmer kann von seinem Arbeitgeber grundsätzlich verlangen, dass von seinen künftigen Entgeltansprüchen – unabhängig von der tatsächlichen Höhe seines Arbeitsentgelts – beitragsrechtlich relevant bis zu 4 Prozent der für das jeweilige Kalenderjahr geltenden Beitragsbemessungsgrenze (West) in der allgemeinen Rentenversicherung (im Jahr 2024 = 3.624 Euro) durch Entgeltumwandlung für seine betriebliche Altersversorgung verwendet werden. Dieser Rechtsanspruch besteht nur für rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer. Tarifgebundene Arbeitnehmer können die Entgeltumwandlung nur einfordern, wenn dies laut Tarifvertrag möglich ist.

Der steuerfreie Höchstbetrag nach § 3 Nr. 63 EStGwurde zum 1. Januar 2018 von 4 Prozent auf 8 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung angehoben; der zusätzliche in der Sozialversicherung nicht zu beachten gewesene steuerfreie Betrag von 1.800 Euro fiel im Gegenzug weg. Aus Anlass der Beendigung einer Beschäftigung gezahlte Beiträge zugunsten einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung sind seit dem 1. Januar 2018 nach § 3 Nr. 63 Satz 3 EStG steuerfrei, soweit sie 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze, vervielfältigt mit der Anzahl der Kalenderjahre der Beschäftigung, allerdings mit höchstens zehn Kalenderjahren, nicht übersteigen. Durch die steuerrechtlichen Änderungen zum 1. Januar 2018 ergaben sich keine beitragsrechtlichen Auswirkungen. Unverändert sind die Beiträge der Arbeitgeber nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 SvEV nur bis zur Höhe von 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (im Jahr 2024 = 3.624 Euro) beitragsfrei.

Bereits zum 1. Januar 2005 wurde für die im Bereich der kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung bestehenden Durchführungswege, die bisher steuerrechtlich teilweise unterschiedlich behandelt wurden, einheitlich die nachgelagerte Besteuerung eingeführt. Aus diesem Grund wurde die Möglichkeit der Pauschalbesteuerung der Beiträge für eine Direktversicherung grundsätzlich aufgehoben; diese Bezüge wurden stattdessen in die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 EStG einbezogen. Dies hat im Falle einer Entgeltumwandlung nach § 1 Abs. 1 Nr. 9 SvEV Beitragsfreiheit zur Folge.

Besteht neben einer betrieblichen Altersversorgung in den Durchführungswegen Direktzusage oder Unterstützungskasse noch eine betriebliche Altersversorgung in den Durchführungswegen Pensionskasse, Pensionsfonds oder Direktversicherung, so gelten für jede Gruppe die im Gesetz genannten Grenzen.

Die Inanspruchnahme der Steuer- und Beitragsfreiheit ist arbeitgeberbezogen. Die genannten Grenzen können bei einem Arbeitgeberwechsel somit bei jedem Arbeitgeber gesondert berücksichtigt werden.

Seit dem 1. Januar 2020 erhalten Arbeitgeber eine staatliche Förderung („BAV-Förderbetrag“), wenn sie für ihre Arbeitnehmer mit einem monatlichen Arbeitsentgelt von bis zu 2.575 Euro zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitsentgelt Beiträge an Pensionskassen, Pensionsfonds oder Direktversicherungen zahlen. Eine Ergänzung des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 SvEV stellt sicher, dass der steuerfrei gezahlte Arbeitgeberbeitrag zur (kapitalgedeckten) betrieblichen Altersversorgung bis einem Betrag in Höhe von 960 Euro je Kalenderjahr nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen und damit beitragsfrei ist. Der Förderbetrag für den Arbeitgeber beträgt im Kalenderjahr 30 Prozent des zusätzlichen Arbeitgeberbeitrages; ausgehend von einem maximal förderungsfähigen Zuschuss von 960 Euro ergibt sich daraus ein Förderbetrag in Höhe von maximal 288 Euro. Die Förderung wird grundsätzlich über den Abzug der abzuführenden Lohnsteuer realisiert.

Werden Beiträge zugunsten einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung aus einer Entgeltumwandlung gezahlt, muss der Arbeitgeber grundsätzlich 15 Prozent des umgewandelten Arbeitsentgelts zusätzlich als Arbeitgeberzuschuss zur betrieblichen Altersversorgung zahlen, soweit er dadurch Sozialversicherungsbeiträge spart (§§ 1a Abs. 1a bzw. 23 Abs. 2 BetrAVG). Unterschreiten die eingesparten Sozialversicherungsbeiträge 15 Prozent des umgewandelten Arbeitsentgelts (zum Beispiel bei Arbeitsentgelten nah an der Beitragsbemessungsgrenze oder bei Arbeitnehmern, die nicht in allen Zweigen der Sozialversicherung versicherungspflichtig sind), ist die Pflicht zur Zahlung des Arbeitgeberzuschusses auf den Betrag der eingesparten Sozialversicherungsbeiträge begrenzt. Die Verpflichtung zur Zahlung des Arbeitgeberzuschusses gilt seit dem 1. Januar 2018 nur für eine betriebliche Altersversorgung, die in Form der reinen Beitragszusage nach § 1 Abs. 2 Nr. 2a BetrAVG vereinbart wurde. Für andere Entgeltumwandlungsvereinbarungen, die vor dem 1. Januar 2019 geschlossen worden sind, tritt die Verpflichtung erst ab dem 1. Januar 2022 in Kraft (§ 26a BetrAVG in der Fassung ab 1. Januar 2019). Wurde die Vereinbarung allerdings erst nach dem 31. Dezember 2018 geschlossen, gilt die Verpflichtung bereits seit dem 1. Januar 2019. Der Arbeitgeberzuschuss ist im Übrigen auch nur in dem Umfang steuerfrei, in dem er zusammen mit den übrigen Beiträgen zur betrieblichen Altersversorgung 8 Prozent der Beitagsbemessungsgrenze nicht übersteigt (§ 3 Nr. 63 Satz 1 EStG). In der Sozialversicherung ist der Arbeitgeberzuschuss nur in dem Umfang beitragsfrei, in dem er zusammen mit den übrigen nach §§ 3 Nr. 63 Satz 1 und 100 Abs. 6 EStG steuerfreien Beiträgen 4 Prozent der Beitagsbemessungsgrenze nicht übersteigt (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 SvEV). Handelt es sich um einen Arbeitgeberzuschuss zu einer Entgeltumwandlung für eine Altzusage, die nach § 40b EStG in der Fassung vom 31. Dezember 2004 pauschal besteuert wird, besteht Beitragsfreiheit, wenn der Arbeitgeberzuschuss ebenfalls hiernach pauschal versteuert wird (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SvEV).

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