Expertenlexikon

Ein Fachglossar und Lexikon für alle, die sich für Themen rund um die Sozialversicherungsprüfung im Unternehmen interessieren.

Weiterbeschäftigung von Rentenbeziehern

Bis zum 31. Dezember 2016 waren Beschäftigte, die eine Altersvollrente bezogen, rentenversicherungsfrei, selbst wenn sie die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht hatten. Der Arbeitgeber hatte für diese Beschäftigten seinen Arbeitgeberbeitragsanteil zur Rentenversicherung zu zahlen. Bei Altersteilrentenbezug bestand hingegen Rentenversicherungspflicht.

Mit Wirkung vom 1. Januar 2017 ist diese Regelung aufgrund des Gesetzes zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand und zur Stärkung von Prävention und Rehabilitation im Erwerbsleben (Flexirentengesetz) vom 8. Dezember 2016 aufgegeben worden (vergleiche § 5 Abs. 4 SGB VI). Seither sind Beschäftigte, die nach den allgemeinen Vorschriften rentenversicherungspflichtig sind, vor Erreichen der Regelaltersgrenze auch beim Bezug einer Altersvollrente rentenversicherungspflichtig. Dies gilt auch für geringfügig entlohnt beschäftigte Altersvollrentner.

Nach Ablauf des Monats des Erreichens der Regelaltersgrenze sind Altersvollrentner rentenversicherungsfrei. Neu ist, dass sie mit Wirkung für die Zukunft auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichten können, um ihre Rente zu erhöhen.

Arbeitnehmer, die am 31. Dezember 2016 aufgrund des Bezugs einer Altersvollrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze rentenversicherungsfrei beschäftigt waren, bleiben in dieser Beschäftigung im Rahmen einer Bestandsschutzregelung rentenversicherungsfrei. Der Bestandsschutz endet, wenn die Voraussetzungen der Versicherungsfreiheit nach dem am 31. Dezember 2016 geltendem Recht nicht mehr erfüllt werden, d. h. nur noch eine Altersteilrente bezogen wird oder die bisherige monatliche Hinzuverdienstgrenze in Höhe von 450 Euro überschritten wird. Sofern nach der Bestandsschutzregelung die Versicherungsfreiheit fortbesteht, kann der Beschäftigte allerdings gegenüber dem Arbeitgeber auf die Versicherungsfreiheit verzichten. Diese Verzichtsregelung ist neu; sie ist dem bis 31. Dezember 2012 möglichen Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit von geringfügig Beschäftigten nachgebildet. Der Verzicht kann nur für die Zukunft erklärt werden und ist für die Dauer der Beschäftigung bindend. Die Verzichtserklärung ist zu den Entgeltunterlagen zu nehmen.

Auch geringfügig entlohnt beschäftigte Altersvollrentner sind daher vor Erreichen der Regelaltersgrenze rentenversicherungspflichtig und müssen einen Befreiungsantrag stellen, wenn ihnen kein Beitrag zur Rentenversicherung vom Arbeitsentgelt abgezogen werden soll. Aufgrund der o. a. Bestandsschutzregelung muss der Befreiungsantrag jedoch nicht in Bestandsfällen gestellt werden. Demzufolge bleiben geringfügig entlohnte Arbeitnehmer, die am 31. Dezember 2016 aufgrund des Bezugs einer Altersvollrente rentenversicherungsfrei beschäftigt waren und deshalb keinen Befreiungsantrag stellen mussten, in der geringfügig entlohnten Beschäftigung weiterhin rentenversicherungsfrei. Es besteht aber auch für sie die o. a. Möglichkeit, gegenüber dem Arbeitgeber auf die Versicherungsfreiheit zu verzichten. Wird auf die Versicherungsfreiheit verzichtet, ist eine spätere Befreiung von der Rentenversicherungspflicht in der geringfügig entlohnten Beschäftigung jedoch ausgeschlossen.

In allen Fällen, in denen Rentenversicherungsfreiheit wegen des Bezugs einer Altersvollrente besteht, hat der Arbeitgeber seinen Beitragsanteil zu zahlen.

Beschäftigte, die eine Teilrente wegen Alters beziehen, unterliegen ohne jegliche Einschränkung der Rentenversicherungspflicht.

Altersvollrentner bleiben in einer Beschäftigung kranken- und pflegeversicherungspflichtig.

Beschäftigte, die eine Rente wegen voller Erwerbsminderung beziehen, sind arbeitslosenversicherungsfrei, dafür jedoch kranken-, pflege- und rentenversicherungspflichtig. Der Bezug einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung löst diese Versicherungsfreiheit in der Arbeitslosenversicherung nicht aus.

Werkstudentenprivileg

Üben Studenten neben dem Studium eine mehr als geringfügige Beschäftigung aus, besteht in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung Versicherungsfreiheit, wenn Zeit und Arbeitskraft des Studenten überwiegend für das Studium aufgewendet werden (Werkstudentenprivileg). Davon ist auszugehen, wenn die wöchentliche Arbeitszeit einer Beschäftigung nicht mehr als 20 Stunden beträgt. Die Höhe des Arbeitsentgelts ist hier ohne Belang.

Übt ein Student eine Beschäftigung mit mehr als 20 Wochenstunden aus, so ist er nur dann versicherungsfrei, wenn das Überschreiten der 20 Stundengrenze durch Beschäftigungszeiten am Wochenende oder in den Abend- und Nachtstunden erfolgt und die Beschäftigung auf nicht mehr als 26 Wochen befristet ist. Beschäftigungen, die nur in den Semesterferien ausgeübt werden, sind – unabhängig von der Lage der Arbeitszeit – versicherungsfrei. Werden mehrere dieser befristeten Beschäftigungen mit mehr als 20 Wochenstunden ausgeübt, dürfen sie insgesamt im Laufe eines Jahres 26 Wochen nicht überschreiten. In einer unbefristeten oder auf mehr als 26 Wochen befristeten Beschäftigung mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von bis zu 20 Stunden kann bei einem vorübergehenden Überschreiten der 20-Stunden-Grenze aufgrund von zusätzlichen Beschäftigungszeiten am Wochenende, in den Abend- und Nachtstunden oder den Semesterferien nur unter bestimmten Voraussetzungen Versicherungsfreiheit bestehen bleiben.

Wertguthabenvereinbarung

Eine Wertguthabenvereinbarung liegt vor, wenn

  • der Aufbau eines Wertguthabens schriftlich vereinbart wurde,
  • die Vereinbarung nicht lediglich das Ziel der flexiblen Gestaltung der werktäglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit oder den Ausgleich betrieblicher Produktions- und Arbeitszeitzyklen verfolgt,
  • Arbeitsentgelt ins Wertguthaben eingebracht wird, um es für Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung oder der Verringerung der Arbeitszeit zu entnehmen,
  • das aus dem Wertguthaben fällige Arbeitsentgelt mit einer vor oder nach der Freistellung von der Arbeitsleistung oder der Verringerung der Arbeitszeit erbrachten Arbeitsleistung erzielt wird,
  • das fällige Arbeitsentgelt insgesamt die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt, es sei denn, die Beschäftigung wurde vor der Freistellung als geringfügige Beschäftigung ausgeübt (§ 7b SGB IV).

Wiedereingliederung in das Erwerbsleben

Während einer Beschäftigung zur stufenweisen Wiedereingliederung in das Erwerbsleben unterliegt der arbeitsunfähige Beschäftigte der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Die Möglichkeit der Befreiung von der Versicherungspflicht wegen Geringfügigkeit nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IVkommt hier nicht in Betracht.

Eine (Wieder-) Eingliederung in das Erwerbsleben ist auch für Versicherte möglich, die eine Erwerbsminderungsrente beziehen. Nach § 43 Abs. 7 SGB VI besteht bei der Ausübung einer Erwerbstätigkeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes der Anspruch auf Erwerbsminderungsrente für einen Zeitraum von regelmäßig sechs Monate ab Beginn der Beschäftigung fort. Dies gilt auch, wenn der Beschäftigungsumfang das der Rentengewährung zugrunde liegende zeitliche Leistungsvermögen überschreitet. Bei Renten wegen voller Erwerbsminderung gibt es jedoch die Besonderheit, dass diese Beschäftigung arbeitslosenversicherungsfrei ist.

Während der Wiedereingliederung ist der Beschäftigte weiterhin als arbeitsunfähig für seinen bisher ausgeübten Beruf anzusehen und hat Anspruch auf Krankengeld. Das aus der Beschäftigung erzielte Teilentgelt ist gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 1 SGB V auf das Krankengeld anzurechnen.