Deutsche Rentenversicherung

Abschluss eines Vertrags

Der Anbieter von Rehabilitationsleistungen (Leistungserbringer), der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation im Auftrag der Deutschen Rentenversicherung erbringen möchte, muss über einen Basisvertrag nach § 38 SGB IX (zuvor § 21 SGB IX, Gültigkeit bis: 31.12.2017) verfügen. Dieser Basisvertrag wird mit dem federführenden Rentenversicherungsträger geschlossen. Federführung bedeutet, dass der federführende Rentenversicherungsträger mit der Einrichtung die Vergütungssatzverhandlungen führt und für die Einhaltung der Struktur- und Qualitätsanforderungen der Rentenversicherung in der Einrichtung die primäre Verantwortung übernimmt.

Die Festlegung der Federführung erfolgt im Rahmen eines Abstimmungsprozesses der beteiligten Rentenversicherungsträger.

Wenn der Leistungserbringer für einen weiteren Rentenversicherungsträger Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erbringen möchte, dann muss er mit diesem Rentenversicherungsträger ebenfalls einen Vertrag schließen. Dies ist aufgrund der rechtlichen Selbständigkeit der Rentenversicherungsträger erforderlich. Dabei kann auf den Basisvertrag des Federführers und die dort geregelten Inhalte Bezug genommen werden.

Die Verfahrensbeschreibung gibt die Verfahrensabläufe bei der Prüfung wieder.

Basisvertrag

Der Basisvertrag nach § 38 SGB IX (zuvor § 21 SGB IX , Gültigkeit bis 31.12.2017) wird von den Rentenversicherungsträgern als Orientierung bei den Vertragsabschlüssen genutzt.

Basisvertrag der Deutschen Rentenversicherung zur Ausführung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation  (PDF, 102KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Zulassungsverfahren

Es wird geprüft, ob das Angebot in qualitativer Hinsicht die Anforderungen der gesetzlichen Rentenversicherung an eine ganzheitliche und interdisziplinär ausgerichtete Rehabilitation erfüllt. Darüber hinaus werden die Lage der Reha-Einrichtung (z. B. Erreichbarkeit mit öffentlichem Nahverkehr, Klima) und der Preis unter Berücksichtigung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit beurteilt.

Bei positiver Bewertung wird eine Erstvisitation durchgeführt.

Verfahrensbeschreibung zum Vertrag nach § 38 SGB IX  (PDF, 770KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Eckpunkte für Mindestanforderungen für die Zulassungsprüfung von Reha-Einrichtungen  (PDF, 67KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Visitationen

Im Rahmen des Zulassungsverfahrens wird eine erste Visitation zur umfassenden, aktuellen und fundierten Bewertung der Qualität der Rehabilitationseinrichtung durchgeführt, unter Nutzung der verschiedenen Informationsquellen vor Ort, wie z. B. auch die Mitarbeiter und Rehabilitanden. Es wird geprüft, ob die Rehabilitationseinrichtung die Voraussetzungen für die Durchführung von Rehabilitation entsprechend den Anforderungen der Deutschen Rentenversicherung erfüllt.

Die Ergebnisse werden in dem Dokumentationsbogen für Visitationen festgehalten. Der Leistungserbringer erhält eine Rückmeldung über die Ergebnisse.

Alle Informationen zum Visitationsverfahren werden in der Broschüre für Visitationen von medizinischen Reha-Einrichtungen der Deutschen Rentenversicherung zur Verfügung gestellt. Die Broschüre enthält neben allgemeinen Ausführungen zur Visitation als Instrument der Qualitätssicherung den manualisierten Dokumentationsbogen.

Broschüre „Visitationen in medizinischen Reha-Einrichtungen“

Hinweis zur Verwendung von Cookies

Wir möchten gerne unsere Webseite verbessern und dafür anonyme Nutzungsstatistiken erheben. Dürfen wir dazu vorübergehend ein Statistik-Cookie setzen? Hierbei wird zu keiner Zeit Ihre Nutzung unserer Webseite mit persönlichen Daten in Verbindung gebracht.
Weitere Informationen finden Sie in der Datenschutzerklärung. Auf dieser Seite ist auch jederzeit der Widerruf Ihrer Einwilligung möglich.

OK