Deutsche Rentenversicherung

Fachinfo 1/2017

Anhebung der Altersgrenzen

Bereits seit dem Jahr 1997 werden die Altersgrenzen der vorgezogenen Altersrenten stufenweise angehoben. Seit 2012 gilt die stufenweise Anhebung der Altersgrenze auch für die Regelaltersrente, allerdings über einen langen Zeitraum hinweg.

Auf dem Weg zur Rente mit 67 liegt die Regelaltersgrenze für 1952 geborene Versicherte, die im Jahr 2017 65 werden und für die keine Vertrauensschutzregelungen gelten, bei 65 Jahren und sechs Monaten.

Auch die Altersgrenze für die ungeminderte Altersrente für besonders langjährig Versicherte steigt weiter. Der frühestmögliche Rentenbeginn wird für alle, die in 2017 63 werden (Jahrgang 1954), bei 63 Jahren und vier Monaten liegen. Auch in den folgenden Jahren steigt die Altersgrenze weiter, und zwar jeweils um zwei Monate pro Geburtsjahrgang. Wer 1964 oder später geboren wurde, kann diese Rente dann erst mit 65 Jahren erhalten.

Die Altersgrenzen für die Altersrenten für langjährig Versicherte und für schwerbehinderte Menschen werden ebenfalls angehoben. Während die Altersrente für langjährig Versicherte nach wie vor ab 63 Jahren mit weiter steigendem Abschlag in Anspruch genommen werden kann, wird der geminderte Zugang in die Altersrente für schwerbehinderte Menschen angehoben. Der frühestmögliche Rentenbeginn in die letztgenannte Rente mit Abschlag ist für alle, die in 2017 60 werden (Jahrgang 1957), ab 60 Jahren und elf Monaten möglich.

Die Altersrenten für Frauen bzw. wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit können nur für vor 1952 geborene Versicherte in Frage kommen.

Im Zusammenhang mit einer Altersrente kann Vertrauensschutz bedeuten, dass die Rente ohne Abschläge gezahlt wird oder trotz steigender Altersgrenze schon früher beginnen kann. Der Vertrauensschutz für die Regelaltersrente, die Altersrente für langjährig Versicherte und die Altersrente für schwerbehinderte Menschen kommt für Versicherte in Betracht, die vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und bereits vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit vereinbart hatten. Sie können die Regelaltersrente und die Altersrente für langjährig Versicherte weiterhin ohne Abschläge mit 65 Jahren erhalten.

Wer zusätzlich am 1. Januar 2007 schwerbehindert war, kann bzw. konnte ohne Abschläge mit 63 Jahren oder schon früher, aber mit Abschlägen, eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen bekommen.

Weitere Einzelheiten entnehmen Sie bitte der Übersicht „Die Altersrenten und ihre Altersgrenzen – RV-Leistungsverbesserungsgesetz, in Kraft ab 1. Juli 2014“ (Anlage 1).

Freiwillige Beiträge für die Jahre 2016 und 2017

Wer in Deutschland wohnt, hier nicht versicherungspflichtig ist und noch keine Altersvollrente (ab Regelaltersgrenze) bezieht, kann sich ab Vollendung des 16. Lebensjahres laufend freiwillig versichern. Dies gilt auch für Deutsche, die im Ausland wohnen. Mit freiwillig gezahlten Rentenbeiträgen (§§ 7, 232 SGB VI) können Mindestversicherungszeiten (Wartezeiten) erfüllt und Rentenanwartschaften aufrechterhalten werden. Zusätzlich erhöht sich die spätere Rente.

Insbesondere Versicherte, die ihren Anspruch auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit durch freiwillige Beiträge sichern, sollten die Frist nicht versäumen. Zur Aufrechterhaltung dieses Rentenanspruches ist neben der Erfüllung der Wartezeit von fünf Jahren vor 1984 erforderlich, seit Januar 1984 jeden Monat mit einer rentenrechtlich relevanten Zeit belegt zu haben. Dazu zählen auch freiwillige Beiträge.

Mit dem „Flexirentengesetz“ (siehe Fachliche Information 05/2016) ist für den Ausschluss von der Berechtigung zur freiwilligen Versicherung ab 1. Januar 2017 nicht mehr nur auf eine bindend bewilligte Altersvollrente abzustellen, sondern zusätzlich auf das Erreichen der Regelaltersgrenze. Damit können nun auch Bezieher einer vorzeitigen Altersvollrente bis zum Regelalter freiwillige Beiträge zahlen.

Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für die freiwillige Versicherung ist seit dem 1. Januar 2013 ein Betrag von monatlich 450,00 EUR. Der Höchstbeitrag orientiert sich an der Beitragsbemessungsgrenze (2017: 6.350 EUR). Für das Jahr 2017 gilt ein Beitragssatz von 18,7 Prozent. Hieraus ergeben sich für 2017 ein Mindestbeitrag von 84,15 EUR und ein Höchstbeitrag von 1.187,45 EUR.

Die Beitragshöhe ist zwischen dem Mindest- und dem Höchstbeitrag frei wählbar.

Die Zahlung von freiwilligen Beiträgen ist nach § 197 Abs. 2 SGB VI grundsätzlich bis zum 31. März des Folgejahres möglich. Die Frist für 2016 endet am 31. März 2017! In Jahren, in denen der 31. März auf einen Samstag, Sonntag oder einen deutschen gesetzlichen Feiertag fällt, endet die Zahlungsfrist mit Ablauf des nächstfolgenden Werktages (§ 26 Abs. 3 SGB X). Bei nachträglicher Zahlung für das Jahr 2016 gelten ein Mindestbeitrag von 84,15 EUR und ein Höchstbeitrag von 1.159,40 EUR (berechnet aus der Beitragsbemessungsgrenze 2016: 6.200 EUR).

Läuft in der Zeit vom 1. Januar bis 31. März des Folgejahres ein Beitrags- oder Rentenverfahren, können die Beiträge für das Vorjahr sogar noch innerhalb von drei Monaten nach Verfahrensende gezahlt werden.

In bestimmten Fällen ist auch eine Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen nach Sondervorschriften für weiter zurückliegende Zeiten möglich, beispielsweise für

  • Versicherte mit Zeiten einer schulischen Ausbildung, die nicht als Anrechnungszeiten berücksichtigt werden, wenn der Antrag vor dem 45. Geburtstag gestellt wird
  • vor 1955 geborene Versicherte, denen Kindererziehungszeiten angerechnet werden und die beim Erreichen der Regelaltersgrenze die allgemeine Wartezeit von 60 Kalendermonaten nicht erfüllt haben
  • Personen, die Versorgungsanwartschaften nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen erworben haben und für die nach der ab 1. Juli 2014 geltenden Rechtslage Kindererziehungszeiten nicht mehr zu berücksichtigen sind und die beim Erreichen der Regelaltersgrenze die allgemeine Wartezeit von 60 Kalendermonaten nicht erfüllt haben
  • unschuldig Inhaftierte oder Personen im Zeugenschutz

Für die Berechnung dieser Beiträge nach Sondervorschriften sind nach § 209 SGB VI die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage, die Beitragsbemessungsgrenze und der Beitragssatz maßgebend, die zum Zeitpunkt der Nachzahlung gelten.

Sozialversicherungsabkommen mit der Republik Moldau

Die Bundesrepublik Deutschland hat mit einer Reihe von Ländern Sozialversicherungsabkommen (SV-Abkommen) geschlossen. Diese regeln für den Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung im Wesentlichen den Erwerb von Rentenansprüchen und die Zahlung von Renten in den jeweiligen Staat.

Am 12. Januar 2017 ist das SV-Abkommen mit der Republik Moldau (Moldawien) unterzeichnet worden. Das Abkommen ist nach den Prinzipien gestaltet, die auch innerhalb der Europäischen Union gelten. Die Zustimmung der parlamentarischen Gremien in beiden Ländern sowie der Austausch der Ratifizierungsurkunden stehen noch aus. Erst danach kann das SV-Abkommen in Kraft treten. Wann das der Fall sein wird, lässt sich aktuell noch nicht abschätzen.

Im Rahmen des SV-Abkommens mit der Republik Moldau ist die Deutsche Rentenversicherung Nordbayern künftige Verbindungsstelle, wenn ein Regionalträger kontoführender Rentenversicherungsträger ist. Ist die Deutsche Rentenversicherung Bund Kontoführer, obliegen die Aufgaben der Deutschen Rentenversicherung Bund in Berlin. Wenn zu irgendeinem Zeitpunkt mindestens ein deutscher Beitrag zur Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See entrichtet worden ist, ist der Rentenversicherungsträger in Bochum Verbindungsstelle.

Sozialversicherungsabkommen mit Indien ab 1. Mai 2017

Bereits seit Herbst 2009 besteht zwischen Deutschland und Indien ein so genanntes Entsendeabkommen. Solche Abkommen sehen vor, dass für Arbeitnehmer, die von ihrem Unternehmen vorübergehend im anderen Vertragsstaat beschäftigt werden, eine Doppelversicherung und damit die doppelte Beitragsbelastung zur Rentenversicherung vermieden wird. Weitere Regelungen, zum Beispiel zum Erwerb von Rentenansprüchen oder zur Zahlung von Renten, enthalten diese Abkommen nicht.

Zum 1. Mai 2017 kann, nach Austausch der Ratifizierungsurkunden im Februar 2017, das deutsch-indische SV-Abkommen in Kraft treten. Dieses regelt für den Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung nun auch u. a. den Erwerb von Rentenansprüchen und die Zahlung von Renten in den jeweiligen Staat.

Im Rahmen des SV-Abkommens mit Indien ist die Deutsche Rentenversicherung Nord Verbindungsstelle, wenn ein Regionalträger kontoführender Rentenversicherungsträger ist. Anfragen sind an den Standort in Hamburg zu richten. Ist die Deutsche Rentenversicherung Bund Kontoführer, obliegen die Aufgaben der Deutschen Rentenversicherung Bund in Berlin. Wenn zu irgendeinem Zeitpunkt mindestens ein deutscher Beitrag zur Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See entrichtet worden ist, ist der Rentenversicherungsträger in Bochum Verbindungsstelle.

Für verbindliche Rechtsauskünfte müssen sich Ratsuchende im Einzelfall an den ausländischen Rentenversicherungsträger wenden. Die Deutsche Rentenversicherung hat hierzu nur einen Auskunfts- und keinen allumfassenden Beratungsauftrag. In diesem Zusammenhang ist ein Verweis an die deutsche Verbindungsstelle möglich.

Die Deutsche Rentenversicherung bietet in Zusammenarbeit mit vielen ausländischen Trägern Internationale Beratungstage vor Ort an. Weitere Informationen und konkrete Termine finden Sie im Internetangebot der Deutschen Rentenversicherung unter Beratungsstellen finden, Internationale Beratungstage.

Referentenentwürfe für neue Gesetze

Im Rahmen der Fachlichen Information 05/2016 hatten wir berichtet, dass sich der Koalitionsausschuss im November 2016 darauf verständigt hatte, einige Maßnahmen rund um Rente und Altersvorsorge noch in dieser Legislaturperiode umsetzen zu wollen. Mitte Januar 2017 sind dazu folgende Referentenentwürfe vorgelegt worden:

„Gesetz zur Verbesserung der Leistungen bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und zur Änderung anderer Gesetze (EM-Leistungsverbesserungsgesetz)“: Der Entwurf beinhaltet u. a. die Verlängerung der Zurechnungszeit bei den Renten wegen Erwerbsminderung für Rentenneuzugänge zwischen 2018 und 2024 schrittweise vom 62. auf das 65. Lebensjahr. Entsprechendes soll auch für Hinterbliebenen- und Erziehungsrenten gelten.

„Gesetz über den Abschluss der Rentenüberleitung (Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz)“:
Dieser Gesetzentwurf sieht die Angleichung der Rentenwerte in Ost und West und ein Abschmelzen der Hochwertung der Ostentgelte in sieben Schritten von 2018 bis 2025 vor. Für ab dem Jahr 2025 erworbene Rentenanwartschaften soll in der gesetzlichen Rentenversicherung ein einheitliches Recht gelten, unabhängig davon, ob Rentenversicherungsbeiträge in den alten oder in den neuen Bundesländern gezahlt werden.

Darüber hinaus hatte das Bundeskabinett am 21. Dezember 2016 einen Referentenentwurf zum „Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Betriebsrentenstärkungsgesetz)“ vorgelegt:

Damit bringt die Bundesregierung ein Maßnahmenpaket zur weiteren Verbreitung der Betriebsrente auf den Weg. Darüber hinaus soll die jährliche Grundzulage im Rahmen der Riester-Förderung von derzeit 154 EUR auf 165 EUR ab dem Beitragsjahr 2018 angehoben werden.

Bitte beachten Sie, dass Änderungen zu den geplanten Vorhaben im Laufe des Verfahrens nicht ausgeschlossen sind.

Ausländische RV-Systeme: Niederlande

Laufender Rentenbezug ist nicht nur im Inland ein wichtiges Thema. Grundsätzlich ist zwischen den nicht Mitgliedstaaten und den Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu unterscheiden. Rentenleistungen aus dem Ausland können Auswirkungen auf verschiedenste Sachverhalte im Inland haben. So führt ein ausländischer Vollrentenbezug innerhalb der europäischen Union grundsätzlich zur Versicherungsfreiheit in der laufenden Beschäftigung.

Die Versicherungspflicht muss in diesen Fällen bei der Deutschen Rentenversicherung beantragt werden. Um solche Sachverhalte erkennen und über diese informieren zu können, ist Kenntnis über die Rentensysteme anderer Staaten unerlässlich. Antworten auf allgemeine Fragen finden sich auch in dem Faltblatt: Leben und arbeiten in Europa (Anlage 2).

Für verbindliche Auskünfte zum nationalen Recht des jeweiligen Mitgliedstaates ist der Versicherte immer an den nationalen Träger beziehungsweise die Verbindungsstelle zu verweisen.

Die Rentenversicherungssysteme der einzelnen Mitgliedstaaten haben Ähnlichkeiten, unterscheiden sich jedoch in einigen Punkten grundlegend. Um eine Auswahl der wichtigsten länderspezifischen Unterschiede darzustellen, werden in den kommenden Fachlichen Informationen sukzessive die Rentensysteme anderer EU Mitgliedstaaten kurz vorgestellt.

Begonnen wird mit den an Deutschland bzw. die Region Rheinland angrenzenden Staaten, in diesem Fall den Niederlanden.

Rechtsgrundlage sind hier die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009. Diese regeln alle grundsätzlichen Sachverhalte zum Versicherungs- und Rentenrecht, beispielsweise die Beitragsabführung bei Tätigkeiten in zwei Ländern, wann welcher Rentenanspruch besteht oder welcher Leistungsträger zahlt.

Im Unterschied zum deutschen Rentenversicherungssystem werden in den Niederlanden neben Beschäftigungszeiten auch reine Wohnzeiten für die Rente berücksichtigt. Diese sind sowohl für die Prüfung des deutschen Rentenanspruchs als auch für die zwischenstaatliche Rentenberechnung mit zu berücksichtigen. Fordern deutsche Rechtsvorschriften aber das Vorliegen von Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit, kann diese Voraussetzung nicht durch reine Wohnzeiten erfüllt werden.

In den Niederlanden gemeldete Personen sind in der Volksversicherung pflichtversichert, unabhängig von der Staatsangehörigkeit. Auch Personen, die aufgrund einer Beschäftigung der Steuerpflicht unterliegen und nicht in den Niederlanden wohnen, sind pflichtversichert. Ergänzend zu der Pflichtversicherung gibt es zusätzlich die Arbeitnehmerversicherung für Beschäftigte.

Seit dem 1. April 2015 werden für Neurentner keine Leistungen mehr aus niederländischen Zeiten von weniger als einem Jahr gezahlt. Das niederländische Rentenversicherungssystem (Algemene Ouderdomswet, AOW) ist eine gesetzliche Altersgrundabsicherung. Je Jahr, in dem Berechtigte in den Niederlanden gewohnt oder gearbeitet haben, wird ein Anspruch von 2 Prozent AOW – Leistung erworben. Für jedes Jahr, das man nicht in den Niederlanden versichert ist, wird die Gesamtleistung um 2 Prozent reduziert. Sofern der Berechtigte keine 50 Jahre Versicherungszeit aufgebaut hat, wird eine anteilige AOW - Leistung gezahlt.

Für einen Anspruch auf diese Leistung müssen Versicherungszeiten aufgebaut werden. Bisher lag der mögliche Versicherungszeitraum zwischen dem 15. und 65. Lebensjahr. Dieser Zeitraum wird für Geburtsjahrgänge ab 1948 schrittweise auf das 67. Lebensjahr angehoben. Ab 2022 wird das Renteneintritts- bzw. Bezugsalter der veränderten Lebenserwartung angepasst. Der früheste Versicherungsbeginn verschiebt sich somit vom 15. auf das 17. Lebensjahr und 3 Monate im Jahr 2022.

Eine vorgezogene Rente gibt es in den Niederlanden nicht. Die Höhe der niederländischen AOW - Leistung richtet sich nicht nach dem bezogenen Einkommen. Anders als in Deutschland unterscheidet das niederländische Rentensystem feste Leistungsbeträge

  • für alleinstehende Leistungsberechtigte,
  • für Leistungsberechtigte mit Partner und
  • für Alleinerziehende.

Die oben aufgeführten Informationen dienen als grobe Übersicht über einen Teil des niederländischen Rentensystems. Weitere Informationen können dem Faltblatt: Meine Zeit in den Niederlanden - Arbeit und Rente europaweit (Anlage 3) entnommen werden.

Ansprechpartner in den Niederlanden

Für Alters- und Hinterbliebenenrentenverfahren bei Wohnsitz des Berechtigten in Deutschland:

Sociale Verzekeringsbank
Vestiging Zaanstad
afdeling AOW/Anw
Postbus 2040
1500 GA Zaandam
Niederlande
Telefon 0031 - 75 655 1009
Internet www.svb-nl/aow

Für Alters- und Hinterbliebenenrentenverfahren bei Wohnsitz des Berechtigten in den Niederlanden:

Die je nach Wohnort zuständige Zweigstelle (Vestiging) der Sozialen Verzekeringsbank

Invalidität
UWV
Bijzondere Zaken
Postbus 2620
6401 MB Heerlen
Niederlande
Telefon 0031 45 570 2020
Internet www.uwv.nl

Weitere Hinweise zur Flexirente

Das „Gesetz zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand und zur Stärkung von Prävention und Rehabilitation im Erwerbsleben“ (Flexirentengesetz) hat bereits einen Tag nach der Verkündung und für weitere Sachverhalte seit dem 1. Januar 2017 Auswirkungen auf die Themenbereiche Rente und Versicherung. Bereits in der letzten Fachlichen Information wurde ausführlich berichtet. Wir geben Ihnen an dieser Stelle noch einmal einen kurzen Überblick zu den wichtigsten, umgesetzten Änderungen.

Folgende Vorschriften im Sechsten Sozialgesetzbuch ändern sich zum

14. Dezember 2016 (Tag nach Verkündung):

  • Regelungen zur Stärkung von Prävention und Rehabilitation
  • Vorziehen des Beginns einer Rente wegen voller Erwerbsminderung zur Sicherstellung der Nahtlosigkeit von Sozialleistungen
  • Rentenauskunft wird um allgemeine Hinweise ergänzt

1. Januar 2017:

  • Rentenversicherungspflicht für berufstätige Altersvollrentner vor Erreichen der Regelaltersgrenze
  • Möglichkeit auf die bestehende Versicherungsfreiheit nach Erreichen der Regelaltersgrenze zu verzichten, um den Rentenanspruch zu erhöhen
  • Berechtigung zur freiwilligen Versicherung

1. Juli 2017:

  • Flexibilisierung der Teilrenten und des Hinzuverdienstrechtes (Flexirente)
  • Ausgleichzahlungen Rentenminderung bereits grundsätzlich ab 50 möglich
  • Ergänzung der Rentenauskunft um Hinweise zu den Auswirkungen der vorzeitigen Inanspruchnahme einer Altersrente und des Hinausschiebens des Rentenbeginns über das Regelalter

Bezieher einer Altersteilrente oder einer Rente wegen Erwerbsminderung, deren Rente wegen Hinzuverdienst anteilig gezahlt wird oder in voller Höhe ruht, sind im Januar 2017 vorab über den Inhalt der neuen Regelungen informiert worden. Diese „Sonderinformation für Bestandsrentner“ (Anlage 4) sind dieser Fachlichen Information beigefügt.

Weitere Informationen und Hinweise rund um das Thema Flexirente erhalten Sie auf der Microsite:

flexirente.drv.info

oder in dem Faltblatt „Flexirente: Das ist neu für Sie“ (Anlage 5).

Optimierung von Bescheiden und Informationsschreiben der Deutschen Rentenversicherung: Dritter Teilschritt

Nachdem die Neugestaltung des Rentenbewilligungsbescheides im Juli 2016 bereits den zweiten Teilschritt durchlaufen hat (s. a. Fachliche Information 04/2016), wurde im Januar 2017 der dritte von acht Teilschritten umgesetzt.

Die Änderung beinhaltet:

  • textliche Änderungen in den Anlagen "Berechnung der Rente" und "Berechnung der persönlichen Entgeltpunkte"
  • die Zusammenfassung der Anlagen "Zusammentreffen mehrerer Ansprüche" (ehemalige Anlage 7) und "Ermittlung des anzurechnenden Einkommens" (ehemalige Anlage 8) zur Anlage "Zusammentreffen von Rente und Einkommen"

Die vom zweiten zum dritten Teilschritt verbliebenen Anlagen stellen sich wie folgt dar:

Bitte entnehmen Sie die Abbildung der PDF-Datei.

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