Deutsche Rentenversicherung

Gemeinsame Rundschreiben der Sozialversicherungen

Hier stellen wir Ihnen die gemeinsamen Rundschreiben der Sozialversicherungen zur Verfügung. 

Herausgeber

Die Rundschreiben werden von folgenden Trägern herausgegeben:

  • GKV-Spitzenverband, Berlin
  • Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, Bochum
  • Deutsche Rentenversicherung Bund, Berlin
  • Bundesagentur für Arbeit, Nürnberg

Rundschreiben nach Erscheinungsjahr

Rundschreiben des Jahres 2023

Richtlinien für die versicherungsrechtliche Beurteilung von geringfügigen Beschäftigungen (Geringfügigkeits-Richtlinien)

Stand: 14.12.2023

Die Geringfügigkeits-Richtlinien wurden aktualisiert, da mit der Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns ab 1. Januar 2024 auf 12,41 EUR die Geringfügigkeitsgrenze auf 538 Euro steigt. Zudem laufen die besonderen Bestandsschutzregelungen für Beschäftigungen im früheren Übergangsbereich mit einem regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt von 450,01 EUR bis 520 Euro zum 31. Dezember 2023 aus.

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Die Verlautbarung zur versicherungsrechtlichen Beurteilung von beruflichen Bildungsmaßnahmen sowie von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

Stand: 23.11.2023

Die Verlautbarung zur versicherungsrechtlichen Beurteilung von beruflichen Bildungsmaßnahmen sowie von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ist um die Sachverhalte der praxisintegrierten Ausbildungen sowie schulischen Ausbildungen im Rahmen der Förderung von Menschen mit Behinderungen aktualisiert worden.

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Gemeinsame Verlautbarung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zu den versicherungs- und beitragsrechtlichen Auswirkungen bei Rückforderung von Kurzarbeitergeld

Stand: 17.02.2023

Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung informieren die Arbeitgeber in der Verlautbarung über die ab 01.01.2023 geänderte Rechtsauffassung zu den versicherungs- und beitragsrechtlichen Auswirkungen bei Rückforderung von Kurzarbeitergeld durch die Arbeitsagenturen.

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Rundschreiben des Jahres 2022

Versicherungs-, beitrags- und melderechtliche Behandlung von Beschäftigungsverhältnissen im Übergangsbereich nach § 20 Absatz 2 SGB IV ab dem 01.01.2023

Stand: 20.12.2022

Zum 1. Januar 2023 wird die obere Grenze des Übergangsbereichs von 1.600 EUR auf 2.000 EUR angehoben. Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben daher die entsprechenden Ausführungen in ihrem Gemeinsamen Rundschreiben zur versicherungs-, beitrags- und melderechtlichen Behandlung von Beschäftigungsverhältnissen im Übergangsbereich aktualisiert.

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Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht für Beschäftigungen im Übergangsbereich nach § 20 Absatz 2 SGB IV ab dem 01.10.2022

Stand: 16.08.2022

Mit der Anhebung der Geringfügigkeitsgrenze von 450 auf 520 EUR ab 01.10.2022 wurde der Übergangsbereich auf den Entgeltbereich von 520,01 bis 1.600 EUR angehoben. Die Beschäftigten zahlen im Übergangsbereich einen reduzierten Beitragsanteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Die Neuregelungen sehen zudem eine geänderte Beitragsverteilung vor. Diese führt für die Beschäftigten zu einer höheren Beitragsentlastung und für die Arbeitgeber zu einer höheren Beitragsbelastung als bisher. Zudem gelten für am 30.09.2022 versicherungspflichtig Beschäftigte mit einem regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt von 450,01 bis 520 EUR befristete Bestandsschutzregelungen. Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben daher die entsprechenden Ausführungen in ihrem Gemeinsamen Rundschreiben zur versicherungs-, beitrags- und melderechtlichen Behandlung von Beschäftigungsverhältnissen im Übergangsbereich aktualisiert.

Dieses Rundschreiben löst mit Wirkung ab 16.08.2022 das bisherige Rundschreiben vom 21.03.2019 ab.

Hinweis: Aktuelle Fassung vom 20.12.2022

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Geringfügigkeits-Richtlinien

Stand: 16.08.2022

Hinweis: Das Rundschreiben wurde am 14.12.2023 aktualisiert.

Aufgrund gesetzlicher Änderungen zum Melderecht für geringfügige Beschäftigungen, die Einführung einer dynamischen Geringfügigkeitsgrenze in Höhe von 520 EUR in Abhängigkeit vom Mindestlohn und die gesetzliche Regelung des unschädlichen Überschreitens der Geringfügigkeitsgrenze haben die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung die entsprechenden Ausführungen zum Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht für geringfügige Beschäftigungen in den Geringfügigkeits-Richtlinien aktualisiert.

Das aktualisierte Rundschreiben löst mit Wirkung ab 16.08.2022 das bisherige Rundschreiben vom 26.07.2021 ab.

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Statusfeststellung von Erwerbstätigen

Stand: 01.04.2022

Das Anfrageverfahren der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund ist durch verschiedene gesetzliche Regelungen weiterentwickelt worden. Die Änderungen sollen ab 01.04.2022 eine frühere, einfachere und schnellere Statusbeurteilung ermöglichen. Sie betreffen insbesondere die Beschränkung der Statusbeurteilung auf die Feststellung einer abhängigen Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit (Elementenfeststellung), die Statusbeurteilung vor Aufnahme der Erwerbstätigkeit (Prognoseentscheidung), die Statusbeurteilung für gleiche Auftragsverhältnisse (Gruppenfeststellung) und die Möglichkeit einer mündlichen Anhörung im Widerspruchsverfahren. Daher wurde das bisherige Rundschreiben zur Statusfeststellung von Erwerbstätigen aktualisiert.

Das aktualisierte Rundschreiben löst mit Wirkung ab 01.04.2022 das bisherige Rundschreiben vom 21.03.2019 ab.

Das Rundschreiben und die dazugehörigen Anlagen finden Sie hier:

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Gemeinsame Grundsätze nach § 9a BVV für die Entgeltunterlagen nach § 8 BVV und für die Beitragsabrechnung nach § 9 BVV

Stand: 18.03.2022

Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung bestimmen in den Gemeinsamen Grundsätzen die Art und den Umfang der Speicherung, die Datensätze und das Weitere zum Verfahren für die Entgeltunterlagen nach § 8 BVV und für die Beitragsabrechnung nach § 9 BVV.

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Rundschreiben des Jahres 2021

Geringfügigkeits-Richtlinien

Stand: 26.07.2021

Hinweis: Das Rundschreiben wurde am 16.08.2022 aktualisiert.

Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 24. November 2020 (B 12 KR 34/19 R) klargestellt, dass die Anwendung der jeweiligen Zeitgrenze einer kurzfristigen Beschäftigung nicht vom wöchentlichen Beschäftigungsumfang abhängt. Aufgrund dieser Rechtsprechung und weiteren Änderungs- bzw. Klarstellungsbedarfs haben die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung die Geringfügigkeits-Richtlinien aktualisiert.

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Versicherungsrechtliche Beurteilung von geringfügigen Beschäftigungen;
Vorübergehende Erhöhung der Zeitgrenzen für kurzfristige Beschäftigungen vom 1. März 2021 bis 31. Oktober 2021

Stand: 31.05.2021

Mit dem Vierten Gesetz zur Änderung des Seefischereigesetzes vom 26. Mai 2021 wurden die Zeitgrenzen für die kurzfristige Beschäftigung vorübergehend vom 1. März 2021 bis 31. Oktober 2021 von drei Monaten oder 70 Arbeitstagen auf vier Monate oder 102 Arbeitstage angehoben. Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben die sich daraus ergebenden Auswirkungen in einer die Geringfügigkeits-Richtlinien vom 21. November 2018 ergänzenden Verlautbarung beschrieben.

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Rundschreiben des Jahres 2020

Gemeinsame Verlautbarung zur versicherungsrechtlichen Beurteilung entsandter Arbeitnehmer

Stand: 18.03.2020

Die Verlautbarung zur versicherungsrechtlichen Beurteilung entsandter Arbeitnehmer formuliert Grundsätze zur Ausstrahlung und zur Einstrahlung nach innerstaatlich deutschem Recht und dient der Sicherung einer einheitlichen Rechtsanwendung. Sie wurde insbesondere hinsichtlich der Besonderheiten bei Entsendungen innerhalb verbundener Unternehmen aktualisiert.

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Versicherungsrechtliche Beurteilung von beruflichen Bildungsmaßnahmen sowie von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

Stand: 18.03.2020

Hinweis: Das Rundschreiben wurde am 23.11.2023 aktualisiert.

Die Verlautbarung zur versicherungsrechtlichen Beurteilung von beruflichen Bildungsmaßnahmen sowie von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ist aufgrund der Einführung des Budgets für Ausbildung und der Änderung der beitragsrechtlichen Regelungen für die außerbetriebliche Berufsausbildung aktualisiert worden.

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Versicherungsrechtliche Beurteilung von geringfügigen Beschäftigungen;
Vorübergehende Erhöhung der Zeitgrenzen für kurzfristige Beschäftigungen vom 1. März 2020 bis 31. Oktober 2020

Stand: 30.03.2020

Mit dem Sozialschutz-Paket vom 27. März 2020 wurden die Zeitgrenzen für die kurzfristige Beschäftigung vorübergehend vom 1. März 2020 bis 31. Oktober 2020 von drei Monaten oder 70 Arbeitstagen auf fünf Monate oder 115 Arbeitstage angehoben. Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben die sich daraus ergebenden Auswirkungen in einer die Geringfügigkeits-Richtlinien vom 21. November 2018 ergänzenden Verlautbarung beschrieben.

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Rundschreiben des Jahres 2019

Gemeinsame Grundsätze für die Auf- bzw. Verrechnung und Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung aus einer Beschäftigung

Stand: 20.11.2019

Aufgrund von Änderungen zur Zuständigkeit für die Erstattung von Rentenversicherungsbeiträgen bei Rentenversicherungsfreiheit von Altersrentnern wurden die Grundsätze für die Auf- bzw. Verrechnung und Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge zur Sozialversicherung aus einer Beschäftigung aktualisiert. Zudem wird im Erstattungsantrag ein trägerspezifischer Datenschutzhinweis aufgenommen.

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Statusfeststellung von Erwerbstätigen

Stand: 21.03.2019

Achtung: Das aktualisierte Rundschreiben vom 01.04.2022 löst dieses Rundschreiben ab.

Mit Artikel 160 des Gesetzes zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes vom 29.03.2017 (BGBl. I S. 626) wurde für das Statusfeststellungsverfahren die Möglichkeit der elektronischen Antragstellung eröffnet, auch die Anforderung erforderlicher Angaben oder Unterlagen kann danach elektronisch erfolgen. Aufgrund dieser gesetzlichen Änderung sowie zwischenzeitlich ergangener Rechtsprechung ist das gemeinsame Rundschreiben überarbeitet worden.

Das aktualisierte Rundschreiben löst mit Wirkung ab 01.07.2019 das bisherige Rundschreiben vom 13.04.2010 ab.

Das Rundschreiben und die dazugehörigen Anlagen finden Sie hier:

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Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht für Beschäftigungen im Übergangsbereich

Stand: 21.03.2019

Hinweis: Das Rundschreiben wurde am 16.08.2022 aktualisiert.

Durch das RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz vom 28.11.2018 wird die bisherige Gleitzone, in der Arbeitnehmer mit einem monatlichen Arbeitsentgelt von 450,01 bis 850 Euro verringerte Arbeitnehmerbeitragsanteile zahlen, zum 01.07.2019 durch den Übergangsbereich nach § 20 Abs. 2 SGB IV abgelöst. Dadurch erhöht sich die monatliche Entgeltobergrenze von 850 Euro auf 1.300 Euro. Bei einem regelmäßigen Arbeitsentgelt innerhalb des Übergangsbereichs von 450,01 Euro bis 1.300 Euro zahlen die Arbeitnehmer - wie schon bei Anwendung der Gleitzonenregelung - einen verringerten Beitragsanteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Da die reduzierten Rentenversicherungsbeiträge für die Arbeitnehmer im neuen Übergangsbereich nicht mehr zu geminderten Rentenansprüchen führen, entfällt der bislang bei Gleitzonenfällen mögliche Verzicht auf die Reduzierung des Arbeitnehmerbeitrags in der Rentenversicherung. Aufgrund dieser und weiterer rechtlicher Änderungen wurde das bisherige Rundschreiben zur Gleitzone für Beschäftigungen im Übergangsbereich ab dem 01.07.2019 aktualisiert.

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Gemeinsame Grundsätze für die Auf- bzw. Verrechnung und Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung aus einer Beschäftigung

Stand: 21.03.2019

Aufgrund rechtlicher Änderungen zur Rentenversicherungsfreiheit von Altersrentnern durch das Flexirentengesetz und zu steuerrechtlichen Datenübermittlungspflichten durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz sowie aus Gründen einer praktikableren Gestaltung des Erstattungsantragsvordruckes wurden die Grundsätze für die Auf- bzw. Verrechnung und Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge zur Sozialversicherung aus einer Beschäftigung aktualisiert.

Hinweis: Das Rundschreiben wurde am 20.11.2019 aktualisiert.

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Rundschreiben des Jahres 2018

Geringfügigkeits-Richtlinien

Stand: 21.11.2018

Die Geringfügigkeits-Richtlinien zur versicherungs-, beitrags- und melderechtlichen Beurteilung geringfügiger Beschäftigungen sind aufgrund zwischenzeitlicher Gesetzesänderungen und Besprechungsergebnisse aktualisiert worden.

Hinweis: Das Rundschreiben wurde am 26.07.2021 aktualisiert.

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Hinweis: Mit dem Sozialschutz-Paket vom 27. März 2020 wurden die Zeitgrenzen für die kurzfristige Beschäftigung vorübergehend vom 1. März 2020 bis 31. Oktober 2020 von drei Monaten oder 70 Arbeitstagen auf fünf Monate oder 115 Arbeitstage angehoben. Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben die sich daraus ergebenden Auswirkungen in einer die Geringfügigkeits-Richtlinien vom 21. November 2018 ergänzenden Verlautbarung beschrieben.

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Beitragsrechtliche Beurteilung von Beiträgen und Zuwendungen zum Aufbau betrieblicher Altersversorgung

Stand: 21.11.2018

Aufgrund der sich durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz ergebenden Änderungen im Arbeits- und Steuerrecht war das bisherige Gemeinsame Rundschreiben zur beitragsrechtlichen Beurteilung von Beiträgen und Zuwendungen zum Aufbau betrieblicher Altersversorgung zu überarbeiten. Dabei sind zudem die bereits vor 2018 erfolgten Klarstellungen zur Steuer- und Beitragsfreiheit von Finanzierungsanteilen der Arbeitnehmer am Arbeitgeberbeitrag zur kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung, der Beitragsfreiheit von Abfindungen von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung und zur Beitragsfreiheit von Sanierungsgeldern berücksichtigt worden.

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Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht der unständig Beschäftigten

Stand: 21.11.2018

Für Arbeitnehmer, die unständige Beschäftigungen ausüben, gelten im Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht der Sozialversicherung Besonderheiten. Darüber hinaus sind die Unterschiede zur versicherungs-, beitrags- und melderechtlichen Behandlung von geringfügigen kurzfristigen Beschäftigungen, von Dauerbeschäftigungen und von regelmäßig wiederkehrenden Beschäftigungen zu beachten. Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben das bisherige Rundschreiben zur versicherungs-, beitrags- und melderechtlichen Behandlung unständig Beschäftigter aktualisiert, da die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zum Vorliegen unständiger Beschäftigungen zu berücksichtigen war.

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Rundschreiben des Jahres 2017

Gemeinsames Rundschreiben „Haushaltsscheck-Verfahren“ in der Fassung ab 1. Januar 2018

Stand: 04.12.2017

Das Haushaltsscheck-Verfahren ist ein stark vereinfachtes Melde- und Beitragsverfahren für Privathaushalte, die Arbeitnehmer geringfügig im Sinne von § 8a SGB IV beschäftigen. Mit diesem Rundschreiben wird das Haushaltsscheck-Verfahren näher erläutert. Es löst die „Gemeinsame Verlautbarung zum Haushaltsscheck-Verfahren“ vom 20. November 2013 ab.

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Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht der unständig Beschäftigten

Stand: 08.11.2017

Für Arbeitnehmer, die unständige Beschäftigungen ausüben, gelten im Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht der Sozialversicherung Besonderheiten. Darüber hinaus sind die Unterschiede zur versicherungs-, beitrags- und melderechtlichen Behandlung von geringfügigen kurzfristigen Beschäftigungen, von Dauerbeschäftigungen und von regelmäßig wiederkehrenden Beschäftigungen zu beachten. Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben das bisherige Rundschreiben zur versicherungs-, beitrags- und melderechtlichen Behandlung unständig Beschäftigter aktualisiert, da die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Berufsmäßigkeit der Ausübung unständiger Beschäftigungen sowie waren Klarstellungen zur Abgrenzung einer Dauerbeschäftigung von einer regelmäßig wiederkehrenden Beschäftigung und Änderungen im Meldeverfahren zu berücksichtigen waren.

Hinweis: Das Rundschreiben wurde am 21.11.2018 aktualisiert.

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Versicherungsrechtliche Beurteilung von beruflichen Bildungsmaßnahmen sowie von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

Stand: 08.11.2017

Die Gemeinsame Verlautbarung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zur versicherungsrechtliche Beurteilung von beruflichen Bildungsmaßnahmen sowie von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ist aufgrund der sich ab 01.01.2018 mit dem Inkrafttreten des zweiten Teils des Bundesteilhabegesetzes und der Neufassung des SGB IX ergebenden Änderungen aktualisiert worden.

Hinweis: Das Rundschreiben wurde am 18.03.2020 aktualisiert.

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Rundschreiben des Jahres 2016

Fälligkeit des Gesamtsozialversicherungsbeitrags

Stand: 23.11.2016

Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben das bisherige Rundschreiben zur Fälligkeit des Gesamtsozialversicherungsbeitrages vom 25.08.2006 aufgrund der gesetzlichen Änderungen zum 01.01.2017 aktualisiert. Außerdem wurden zwischenzeitlich getroffene Verfahrensregelungen eingearbeitet.

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Versicherungsrechtliche Beurteilung von beschäftigten Studenten und Praktikanten

Stand: 23.11.2016

Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben die versicherungsrechtliche Beurteilung von beschäftigten Studenten, Praktikanten und ähnlichen Personen zuletzt in einem gemeinsamen Rundschreiben vom 27.07.2004 zusammengefasst. Das Rundschreiben wurde aktualisiert, da seitdem verschiedene Änderungen durch gesetzliche Neuregelungen, allen voran die Einbeziehung der Teilnehmer an dualen Studiengängen in die Versicherungspflicht der einzelnen Zweige der Sozialversicherung zum 01.01.2012 und Rechtsprechung eingetreten sind. Des Weiteren haben sich Anpassungsnotwendigkeiten aufgrund verfahrenspraktischer Hinweise und Überlegungen ergeben.

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Renten- und Arbeitslosenversicherung der nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen

Stand: 13.12.2016

Aufgrund der Änderungen durch das Zweite Pflegestärkungsgesetz zum 1. Januar 2017 haben die Spitzenorganisationen der Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung am 1. August 2016 ein gemeinsamen Rundschreiben zur Renten- und Arbeitslosenversicherung von nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen herausgegeben. Das Rundschreiben war aufgrund der Änderungen zur Rentenversicherungspflicht von Altersvollrentnern ab 1. Januar 2017 durch das Gesetz zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand und zur Stärkung von Prävention und Rehabilitation im Erwerbsleben (Flexirentengesetz) vom 8. Dezember 2016 (BGBlI S. 2838) zu aktualisieren. Nach dem Flexirentengesetz tritt ab 1. Januar 2017 aufgrund eines Altersvollrentenbezuges erst dann Rentenversicherungsfreiheit ein, wenn die Regelaltersgrenze erreicht wird. In Bestandsfällen, in denen Pflegepersonen aufgrund eines Altersvollrentenbezugs bisher rentenversicherungsfrei waren, jedoch die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben, tritt – unter den übrigen Voraussetzungen – ab 1. Januar 2017 für die Zeit bis zum Ende des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird, Rentenversicherungspflicht ein. Diese Änderungen wurden in dem aktualisierten Rundschreiben vom 13. Dezember 2016 berücksichtigt.

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Versicherungsrechtliche Beurteilung von beruflichen Bildungsmaßnahmen sowie von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

Stand: 20.04.2016

Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben zuletzt mit Stand vom 8. Mai 2012 eine Übersicht über berufliche und berufsfördernde Bildungsmaßnahmen und deren versicherungs-, beitrags- und melderechtliche Beurteilung herausgegeben. Aufgrund gesetzlicher Neuregelungen werden weitere Maßnahmen erbracht, die eine Aktualisierung der Übersicht erfordern. Des Weiteren wurde ein Musterstreitverfahren zur Bemessung der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung von Rehabilitanden in einer außerbetrieblichen Ausbildung berücksichtigt. Die aktualisierte Übersicht über berufliche Bildungsmaßnahmen sowie Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (Anlage 1) und die Übersicht über Leistungen der Rentenversicherung zur Teilhabe am Arbeitsleben und deren versicherungsrechtliche Beurteilung (Anlage 2) sind dieser Verlautbarung beigefügt. Die aktualisierte Verlautbarung und die Übersichten gelten für berufliche Bildungsmaßnahmen sowie Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, die ab dem 01.07.2016 beginnen.

Hinweis: Das Rundschreiben wurde am 08.11.2017 aktualisiert.

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Rundschreiben des Jahres 2015

Gemeinsame Verlautbarung zur versicherungsrechtlichen Beurteilung entsandter Arbeitnehmer

Stand: 18.11.2015

Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung stellen mit der gemeinsamen Verlautbarung zur versicherungsrechtlichen Beurteilung entsandter Arbeitnehmern vom 18.11.2015 Grundsätze zur Ausstrahlung und zur Einstrahlung nach innerstaatlich deutschem Recht zur Verfügung, die der Sicherung einer einheitlichen Rechtsanwendung dienen sollen. Die gemeinsame Verlautbarung löst die bisherigen Richtlinien zur versicherungsrechtlichen Beurteilung von Arbeitnehmern bei Ausstrahlung (§ 4 SGB IV) und Einstrahlung (§ 5 SGB IV) vom 02.11.2010 ab.

Hinweis: Das Rundschreiben wurde am 18.03.2020 aktualisiert.

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Versicherungs-, beitrags- und melderechtliche Beurteilung der Leistungen zum Ausgleich des Verdienstausfalls der Spender von Organen, Geweben oder Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen

Stand: 18.11.2015

Mit dem Gesetz zur Änderung des Transplantationsgesetzes vom 21.07.2012 wurden Regelungen zur sozialen Absicherung der Lebendspender von Organen oder Geweben geschaffen. Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben die versicherungs-, beitrags- und melderechtlichen Auswirkungen des Bezugs von Leistungen zum Ausgleich des Verdienstausfalls der Organ- oder Gewebespender in einer gemeinsamen Verlautbarung vom 15.11.2012 dargestellt. Mit dem Gesetz zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung vom 16.07.2015 ist klargestellt worden, dass diese Regelungen bzw. Auswirkungen auch bei einer Spende von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen im Sinne von § 9 Transfusionsgesetz gelten. Daher erfolgte eine entsprechende Anpassung der Verlautbarung unter dem Datum vom 18.11.2015.

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Rundschreiben des Jahres 2014

Versicherungs-, beitrags- und melderechtliche Behandlung von Beschäftigungsverhältnissen in der Gleitzone

Stand: 09.12.2014

Die zum 01.01.2012 eingeführte Verpflichtung für die Krankenkassen, den Arbeitgebern in den Fälle der Mehrfachbeschäftigung innerhalb der Gleitzone das Gesamtarbeitsentgelt mitzuteilen, wurde durch das GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetz (GKV-FQWG) vom 21.07.2014 zum 01.01.2015 wieder aufgehoben. Außerdem wird zum 01.01.2015 in der gesetzlichen Krankenversicherung ein einkommensabhängiger Zusatzbeitrag eingeführt, der vom Arbeitnehmer alleine aufzubringen und vom Arbeitgeber mit dem übrigen Gesamtsozialversicherungsbeitrag an die zuständige Krankenkasse abzuführen ist. Die auf den Zusatzbeitragssatz entfallenden Krankenversicherungsbeiträge sind gesondert zu berechnen. Aufgrund der gesetzlichen Änderungen sowie zwischenzeitlich ergangener Besprechungsergebnisse haben die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung das Gemeinsame Rundschreiben zu den sich aus der Gleitzonenregelung für das Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht ab 01.01.2015 ergebenden Auswirkungen aktualisiert.

Hinweis: Das Rundschreiben wurde am 21.03.2019 aktualisiert.

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Richtlinien für die versicherungsrechtliche Beurteilung von geringfügigen Beschäftigungen (Geringfügigkeits-Richtlinien)

Stand: 12.11.2014

Die Beurteilung geringfügiger Beschäftigungen wird mit Wirkung vom 1. Januar 2015 durch das Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie vom 11. August 2014 geändert. Die für die Versicherungsfreiheit kurzfristiger Beschäftigungen maßgebende Zeitgrenze von zwei Monaten bzw. 50 Arbeitstagen innerhalb eines Kalenderjahres wird für eine Übergangszeit vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2018 auf drei Monate bzw. 70 Arbeitstage erhöht. Diese Änderung wirkt sich auch auf die geringfügig entlohnte Beschäftigung aus. Die Geringfügigkeits-Richtlinien wurden daher unter Berücksichtigung der gesetzlichen Änderung und aufgrund ergänzender Klarstellungen überarbeitet und lösen die Geringfügigkeits-Richtlinien in der Fassung vom 20. Dezember 2012 ab. Sie gelten ab 1. Januar 2015.

Hinweis: Das Rundschreiben wurde am 21.11.2018 aktualisiert.

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Gemeinsame Grundsätze zur Beitragsberechnung nach § 22 Abs. 2 SGB IV bei Arbeitnehmern mit mehreren versicherungspflichtigen Beschäftigungen

Stand: 12.11.2014

Treffen beitragspflichtige Einnahmen aus mehreren versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnissen zusammen, die in der Summe die Beitragsbemessungsgrenze übersteigen, sind sie für die Beitragsberechnung so zu vermindern, dass sie zusammen höchstens die Beitragsbemessungsgrenze erreichen. Die Aufteilung der beitragspflichtigen Arbeitsentgelte richtet sich nach den Gemeinsamen Grundsätze zur Beitragsberechnung nach § 22 Abs. 2 SGB IV bei Arbeitnehmern mit mehreren versicherungspflichtigen Beschäftigungen. Diese Grundsätze wurden aufgrund von gesetzlichen Verfahrensänderungen geändert. Die neuen Grundsätze sind ab 01.01.2015 anzuwenden und ersetzen die Grundsätze vom 23.11.2011, die für Zeiten bis zum 31.12.2014 unverändert gelten.

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Rundschreiben des Jahres 2013

Gemeinsame Verlautbarung zum Haushaltsscheck-Verfahren

Stand: 20.11.2013

Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben zur vereinfachten Meldung geringfügig Beschäftigter in Privathaushalten die gemeinsame Verlautbarung zum Haushaltsscheckverfahren herausgegeben. Die Verlautbarung ist aufgrund der Einführung des einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraums (Single Euro Payments Area - SEPA) unter dem Datum vom 20.11.2013 aktualisiert worden.

Hinweis: Das Rundschreiben wurde am 04.12.2017 aktualisiert.

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Gemeinsame Verlautbarung zum Fortbestand des Versicherungsverhältnisses bei Arbeitsunterbrechungen ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt

Stand: 13.03.2013

Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben zur Regelung des § 7 Abs. 3 SGB IV eine gemeinsame Verlautbarung zum Fortbestand des Versicherungsverhältnisses bei Arbeitsunterbrechungen herausgegeben. Die Verlautbarung ist aufgrund des zwischenzeitlich entstandenen Anpassungsbedarfs unter dem Datum vom 13.03.2013 aktualisiert worden.

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Rentenversicherung der nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen

Stand: 09.01.2013

Nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen sind unter bestimmten Voraussetzungen rentenversicherungspflichtig. Die Spitzenorganisationen der Pflege- und Rentenversicherung haben die sich aus den Regelungen zum Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen ergebenden Auswirkungen unter Berücksichtigung der sich ab 1. Januar 2013 ergebenden Änderungen im Rundschreiben vom 9. Januar 2013 zusammengefasst. Hiernach besteht seit 2013 auch dann für eine Pflegeperson Rentenversicherungspflicht, wenn der erforderliche Mindestumfang der Pflege von 14 Stunden in der Woche nur durch die Pflege mehrerer Pflegebedürftiger erreicht wird.

Hinweis: Das Rundschreiben wurde am 01.08.2016 aktualisiert.

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Rundschreiben des Jahres 2012

Versicherungsrechtliche Beurteilung von beruflichen Bildungsmaßnahmen sowie von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

Stand: 21.06.2012

Die Verlautbarung zur versicherungsrechtlichen Beurteilung von beruflichen Bildungsmaßnahmen sowie von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben wurde aktualisiert. Es waren Änderungen durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt , bei der versicherungsrechtlichen Beurteilung der Teilnehmer an einer Weiterbildung mit Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf (Umschulung) und der Anwendung des § 26 Abs. 1 Nr. 1 SGB III bei Maßnahmen der Erwachsenenbildung eine Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung zu berücksichtigen.

Hinweis: Das Rundschreiben wurde am 20.04.2016 aktualisiert.

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Versicherungs-, beitrags- und melderechtliche Auswirkungen des Bezugs von Leistungen zum Ausgleich des Verdienstausfalls von Organ- oder Gewebespendern nach den §§ 8 und 8a Transplantationsgesetz

Stand: 15.11.2012

Mit dem Gesetz zur Änderung des Transplantationsgesetzes wurden Regelungen zur sozialen Absicherung der Lebendspender von Organen oder Geweben geschaffen, die die durch eine Organ- oder Gewebespende entstehenden Nachteile vermeiden sollen. So besteht für den Organ- oder Gewebespender nunmehr u. a. ein Anspruch auf Leistungen zum Ausgleich des Verdienstausfalls aufgrund einer durch die Organ- oder Gewebespende bestehenden Arbeitsunfähigkeit. Die versicherungs-, beitrags- und melderechtlichen Auswirkungen des Bezugs dieser Leistungen sind in einer Verlautbarung zusammengefasst worden.

Hinweis: Das Rundschreiben wurde am 18.11.2015 aktualisiert.

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Versicherungs-, beitrags- und melderechtliche Behandlung von Beschäftigungsverhältnissen in der Gleitzone

Stand: 19.12.2012

Durch das Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung vom 05.12.2012 (BGBl. I S. 2474) werden ab 1. Januar 2013 neben den Arbeitsentgeltgrenzen für geringfügig entlohnte Beschäftigungen auch die Arbeitsentgeltgrenzen für Gleitzonenbeschäftigungen angehoben. Vom 1. Januar 2013 an liegt ein Beschäftigungsverhältnis in der Gleitzone vor, wenn das daraus erzielte regelmäßige Arbeitsentgelt 450,01 bis 850 Euro im Monat beträgt. Für Beschäftigungsverhältnisse, die vor dem 1. Januar 2013 bereits bestanden haben, sind Bestandsschutzregelungen vorgesehen. Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben die Auswirkungen der Gesetzesänderungen beraten und das gemeinsame Rundschreiben zu den sich aus der Gleitzonenregelung für das Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht ergebenden Auswirkungen unter Berücksichtigung der gesetzlichen Änderungen sowie zwischenzeitlich ergangener Besprechungsergebnisse überarbeitet.

Hinweis: Das Rundschreiben wurde am 09.12.2014 aktualisiert.

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Gemeinsame Verlautbarung zum Haushaltsscheck-Verfahren

Stand: 19.12.2012

Die geringfügige Beschäftigung in Privathaushalten soll durch eine vereinfachte Verfahrensweise, dem sogenannten Haushaltsscheck-Verfahren, und durch deutlich ermäßigte Beiträge und steuerliche Anreize gefördert werden. Zum 1. Januar 2013 sind durch das Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung wesentliche Änderungen für geringfügig entlohnte Beschäftigungen in Kraft getreten, die mittelbar auch das Haushaltsscheck-Verfahren betreffen. Die Arbeitsentgeltgrenze für geringfügige Beschäftigungen wurde von 400 auf 450 Euro angehoben. Des Weiteren besteht für Personen, die ab dem 1. Januar 2013 eine geringfügig entlohnte Beschäftigung aufnehmen, grundsätzlich Rentenversicherungspflicht, von der sie sich befreien lassen können. Für geringfügig entlohnte Beschäftigungsverhältnisse, die bereits vor dem 1. Januar 2013 bestanden haben, gelten Bestandsschutzregelungen. Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben hinsichtlich der sich zum 1. Januar 2013 ergebenden Änderungen die Gemeinsame Verlautbarung zu Haushaltsscheckverfahren aktualisiert.

Hinweis: Das Rundschreiben wurde am 20.11.2013 aktualisiert.

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Richtlinien für die versicherungsrechtliche Beurteilung von geringfügigen Beschäftigungen (Geringfügigkeits-Richtlinien)

Stand: 20.12.2012

Die versicherungsrechtliche Beurteilung geringfügig entlohnter Beschäftigungen wird mit Wirkung vom 1. Januar 2013 durch das Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2474) geändert. Die Arbeitsentgeltgrenze für geringfügig entlohnte Beschäftigungen wird von bisher 400 Euro auf 450 Euro angehoben. Gleichzeitig sind nach dem 31. Dezember 2012 aufgenommene geringfügig entlohnte Beschäftigungen im Gegensatz zum bisherigen Recht nicht mehr versicherungsfrei in der Rentenversicherung, sondern rentenversicherungspflichtig. Sie haben aber die Möglichkeit, gegenüber dem Arbeitgeber die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht zu beantragen. Für geringfügig entlohnte Beschäftigungen, die bereits vor dem 1. Januar 2013 bestanden haben, gelten umfangreiche Bestandsschutzregelungen. In der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung bleiben geringfügig entlohnte Beschäftigte weiterhin versicherungsfrei bzw. nicht versicherungspflichtig. Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben die Auswirkungen der Gesetzesänderungen beraten und die Geringfügigkeits-Richtlinien unter Berücksichtigung der gesetzlichen Änderungen sowie zwischenzeitlich ergangener Besprechungsergebnisse überarbeitet.

Hinweis: Das Rundschreiben wurde am 12.11.2014 aktualisiert.

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Rundschreiben des Jahres 2011

Gemeinsame Grundsätze zur Beitragsberechnung nach § 22 Abs. 2 SGB IV bei Arbeitnehmern mit mehreren versicherungspflichtigen Beschäftigungen

Stand: 23.11.2011

Hinweis: Das Rundschreiben wurde am 12.11.2014 aktualisiert.

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Rundschreiben des Jahres 2010

Versicherungsrechtliche Beurteilung von Teilnehmern an dualen Studiengängen

Stand: 05.07.2010

Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit Urteil vom 1.12.2009 - B 12 R 4/08 R - (USK 2009- 86) entschieden, dass ein Studierender während eines dreijährigen so genannten praxisintegrierten dualen Studiums, in das neben den eigentlichen Lehrveranstaltungen Praktikumsphasen von insgesamt 72 Wochen Dauer eingebunden sind und für das durchgehend eine Praktikantenvergütung bzw. ein Stipendium gewährt wird, weder als gegen Arbeitsentgelt Beschäftigter noch als zur Berufsausbildung Beschäftigter anzusehen ist, und zwar auch nicht in den berufspraktischen Phasen.

Es hat seine Auffassung im Wesentlichen damit begründet, dass die im Rahmen eines so genannten praxisintegrierten dualen Studiengangs während der Praktikumszeiten im Kooperationsbetrieb ausgeübten Tätigkeiten sich nicht im Rahmen betrieblicher Berufsbildung vollziehen und keine Berufsausbildung darstellen. Derartige Praxisphasen werden im Rahmen und als Bestandteil einer Hochschulausbildung absolviert; sie fallen nicht in den sachlichen Anwendungsbereich des Berufsbildungsgesetzes. Für sie besteht infolgedessen auch keine Versicherungspflicht wegen einer Beschäftigung zur Berufsausbildung. Solche berufspraktischen Phasen können trotz Vorliegens zweier eigenständiger Verträge (hier: Studienvertrag und Praktikantenvertrag) sozialversicherungsrechtlich nicht als abtrennbar und gesondert zu betrachtendes Rechtsverhältnis verstanden werden. Grundsätzlich unbedeutend ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Praxisphasen zeitlich einen nennenswerten Teil der Studiendauer ausmachen.

Hinweis: Das Rundschreiben wurde am 23.11.2016 aktualisiert.

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Statusfeststellung von Erwerbstätigen

Stand: 13.04.2010

Durch das Gesetz zur Förderung der Selbständigkeit vom 20.12.1999 (BGBI. 2000 I S. 2) wurde ein Anfrageverfahren zur Statusfeststellung Erwerbstätiger eingeführt. Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung hatten die sich hieraus ergebenden Auswirkungen auf die versicherungs-, beitrags- und melderechtlichen Regelungen zuletzt in ihrem gemeinsamen Rundschreiben vom 05.07.2005 veröffentlicht.

Die Auswirkungen des mit dem Vierten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954) sowie dem Gesetz zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren im Sozialrecht (Verwaltungsvereinfachungsgesetz) vom 21.03.2005 (BGBl. I S. 818) geänderten Verfahrens zur leistungsrechtlichen Bindung der Bundesagentur für Arbeit an Statusfeststellungen für abhängig Beschäftigte wurden in den „Gemeinsamen Grundsätzen zur leistungsrechtlichen Bindung der Bundesagentur für Arbeit an Bescheide in Statusfeststellungsverfahren für Ehegatten/Lebenspartner und GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer (Bindungsregelung Arbeitslosenversicherung)“ vom 11.11.2004 zusammengefasst.

Aufgrund der zwischenzeitlichen gesetzlichen Änderungen, der Rechtsprechung sowie neuerer Besprechungsergebnisse der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung wurde das gemeinsame Rundschreiben überarbeitet. Darüber hinaus wurden die Grundsätze vom 11.11.2004 eingearbeitet.

Hinweis: Das Rundschreiben wurde am 21.03.2019 aktualisiert.

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Frage-/Antwortkatalog zum Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht für flexible Arbeitszeitregelungen

Stand: 13.04.2010

Mit dem Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen und zur Änderung anderer Gesetze vom 21.12.2008 (BGBl. I S. 2940) wurden die Regelungen zum Versicherungsschutz bei flexiblen Arbeitszeiten geändert.

Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben die sich aus diesem Gesetz für das Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht der Sozialversicherung ergebenden Änderungen in ihrem gemeinsamen Rundschreiben vom 31.03.2009 zusammengefasst. Nach Veröffentlichung des Rundschreibens haben sich weitere Sachverhalte ergeben, zu denen Festlegungen erforderlich sind. Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben die betreffenden Sachverhalte beraten und die Ergebnisse in diesem Frage-/Antwortkatalog dargestellt. Zur besseren Übersicht wird die Gliederung des Rundschreibens vom 31.03.2009 verwendet.

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Richtlinien zur versicherungsrechtlichen Beurteilung von Arbeitnehmern bei Ausstrahlung (§ 4 SGB IV) und Einstrahlung (§ 5 SGB IV)

Stand: 02.11.2010

Die §§ 4 bis 6 SGB IV enthalten Regelungen über die versicherungsrechtliche Beurteilung von Arbeitnehmern bei Ausstrahlung und Einstrahlung. Die hierzu von den Spitzenorganisationen der Sozialversicherung herausgegebenen Richtlinien vom 23. April 2007 bedürfen auf Grund der inzwischen eingetretenen Änderungen im über- und zwischenstaatlichen Recht einer Aktualisierung. Der GKV-Spitzenverband, die Deutsche Rentenversicherung Bund, die Bundesagentur für Arbeit sowie die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung sind daher übereingekommen, die Richtlinien zur versicherungsrechtlichen Beurteilung von Arbeitnehmern bei Ausstrahlung (§ 4 SGB IV) und Einstrahlung (§ 5 SGB IV) neu bekanntzugeben. Für die deutsch-deutsche Entsendung gelten die gemeinsamen Grundsätze zur sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung deutsch/deutscher Beschäftigungsverhältnisse vom 12. Dezember 1991.

Hinweis: Das Rundschreiben wurde am 18.11.2015 aktualisiert.

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Altersteilzeitgesetz; Versicherungs-, beitrags-, melde- und leistungsrechtliche Auswirkungen

Stand: 02.11.2010

Durch Artikel 1 des Gesetzes zur Förderung eines gleitenden Übergangs in den Ruhestand vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1078) ist ein „neues“ Altersteilzeitgesetz (AltTZG) geschaffen worden, das am 1. August 1996 in Kraft trat und das Altersteilzeitgesetz vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2343, 2348) abgelöst hatte.

Das Altersteilzeitgesetz soll älteren Arbeitnehmern einen gleitenden Übergang vom Erwerbsleben in die Altersrente ermöglichen, wobei dieser Übergang in den Ruhestand durch Förderleistungen der Bundesagentur für Arbeit unterstützt wird. Aus diesem Grund ist das Altersteilzeitgesetz im Wesentlichen als Förderleistungsgesetz ausgestaltet.

Die Gewährung der Förderleistungen setzt u. a. den Beginn der Altersteilzeitarbeit vor dem 1. Januar 2010 voraus (§ 1 Abs. 2 AltTZG). Mit dem Jahressteuergesetz 2008 vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150) wurde klargestellt, dass das Altersteilzeitgesetz als Mantelgesetz trotz Auslaufens der Förderleistungen fortbesteht und auch für die Voraussetzungen von Altersteilzeitarbeit bei deren Aufnahme nach dem 31. Dezember 2009 maßgebend bleibt. Die mit der Altersteilzeitarbeit verbundenen sozialversicherungs- und steuerrechtlichen Konsequenzen gelten demnach unverändert.

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Rundschreiben des Jahres 2009

Verlautbarung zur versicherungsrechtlichen Beurteilung von beruflichen Bildungsmaßnahmen sowie von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben vom 13.10.2009

Stand: 13.10.2009

Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben zuletzt mit Stand vom 13.11.2007 eine Übersicht über berufliche und berufsfördernde Bildungsmaßnahmen und deren versicherungs-, beitrags- und melderechtliche Beurteilung herausgegeben. Wegen der Erweiterung des Leistungsspektrums der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (persönliches Budget, unterstützte Beschäftigung) ist eine Aktualisierung erforderlich. Die aktualisierte Übersicht über berufliche Bildungsmaßnahmen sowie Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (Anlage 1) und die Übersicht über Leistungen der Rentenversicherung zur Teilhabe am Arbeitsleben und deren versicherungsrechtliche Beurteilung (Anlage 2) sind dieser Verlautbarung beigefügt. Die aktualisierte Verlautbarung und die Übersichten gelten für berufliche Bildungsmaßnahmen sowie Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, die ab 1.1.2010 beginnen.

Hinweis: Das Rundschreiben wurde am 08.05.2012 aktualisiert.

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Rundschreiben "Sozialrechtliche Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen; Auswirkungen des Gesetzes zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen und zur Änderung anderer Gesetze auf das Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht " vom 31. März 2009

Stand: 31.03.2009

Die mit dem Gesetz zur sozialrechtlichen Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen erstmals ab 1. Januar 1998 für den Versicherungsschutz flexibler Arbeitszeiten geschaffenen Regelungen wurden mehrfach angepasst. Mit dem Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen und zur Änderung anderer Gesetze vom 21. Dezember 2008 wurden neben der besseren Sicherung und Portabilität von Wertguthaben insbesondere Regelungen zur Abgrenzung der Wertguthabenvereinbarungen von anderen Formen flexibler Arbeitszeitmodelle, zum Anspruch auf Wertguthabenverwendung sowie zur Wertguthabenführung und -anlage getroffen.

Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben die sich aus dem Gesetz für das Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht der Sozialversicherung ergebenden Änderungen beraten und die dabei erzielten Ergebnisse in diesem Gemeinsamen Rundschreiben zusammengefasst. Das Rundschreiben ersetzt das Gemeinsame Rundschreiben zur sozialrechtlichen Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen vom 29. August 2003, welches hinsichtlich der Rechtslage bis zum 31. Dezember 2008, insbesondere für die Behandlung von Wertguthaben aus Bestandsfällen sowie die Führung von Zeitguthaben, maßgebend bleibt.

Die für die Altersteilzeitarbeit, als besondere Form der flexiblen Arbeitszeit im Rahmen von Wertguthabenvereinbarungen, geltenden versicherungs-, beitrags- und melderechtlichen Regelungen ergeben sich aus dem Gemeinsamen Rundschreiben der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vom 9. März 2004, das demnächst aktualisiert wird.

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Arbeitgeberinformation zur Umlage für das Insolvenzgeld ab 1. Januar 2009

Stand: 25.05.2009

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Geringfügigkeits-Richtlinien 2010

Stand: 14.10.2009

In den neuen Geringfügigkeits-Richtlinien sind die Auswirkungen zahlreicher gesetzlicher Änderungen auf die versicherungsrechtliche Beurteilung von geringfügigen Beschäftigungen berücksichtigt worden. Dabei sind im Wesentlichen zu nennen:

  • Übertragung des Einzugs der Umlage für das Insolvenzgeld von den Unfallversicherungsträgern auf die Einzugsstellen und Erweiterung des DEÜV-Meldeverfahrens um die Daten zur Unfallversicherung ab 1.1.2009.
  • Klarstellung des Gesetzgebers, dass Arbeitgeber, die bei Einstellung eines geringfügig Beschäftigten vorsätzlich oder grob fahrlässig versäumt haben, den Sachverhalt für die versicherungsrechtliche Beurteilung der Beschäftigung aufzuklären, nachträglich zur Zahlung von Pflichtbeiträgen verpflichtet werden können sowie ab 1.1.2009 Einführung einer Sofortmeldung für bestimmte Branchen
  • Einführung flexibler Arbeitszeitregelungen für geringfügig Beschäftigte ab 1.1.2009

In diesem Zusammenhang wurden auch folgende Klarstellungen vorgenommen, die Arbeitgebern die Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts für die Prüfung des Vorliegens einer geringfügig entlohnten Beschäftigung erleichtern sollen:

  • Beginnt oder endet eine regelmäßige Beschäftigung im Laufe eines Kalendermonats, gilt für diesen Kalendermonat ebenfalls die Arbeitsentgeltgrenze von 400 EUR.
  • Das regelmäßige Arbeitsentgelt kann stets zu Beginn eines jeden Kalenderjahres neu ermittelt werden, damit der Zeitraum aus der für 12 Monate anzustellenden vorausschauenden Jahresbetrachtung dem abrechnungstechnisch relevanten Kalenderjahr entspricht.

Die Geringfügigkeits-Richtlinien lösen insofern die Geringfügigkeits-Richtlinien vom 24.8.2006 ab.

Hinweis: Das Rundschreiben wurde am 20.12.2012 aktualisiert.

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Rentenversicherung der nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen

Stand: 28.12.2009

Die Spitzenorganisationen der Pflege- und Rentenversicherung haben die sich aus dem Gesetz zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit (Pflege-Versicherungsgesetz - PflegeVG) ergebenden versicherungs-, beitrags- und melderechtlichen Auswirkungen in einem gemeinsamen Rundschreiben vom 11.2.2004 kommentiert. Das Rundschreiben war aufgrund der zwischenzeitlichen Rechts- und Verfahrensänderungen sowie weiterer Besprechungsergebnisse der Spitzenorganisationen der Pflege- und Rentenversicherung zu aktualisieren.

Hinweis: Das Rundschreiben wurde am 09.01.2013 aktualisiert.

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Rundschreiben des Jahres 2008

Soziale Sicherung von Pflegepersonen während der Pflegezeit in der Arbeitslosenversicherung vom 1. Juli 2008

Stand: 01.07.2008

Die Spitzenverbände der Krankenkassen – handelnd als Spitzenverbände der Pflegekassen –, der GKV-Spitzenverband – handelnd als Spitzenverband Bund der Pflegekassen -, der Verband der privaten Krankenversicherung e. V. und die Bundesagentur für Arbeit haben im Interesse einer einheitlichen Rechtsanwendung über die Auswirkungen der Regelungen zur Sozialen Sicherung von Pflegepersonen während der Pflegezeit in der Arbeitslosenversicherung beraten und die Ergebnisse in einem gemeinsamen Rundschreiben zusammengefasst.

Darüber hinaus haben die Spitzenverbände der Krankenkassen zu den versicherungs- und beitragsrechtlichen Folgen der Inanspruchnahme der Pflegezeit für die Kranken- und Pflegeversicherung ein Beratungsergebnis gefasst.

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Änderungen im Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung zum 1.1.2008

Stand: 28.12.2007

Mit dem Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 19.12.2007 (BGBl. I S. 3024) und weiteren Gesetzen hat der Gesetzgeber eine Vielzahl von Einzelmaßnahmen vorgesehen, die Auswirkungen auf das Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht in der Sozialversicherung haben. Insbesondere im Verfahrensrecht sollen Abläufe den betrieblichen Erfordernissen angepasst werden, um für Arbeitgeber und Sozialversicherungsträger Vereinfachungen zu bewirken. Die Spitzenverbände der Krankenkassen, die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Bundesagentur für Arbeit haben die sich hieraus auf das Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht ergebenden Auswirkungen beraten und die Ergebnisse in diesem Rundschreiben zusammengefasst.

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Feststellungsbogen zur versicherungsrechtlichen Beurteilung eines Beschäftigungsverhältnisses zwischen Angehörigen im Rahmen eines Anfrageverfahrens gemäß § 7a Abs. 1 Satz 2 SGB IV

Stand: 28.12.2007

Hinweis: Eine aktualisierte Fassung wurde im Rundschreiben vom 13.4.2010 aufgenommen.

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Beitragsrechtliche Beurteilung von Beiträgen und Zuwendungen zum Aufbau betrieblicher Altersversorgung vom 25.September 2008

Stand: 25.09.2008

Die Spitzenverbände der Krankenkassen, der GKV-Spitzenverband, die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Bundesagentur für Arbeit haben die sich aus den gesetzlichen Neuregelungen ab 2007 ergebenden Auswirkungen auf die beitragsrechtliche Beurteilung der Beiträge und Zuwendungen zum Aufbau betrieblicher Altersversorgung beraten und die erzielten Ergebnisse in einem neuen Rundschreiben zusammengefasst, das für Zeiten vom 1. Januar 2007 Anwendung findet.

Hinweis: Das Rundschreiben wurde am 21.11.2018 aktualisiert.

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Sozialversicherungsrechtliche Auswirkungen aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Pendlerpauschale

Stand: 12.12.2008

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Rundschreiben des Jahres 2007

Gemeinsame Verlautbarung zum Haushaltsscheckverfahren; hier: Überarbeitung der Verlautbarung und des Haushaltsschecks

Stand: 23.04.2007

Die gemeinsame Verlautbarung zum Haushaltsscheckverfahren vom 16.11.2005 sowie der Haushaltsscheck nebst Erläuterungen waren an die veränderten rechtlichen Rahmenbedingungen anzupassen. Die Spitzenverbände der Krankenversicherung, die Deutsche Rentenversicherung Bund sowie die Bundesagentur für Arbeit sind daher übereingekommen, diese unter dem Datum vom 23.04.2007 neu bekannt zu geben.

Hinweis: Das Rundschreiben wurde am 19.12.2012 aktualisiert.

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Rundschreiben des Jahres 2006

Geringfügigkeits - Richtlinien

Stand: 24.08.2006

Die für die Versicherungsfreiheit geringfügig entlohnter Beschäftigungen maßgebende monatliche Arbeitsentgeltgrenze beträgt seit dem 1. April 2003 unverändert 400 EUR. Für den Bereich der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung werden geringfügig entlohnte Beschäftigungen und nicht geringfügige Beschäftigungen zusammengerechnet. Hierbei wird allerdings eine geringfügig entlohnte Beschäftigung von der Zusammenrechnung ausgenommen. Für den Bereich der Arbeitslosenversicherung werden geringfügige und nicht geringfügige Beschäftigungen nicht zusammengerechnet.

Die Regelungen sind in der anhängenden Publikation ausführlich erläutert.

Hinweis: Das Rundschreiben wurde am 14.10.2009 aktualisiert.

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Fälligkeit des Gesamtsozialversicherungsbeitrags

Stand: 25.08.2006

Durch das Erste Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft hat der Gesetzgeber mit Wirkung vom 26.08.2006 bei der Ermittlung der voraussichtlichen Höhe der Beitragsschuld für die Arbeitgeber, deren Entgeltabrechnung regelmäßig durch Mitarbeiterwechsel oder die Zahlung von variablen Entgeltbestandteilen geprägt ist, ein besonderes Berechnungsverfahren zugelassen. Danach kann unter bestimmten Voraussetzungen die voraussichtliche Höhe der Beitragsschuld nach den Beiträgen des Vormonats bemessen werden. Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Bestimmung der voraussichtlichen Höhe der Beitragsschuld beraten und die erzielten Ergebnisse in diesem Rundschreiben zusammengefasst. Außerdem wurden zwischenzeitlich ergangene Aussagen der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung eingearbeitet.

Im anhängenden Rundschreiben sind die Regelungen zur Fälligkeit des Sozialversicherungsbeitrags und Erläuterungen zusammengefasst.

Hinweis: Das Rundschreiben wurde am 23.11.2016 aktualisiert.

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Fälligkeit des Gesamtsozialversicherungsbeitrags

Neuregelung der Fälligkeit der Gesamtsozialversicherungsbeiträge ab 1. Januar 2006
Gemeinsame Erklärung zur Anwendung der Übergangsregelung des § 119 Abs.2 SGB IV

Stand: 25.01.2006

Hinweis: Das Rundschreiben wurde am 23.11.2016 aktualisiert.

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Versicherungsrechtliche Beurteilung von beruflichen Bildungsmaßnahmen sowie von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben vom 25.4.2006

Versicherungsrechtliche Beurteilung von beruflichen Bildungsmaßnahmen sowie von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben-

Hinweis: Das Rundschreiben wurde am 13.11.2007 aktualisiert.

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Anlagen zum Rundschreiben vom 25.04.2006

Anlage 1: Übersicht über berufliche Bildungsmaßnahmen und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie deren versicherungsrechtliche Beurteilung

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Anlage 2: Leistungen der Rentenversicherung zur Teilhabe am Arbeitsleben und deren versicherungsrechtliche Beurteilung.

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Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht der unständig Beschäftigten

Anlage des Rundschreibens vom 22.6.2006

Hinweis: Das Rundschreiben wurde am 08.11.2017 aktualisiert.

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Verlautbarung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zur beitragsrechtlichen Behandlung der Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge

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Gemeinsame Grundsätze für die Verrechnung und Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung aus einer Beschäftigung

Rundschreiben vom 21.11.2006

Nach § 26 Abs. 2 SGB IV, § 351 Abs. 1 SGB III werden zu Unrecht gezahlte Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung unter den dort näher genannten Voraussetzungen erstattet. Für die Erstattung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ist die Krankenkasse, für die Erstattung der Rentenversicherungsbeiträge grundsätzlich der Rentenversicherungsträger zuständig. Für die Erstattung zu Unrecht gezahlter Arbeitslosenversicherungsbeiträge ist nach § 351 Abs. 2 Nr. 1 SGB III grundsätzlich die Agentur für Arbeit zuständig, in deren Bezirk die Stelle, an welche die Arbeitslosenversicherungsbeiträge entrichtet worden sind, ihren Sitz hat. Allerdings können die Rentenversicherungsträger nach § 211 Satz 1 Nr. 1 SGB VI und die Bundesagentur für Arbeit nach § 351 Abs. 2 Nr. 3 SGB III mit den Einzugsstellen vereinbaren, dass die Einzugsstellen die Erstattung der Rentenversicherungsbeiträge bzw. Arbeitslosenversicherungsbeiträge übernehmen. Hierzu haben die Spitzenverbände der Krankenkassen, die Deutsche Rentenversicherung Bund sowie die Bundesagentur für Arbeit die nachfolgenden Gemeinsamen Grundsätze für die Verrechnung und Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung erarbeitet.

Die Grundsätze sind hinsichtlich des Abstimmungsverfahrens zur Statusklärung mitarbeitender Familienangehöriger und GmbH-Gesellschafter ergänzt worden. Diese Gemeinsamen Grundsätze lösen die Gemeinsamen Grundsätze vom 16. November 2005 ab.

Hinweis: Das Rundschreiben wurde am 21.03.2019 aktualisiert.

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Versicherungs-, beitrags- und melderechtliche Auswirkungen auf Beschäftigungsverhältnisse in der Gleitzone

Rundschreiben vom 2.11.2006

Hinweis: Das Rundschreiben wurde am 19.12.2012 aktualisiert.

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Rundschreiben des Jahres 2005

Gemeinsame Verlautbarung zum Haushaltsscheckverfahren vom 16.11.2005

Hinweis: Das Rundschreiben wurde am 23.04.2007 aktualisiert.

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Anlage zum Rundschreiben vom 16.11.2005

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Gemeinsame Grundsätze für die Verrechnung und Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung aus einer Beschäftigung

Stand: 16.11.2005

Hinweis: Das Rundschreiben wurde am 21.11.2006 aktualisiert.

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Anlage 2 des Rundschreibens vom 16.11.2005

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Anlage 1 des Rundschreibens vom 16.11.2005

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Beitragsrechtliche Behandlung von arbeitgeberseitigen Leistungen während des Bezugs von Entgeltersatzleistungen (Sozialleistungen);
Sonstige nicht beitragspflichtige Einnahmen nach § 23c SGB IV

Rundschreiben vom 15.11.2005

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Anlage zum Rundschreibens vom 15.11.2005

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Versicherungsrechtliche Beurteilung von Synchronsprechern
(aufgrund Rechtsprechung aufgehoben)

Stand: 30.09.2005

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Fälligkeit des Gesamtsozialversicherungsbeitrages

Rundschreiben vom 12.8.2005

Hinweis: Das Rundschreiben wurde am 25.01.2006 aktualisiert.

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Gesetz zur Förderung der Selbständigkeit

Rundschreiben vom 05.07.2005 und Anlagen

Hinweis: Das Rundschreiben wurde am 13.04.2010 aktualisiert.

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Zusätzlicher Beitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung

Mit dem Gesetz zur Anpassung der Finanzierung von Zahnersatz vom 15.12.2004 hat der Gesetzgeber die ursprünglich vorgesehene Finanzierung der Aufwendungen für Zahnersatz über einen einheitlichen, einkommensunabhängigen (Fest-)Beitrag wieder rückgängig gemacht und stattdessen ein Vorziehen des ab 2006 ohnehin vorgesehenen zusätzlichen Beitrags für Mitglieder, verbunden mit einer Anhebung dieses Zusatzbeitrags, beschlossen.

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Rundschreiben des Jahres 2004

Entgeltumwandlungen zum Aufbau einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersvorsorge

hier: Auswirkungen auf die Arbeitsentgelteigenschaft

Hinweis: Das Rundschreiben wurde am 25.09.2008 aktualisiert.

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Drittes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 14.12.2004

hier: Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung der Leistungsbezieher nach dem SGB III ab 1.1.2005

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Viertes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 07.12.2004

Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht in der gesetzlichen Rentenversicherung bei Bezug von Arbeitslosengeld II (Alg II) vom 7. Dezember 2004

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Auswirkungen des Gesetzes zur Berücksichtigung von Kindererziehung im Beitragsrecht der sozialen Pflegeversicherung (Kinder-Berücksichtigungsgesetz KiBG) vom 03.12.2004

Anlagen zu: Auswirkungen des Gesetzes zur Berücksichtigung von Kindererziehung im Beitragsrecht der sozialen Pflegeversicherung

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Gemeinsame Grundsätze zur leistungsrechtlichen Bindung der Bundesagentur für Arbeit an Bescheide in Statusfeststellungsverfahren für Ehegatten/Lebenspartner und GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer (Bindungsregelung Arbeitslosenversicherung) vom 11.11.2004

Hinweis: aktualisierte Fassung im Rundschreiben vom 13.4.2010 aufgenommen.

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Versicherungsrechtliche Beurteilung der Beschäftigung von Angehörigen vom 11.11.2004

Anlagen zu: Versicherungsrechtliche Beurteilung der Beschäftigung von Angehörigen vom 11.11.2004

Hinweis: aktualisierte Fassung im Rundschreiben vom 13.4.2010 aufgenommen (nur die Anlage zur Fassung der Grundsätze vom 11.11.2004).

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Gemeinsames Rundschreiben der Spitzenverbände der Pflegekassen; Gemeinsame Empfehlungen zum Nachweis der Elterneigenschaft vom 13. Oktober 2004

Anlagen zu: Gemeinsames Rundschreiben der Spitzenverbände der Pflegekassen; Gemeinsame Empfehlungen zum Nachweis der Elterneigenschaft vom 13. Oktober 2004

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Viertes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt - Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht in der Kranken- und Pflegeversicherung für Bezieher von Arbeitslosengeld II vom 8. Oktober 2004

hier: Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht in der Kranken- und Pflegeversicherung für Bezieher von Arbeitslosengeld II vom 8. Oktober 2004

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Beschäftigte Studenten, Praktikanten und ähnliche Personen vom 27.07.2004

hier: Versicherungsrechtliche Beurteilung in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung vom 27.07.2004

Hinweis: Das Rundschreiben wurde am 23.11.2016 aktualisiert.

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Gemeinsames Rundschreiben der Spitzenverbände der Kranken- und Rentenversicherungsträger; Krankenversicherung und Pflegeversicherung der Rentner vom 17. März 2004

Anlagen zu: Gemeinsames Rundschreiben der Spitzenverbände der Kranken- und Rentenversicherungsträger; Krankenversicherung und Pflegeversicherung der Rentner vom 17. März 2004

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Altersteilzeitgesetz vom 09.03.2004

hier: Versicherungs-, beitrags-, melde- und leistungsrechtliche Auswirkungen vom 09.03.2004

Hinweis: Das Rundschreiben wurde am 02.11.2010 aktualisiert.

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Rentenversicherung der nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen

Anlagen zu: Rentenversicherung der nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen vom 11.02.2004

Hinweis: Das Rundschreiben wurde am 28.12.2009 aktualisiert.

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Rundschreiben des Jahres 2003

Sozialrechtliche Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen vom 29.08.2003

Sozialrechtliche Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen; Auswirkungen auf das Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht vom 29.08.2003

Hinweis: Das Rundschreiben wurde am 31.03.2009 aktualisiert.

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Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht nach dem Ersten und Zweiten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 26.03.2003

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Gesetz zur Förderung der Selbständigkeit vom 26.03.2003

Gesetz zur Förderung der Selbständigkeit; Versicherungs- , Beitrags- und Melderecht unter Berücksichtigung der Änderungen aufgrund des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 26. März 2003

Hinweis: Das Rundschreiben wurde am 05.07.2005 aktualisiert.

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Gemeinsame Grundsätze für die Verrechnung und Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung vom 26.03.2003

Hinweis: Das Rundschreiben wurde am 16.11.2005 aktualisiert.

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Zweites Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 25.02.2003

hier: Versicherungs-, beitrags- und melderechtliche Auswirkungen auf Beschäftigungsverhältnisse in der Gleitzone vom 25.02.2003

Hinweis: Das Rundschreiben wurde am 02.11.2006 aktualisiert.

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Richtlinien für die versicherungsrechtliche Beurteilung von geringfügigen Beschäftigungen (Geringfügigkeits-Richtlinien) vom 25.02.2003

Hinweis: Das Rundschreiben wurde am 24.08.2006 aktualisiert.

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Gemeinsame Verlautbarung zum Haushaltsscheckverfahren vom 17. Februar 2003

Hinweis: Das Rundschreiben wurde am 16.11.2005 aktualisiert.

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Rundschreiben des Jahres 2002

Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (Altersvermögensgesetz - AVmG) vom 18.12.2002

hier: Auswirkungen auf die Arbeitsentgelteigenschaft

Hinweis: Das Rundschreiben wurde am 21.12.2004 aktualisiert.

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Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht der Bezieher von Entgeltersatzleistungen vom 3. Dezember 2002

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Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Prostituierten (Prostitutionsgesetz - ProstG) vom 18.11.2002

Versicherungs-, beitrags- und melderechtliche Auswirkungen

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Frage-/Antwortkatalog zum Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht für flexible Arbeitszeitmodelle vom 26. Juni 2002

Hinweis: Das Rundschreiben wurde am 29.08.2003 aktualisiert.

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Gemeinsame Verlautbarung der Spitzenverbände der Kranken- und Rentenversicherungsträger zur Umsetzung des 10. SGB V - Änderungsgesetzes unter Beachtung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 15. März 2000

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Rundschreiben des Jahres 2001

Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens vom 21./22.11.2001

Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (Altersvermögensgesetz - AVmG);
hier: Auswirkungen auf die Arbeitsentgelteigenschaft

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Hinweis: Das Rundschreiben wurde am 18.12.2002 aktualisiert.

Zusammenarbeit der Einzugsstellen und Rentenversicherungsträger mit den Arbeitsämtern und den Hauptzollämtern vom 22.11.2001

Zusammenarbeit der Einzugsstellen und Rentenversicherungsträger mit den Arbeitsämtern und den Hauptzollämtern bei Prüfungen gemäß § 107 SGB IV/§ 304 SGB III

Gemeinsame Verlautbarung für die Zeit ab 1.1.2002 - vom 22.11.2001

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Währungsumstellung DM/EUR zum 1. Januar 2002 vom 21.11.2001

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Altersteilzeitgesetz; hier: Versicherungs-, beitrags-, melde- und leistungsrechtliche Auswirkungen vom 06.09.2001

Hinweis: Das Rundschreiben wurde am 09.03.2004 aktualisiert.

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Krankenversicherung und Pflegeversicherung der Rentner für selbständige Künstler und Publizisten nach § 5 Absatz 1 Nr. 11 a SGB V vom 18.07.2001

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Rundschreiben des Jahres 2000

Gesetz zur Rechtsangleichung in der gesetzlichen Krankenversicherung hier: Versicherungs-, beitrags- und melderechtliche Auswirkungen vom 26.10.2000

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Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht der unständig Beschäftigten vom 31.05.2000

Hinweis: Das Rundschreiben wurde am 22.06.2006 aktualisiert.

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