Deutsche Rentenversicherung

Zeitgleiche Lohnsteuer- Außenprüfung und Betriebsprüfung

Ein Arbeitgeber kann den Antrag stellen, dass eine (anstehende) Lohnsteuer- Außenprüfung und eine Betriebsprüfung nach § 28p SGB IV zeitgleich durchgeführt werden.

Das Gesetz zur Modernisierung und Entbürokratisierung des Steuerverfahrens (Steuerbürokratieabbaugesetz) vom 20. Dezember 2008 wurde vom Bundestag unter Zustimmung des Bundesrates beschlossen.

Unter anderem wurde das Einkommensteuergesetz geändert. Dem § 42 f wird folgender Absatz Nummer 4 angefügt:

"…Auf Verlangen des Arbeitgebers können die Außenprüfungen und die Prüfungen durch die Träger der Rentenversicherung (§ 28p des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) zur gleichen Zeit durchgeführt werden…."

Die Regelung trat zum 1.1.2010 in Kraft.

Was bedeutet das?

Der Arbeitgeber kann einen Antrag stellen, dass eine (anstehende) Lohnsteuer- Außenprüfung und eine Betriebsprüfung nach § 28p SGB IV zeitgleich durchgeführt werden. Zeitgleich bedeutet in diesem Kontext jedoch nicht, dass eine inhaltliche gemeinsame Prüfung durchgeführt wird. Die vom Gesetzgeber vorgegebene Trennung der Verwaltungszweige wird beibehalten. Das Steuergeheimnis und das Sozialgeheimnis müssen hiernach weiterhin beachtet werden.

Wo kann man einen Antrag stellen?

Arbeitgeber können jederzeit Anträge (auch formlos) stellen. Jedes zuständige Betriebsstättenfinanzamt verfügt über das Antragsformular, welches von dem jeweiligen Arbeitgeber - zur organisatorischen Bewältigung - zu beantworten ist. Die Anträge können bei den Finanzämtern oder bei den Trägern der Rentenversicherung gestellt werden. Die Träger der Rentenversicherung leiten die Anträge den zuständigen Betriebsstättenfinanzämtern weiter.

Wo wird der Antrag bearbeitet?

Die Bearbeitung des Antrages und die Beantwortung wird vom zuständigen Betriebsstättenfinanzamt durchgeführt.

Hinweis zur Verwendung von Cookies

Wir möchten gerne unsere Webseite verbessern und dafür anonyme Nutzungsstatistiken erheben. Dürfen wir dazu vorübergehend ein Statistik-Cookie setzen? Hierbei wird zu keiner Zeit Ihre Nutzung unserer Webseite mit persönlichen Daten in Verbindung gebracht.
Weitere Informationen finden Sie in der Datenschutzerklärung. Auf dieser Seite ist auch jederzeit der Widerruf Ihrer Einwilligung möglich.

OK