Deutsche Rentenversicherung

Geringfügige Beschäftigungen

Eine Beschäftigung kann

  • nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV wegen der geringen Höhe des Arbeitsentgelts (geringfügig entlohnte Beschäftigung)

    oder

geringfügig sein. Es ist daher zu unterscheiden, ob es sich bei der zu beurteilenden Beschäftigung um eine geringfügig entlohnte Beschäftigung oder um eine kurzfristige Beschäftigung handelt.

Die beiden Beschäftigungsarten unterscheiden sich grundsätzlich dadurch, dass eine geringfügig entlohnte Beschäftigung regelmäßig und eine kurzfristige Beschäftigung nicht regelmäßig, sondern nur gelegentlich ausgeübt wird. Die versicherungsrechtliche Beurteilung der Beschäftigung hat unmittelbar bei Beschäftigungsbeginn bzw. bei jeder Änderung der Verhältnisse zu erfolgen. Eine Veränderung der Verhältnisse liegt auch vor, wenn sich die Geringfügigkeitsgrenze ändert.

Die Regelungen über die geringfügige Beschäftigung gelten nach § 8a Satz 1 SGB IV auch für Beschäftigungen in Privathaushalten. Eine Beschäftigung im Privathaushalt liegt nach § 8a Satz 2 SGB IV vor, wenn diese durch einen privaten Haushalt begründet ist und die Tätigkeit sonst gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt wird. 

Nach § 7 Abs. 1 SGB V, § 27 Abs. 2 SGB III ist in der Kranken- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei, wer eine geringfügige Beschäftigung ausübt. Dies gilt in der Rentenversicherung nur für kurzfristige Beschäftigungen. Aus der Krankenversicherungsfreiheit folgt, dass in dieser Beschäftigung auch keine Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung besteht.

Für geringfügig entlohnte Beschäftigungen gelten seit dem 1. Januar 2013 neue Regelungen in der Rentenversicherung. Arbeitnehmer einer geringfügig entlohnten Beschäftigung können je nach Sachverhalt rentenversicherungspflichtig, rentenversicherungsfrei oder von der Rentenversicherungspflicht befreit sein.

Mit Wirkung vom 1. Januar 2015 wurde die Behandlung geringfügiger Beschäftigungen erneut geändert. Die für die Versicherungsfreiheit kurzfristiger Beschäftigungen maßgebende Zeitgrenze von zwei Monaten bzw. 50 Arbeitstagen innerhalb eines Kalenderjahres wurde zunächst für eine Übergangszeit vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2018 auf drei Monate bzw. 70 Arbeitstage erhöht. Seit dem 1. Januar 2019 gilt diese Zeitgrenze dauerhaft.

In der Zeit vom 1. März 2020 bis 31. Oktober 2020 galten als Folge der Corona-Pandemie erweiterte Zeitgrenzen für kurzfristige Beschäftigungen (fünf Monate/115 Arbeitstage). Für Beschäftigungszeiträume 1. März 2021 bis 31. Oktober 2021 wurde die Zeitgrenze übergangsweise auf vier Monate bzw. 102 Arbeitstage erhöht. Analog zur Änderung bei der kurzfristigen Beschäftigung galten die geänderten Zeitgrenzen ebenfalls für ein vorübergehendes unvorhersehbares Überschreiten der Entgeltgrenze bei geringfügig entlohnten Beschäftigungen. Nähere Erläuterungen enthält die Ausgabe 2/2020 von summa summarum. 

Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben zuletzt am 14. Dezember 2023 Richtlinien zur versicherungsrechtlichen Beurteilung von geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen herausgegeben:

Geringfügigkeitsrichtlinien

Darüber hinaus sind für Beschäftigungszeiträume bis 31. Oktober 2021 die ergänzenden Ausführungen in der Verlautbarung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vom 31. Mai 2021 zur vorübergehenden Erhöhung der Zeitgrenzen für kurzfristige Beschäftigungen zu beachten.

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