Deutsche Rentenversicherung

Selbständige mit nur einem Auftraggeber

Prüfung der Rentenversicherungspflicht

Nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI unterliegen selbständig tätige Personen, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind, der Rentenversicherungspflicht (sog. Selbständige mit nur einem Auftraggeber).

Zu den die Versicherungspflicht ausschließenden Arbeitnehmern zählen auch solche Arbeitnehmer, die kraft Gesetzes versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind. Personen, die geringfügig beschäftigt sind, zählen jedoch hierzu nicht (§ 2 Satz 2 Nr. 2 SGB VI). Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung steht die Beschäftigung mehrerer jeweils geringfügig entlohnt beschäftigter Arbeitnehmer dann der Beschäftigung eines versicherungspflichtigen Beschäftigten gleich, wenn die Summe der Arbeitsentgelte aus diesen Beschäftigungen regelmäßig die Geringfügigkeitsgrenze (seit 1. Januar 2024: 538 Euro/Monat) übersteigt. Es tritt für den Selbständigen mit einem Auftraggeber dann keine Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI ein.

Zu den die Rentenversicherungspflicht des Selbständigen ausschließenden versicherungspflichtigen Arbeitnehmern gehören auch Personen, die berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen beruflicher Bildung erwerben (Auszubildende).

Rentenversicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI kann nur eintreten, wenn wegen derselben Tätigkeit nicht bereits Versicherungspflicht nach den §§ 2 Satz 1 Nr. 1 bis 8 und 10 bzw. 229a Abs. 1 SGB VI vorliegt. Allerdings können unterschiedliche selbständige Tätigkeiten zu einer Mehrfachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung führen (z. B. Gewerbetreibende in Handwerksbetrieben und Versicherungsvertreter).

Befreiung von der Rentenversicherungspflicht

Selbständige, die dem rentenversicherungspflichtigen Personenkreis des § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI angehören, können unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreit werden.

So werden nach § 6 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 SGB VI Personen in der Existenzgründungsphase für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren nach erstmaliger Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit, die die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI erfüllt, von der Rentenversicherungspflicht befreit. Für eine zweite Existenzgründung kann der 3-jährige Befreiungszeitraum erneut in Anspruch genommen werden. Eine zweite Existenzgründung liegt nicht vor, wenn eine bestehende selbständige Existenz lediglich umbenannt oder deren Geschäftszweck gegenüber der vorangegangenen nicht wesentlich verändert worden ist. Außerdem werden von der Rentenversicherungspflicht diejenigen Selbständigen befreit, die das 58. Lebensjahr vollendet haben und nach einer zuvor ausgeübten selbständigen Tätigkeit erstmals nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI versicherungspflichtig würden (§ 6 Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 SGB VI).

Nach der Übergangsregelung des § 231 Abs. 5 SGB VI können ferner Personen, die am 31. Dezember 1998 eine selbständige Tätigkeit ausgeübt haben, in der sie nicht rentenversicherungspflichtig waren und nach diesem Zeitpunkt gemäß § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI rentenversicherungspflichtig werden, unter bestimmten Voraussetzungen von der Rentenversicherungspflicht befreit werden.

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