Deutsche Rentenversicherung

Fachinfo 4/2017

„EM-Leistungsverbesserungsgesetz“

Das „Gesetz zur Verbesserung der Leistungen bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und zur Änderung anderer Gesetze (EM-Leistungsverbesserungsgesetz)“ ist am 21. Juli 2017 im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Hier die wesentlichen Neuerungen:
Schrittweise Verlängerung der Zurechnungszeit für Rentenzugänge ab 1. Januar 2018 Die Zurechnungszeit bei Erwerbsminderungsrenten wird für Rentenzugänge schrittweise von heute 62 Jahren auf das vollendete 65. Lebensjahr angehoben. Erwerbsgeminderte werden langfristig so gestellt, als ob sie - entsprechend der Bewertung ihrer Zurechnungszeit - drei Jahre länger als bisher gearbeitet hätten.

Sie wird im gleichen Zeitraum wie die Anhebung des Referenzalters für die Abschlagsfreiheit der Renten wegen Erwerbsminderung, das heißt von 2018 bis 2024, verlängert. Profitieren werden davon langfristig alle Rentenzugänge in die Erwerbsminderungsrente im Alter von unter 65 Jahren. Entsprechendes gilt für Erziehungs- und Hinterbliebenenrenten. Die schrittweise Erhöhung der Zurechnungszeit für Rentenzugänge wird wie folgt umgesetzt:

Bei Beginn der Rente oder bei Tod der Versicherten im Jahr Anhebung um Monate auf Alter
Jahre
auf Alter
monate
2018 3 62 3
2019 6 62 6
2020 12 63 0
2021 18 63 6
2022 24 64 0
2023 30 64 6

Bei Beginn der Rente oder bei Tod der Versicherten im Jahr 2024 oder später endet die Zurechnungszeit mit 65 Jahren.

Selbständige Handwerker: Meldepflichten

Das Verfahren zur Meldung von versicherungspflichtigen Handwerkern wird optimiert. Die Handwerkskammern werden verpflichtet, Eintragungen, Änderungen und Löschungen in der Handwerksrolle mitzuteilen. Die mitzuteilenden Daten umfassen ab 1. April 2018 zusätzlich zum bisher mitgeteilten Umfang auch die Staatsangehörigkeit und die aktuelle Wohnanschrift. Diese zusätzlichen Daten sind erforderlich, um die Person, auf die sich die Meldung bezieht, eindeutig identifizieren und kontaktieren zu können.

Zukünftig wird für die von den Handwerkskammern zu meldenden Daten eine einheitliche Form der Meldungen per elektronischer Datenübermittlung vorgeschrieben. Die Daten werden zentral an die Datenstelle der Rentenversicherung in Würzburg gemeldet, welche die Angaben an den jeweils zuständigen Rentenversicherungsträger weiterleitet. Darüber hinaus wird ab 1. April 2018 eine Selbstmeldepflicht für Handwerker innerhalb von 3 Monaten ab Vorliegen der Tatbestände eingeführt. Diese betrifft Fälle, in denen Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 8 SGB VI eintritt, die durch eine Meldepflicht der Handwerkskammern nicht erfasst wird. Die Handwerksordnung sieht keine Verpflichtung vor, einen nachträglichen Erwerb eines Befähigungsnachweises in die Handwerksrolle einzutragen. In der Vergangenheit wurden diese Fälle gar nicht oder nicht rechtzeitig erfasst. Dadurch kam es zu hohen Beitragsnachforderungen. Dies soll die Meldeverpflichtung verhindern.

Aufwandsentschädigungen von kommunalen Ehrenbeamten

Die Übergangsregelung zur Nichtberücksichtigung von Aufwandsentschädigungen von kommunalen Ehrenbeamten, für ehrenamtlich in kommunalen Vertretungskörperschaften Tätige oder für Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane, Versichertenälteste oder Vertrauenspersonen der Sozialversicherungsträger als Hinzuverdienst bei Alters- und Erwerbsminderungsrenten der gesetzlichen Rentenversicherung wird über den 30. September 2017 hinaus auf den 30. September 2020 verlängert (§§ 302 Abs. 7 und 313 Abs. 8 SGB VI). Die Nichtberücksichtigung erfolgt - wie bisher - nur insoweit, als dass kein konkreter Verdienstausfall ersetzt wird.


„Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz“

Das „Gesetz über den Abschluss der Rentenüberleitung (Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz)“ ist am 24. Juli 2017 im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Es sieht die Angleichung der Rentenwerte in Ost und West und ein Abschmelzen der Hochwertung der Ostentgelte in sieben Schritten von 2018 bis 2025 vor. Für ab dem Jahr 2025 erworbene Rentenanwartschaften gilt in der gesetzlichen Rentenversicherung ein einheitliches Recht, unabhängig davon, ob Rentenversicherungsbeiträge in den alten oder neuen Bundesländern gezahlt werden. Die Angleichung erfolgt in sieben Schritten.

Aktueller Rentenwert

In einem ersten Schritt wird der aktuelle Rentenwert (Ost) unabhängig von der Lohnentwicklung zum 1. Juli 2018 auf 95,8 Prozent des Westwertes angehoben. In den weiteren Schritten wird der Verhältniswert zwischen dem aktuellen Rentenwert (Ost) und dem Westwert jedes Jahr um 0,7 Prozentpunkte angehoben. Der aktuelle Rentenwert (Ost) erreicht zum 1. Juli 2024 den aktuellen Rentenwert (100 Prozent des Westwertes).

Der aktuelle Rentenwert (Ost) beträgt im Verhältnis zum aktuellen Rentenwert:

zum 1. Juli 2018 95,8 Prozent
zum 1. Juli 2019 96,5 Prozent
zum 1. Juli 2020 97,2 Prozent
zum 1. Juli 2021 97,9 Prozent
zum 1. Juli 2022 98,6 Prozent
zum 1. Juli 2023 99,3 Prozent
zum 1. Juli 2024 100 Prozent

Dieser Angleichungsfahrplan gilt aber nur, wenn sich aus der Lohnentwicklung im Osten kein höherer aktueller Rentenwert ergibt. Tritt dieser Fall ein, richtet sich der aktuelle Rentenwert (Ost) in dem betreffenden Jahr nach der tatsächlichen Lohnentwicklung Ost.
Bezugsgröße und Beitragsbemessungsgrenze Die Bezugsgröße (Ost) und die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) werden zum 1. Januar 2019 und dann jedes Jahr entsprechend an die Westwerte angenähert, bis sie zum 1. Januar 2025 vollständig auf die jeweiligen Westwerte angehoben sein
werden.

Hochwertung der Entgelte (Ost)

Die Hochwertung der in den neuen Bundesländern erzielten Verdienste wird, spiegelbildlich zur Angleichung der aktuellen Rentenwerte, ab 1. Januar 2019 stufenweise abgesenkt und entfällt ab 1. Januar 2025 vollständig. Die bis zum 31. Dezember 2024 hochgewerteten Verdienste bleiben erhalten. Daraus ermittelte Entgeltpunkte (Ost) werden zum 1. Juli 2024 durch Entgeltpunkte ersetzt und mit dem bundeseinheitlichen Rentenwert bewertet. Für die Jahre 2019 bis 2024 werden die Hochwertungsfaktoren nach der Anlage 10 zum SGB VI abweichend vom bisherigen Festsetzungsverfahren unmittelbar im Gesetz bestimmt: Ausgehend vom vorläufigen Umrechnungswert für das Jahr 2018 ergeben sich folgende Umrechnungswerte, die jedes Jahr um 0,014 reduziert werden:

Jahr 2019 Umrechnungswert: 1,0840
Jahr 2020 Umrechnungswert: 1,0700
Jahr 2021 Umrechnungswert: 1,0560
Jahr 2022 Umrechnungswert: 1,0420
Jahr 2023 Umrechnungswert: 1,0280
Jahr 2024 Umrechnungswert: 1,0140

Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes

Bei der Einkommensanrechnung nähern sich mit den Anpassungen des aktuellen Rentenwertes (Ost) in der Zeit ab 1. Juli 2018 die Freibeträge weiter an. Ab 1. Juli 2024 gilt mit dem einheitlichen aktuellen Rentenwert auch ein einheitlicher Freibetrag bei der Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes in Ost und West. Mit dem Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz wird ab dem 1. Juli 2024 in ganz Deutschland ein einheitlicher aktueller Rentenwert gelten. Die Rentenanpassung wird von diesem Zeitpunkt an und die Fortschreibung der Rechengrößen Bezugsgröße und Beitragsbemessungsgrenze werden vom Jahr 2025 an auf der Grundlage der gesamtdeutschen Lohnentwicklung erfolgen.

„Betriebsrentenstärkungsgesetz“

Der Bundesrat hat am 7. Juli 2017 dem „Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Betriebsrentenstärkungsgesetz)“ abschließend zugestimmt. Neben weiterer Förderung und Stärkung der betrieblichen Altersversorgung
und der Einführung von Freibeträgen in der Grundsicherung bei zusätzlicher Altersvorsorge wird zum Beispiel auch die Grundzulage im Rahmen der Riester-Förderung ab 2018 von aktuell 154 EUR auf dann 175 EUR im Jahr angehoben.


Meldung zur KVdR

Im Rahmen der Fachlichen Information 02/2017 hatten wir über den erleichterten Zugang zur Krankenversicherung der Rentner (KVdR) durch pauschale Anrechnung einer Zeit von drei Jahren für jedes Kind berichtet. Über die Anrechnung der Zeiten bei der Prüfung der KVdR-Vorversicherungszeit und die notwendigen Nachweise entscheidet allein die jeweils zuständige Krankenkasse!

Für die Feststellung, ob der Rentenantragsteller berücksichtigungsfähige Kinder hat, ist die KVdR-Meldung (Vordruck R0810, Anlage 1) inzwischen unter den Ziffern 4.4 und 5.5 um entsprechende Abfragen ergänzt worden. Unter Ziffer 8 besteht die Möglichkeit, die Personenstandsdaten der Kinder zu bestätigen. Die Einfügung der neuen Abfrage von Kindern im Rahmen der KVdR-Meldung im Programm eAntrag erfolgt - auf Wunsch der Krankenkassen - erst zu einem späteren Zeitpunkt. Voraussetzung dafür ist eine entsprechende Anpassung des elektronischen KVdR-Meldeverfahrens seitens der Krankenkassen, das die neuen Angaben auch verarbeiten kann. Bis dahin werden die Krankenkassen in geeigneten Fällen die Rentenantragsteller über die neue Gesetzeslage informieren.


Wir empfehlen, in einschlägigen Fallgestaltungen die Ratsuchenden und Antragsteller gleichwohl über die neue Rechtslage in Kenntnis zu setzen.

Neue Hinweise in der Renteninformation an 49-Jährige

Neuregelungen im Rahmen des „Flexirentengesetzes“ erfordern, die letzte Renteninformation vor Vollendung des 50. Lebensjahres um Hinweise zu ergänzen. Deshalb enthält die Renteninformation an 49-Jährige einmalig folgende Informationen zum flexiblen Rentenbeginn und zum Ausgleich von Rentenabschlägen:

Flexibler Rentenbeginn

Sie haben die Möglichkeit, den Beginn Ihrer Regelaltersrente hinauszuschieben. Ein späterer Rentenbeginn wird bei der Rentenberechnung mit einem Zuschlag honoriert: Für jeden Kalendermonat, den Sie die Regelaltersrente später in Anspruch nehmen, erhöht sich Ihre Rente um 0,5 Prozent.
Unter Umständen können Sie eine Altersrente auch vorzeitig in Anspruch nehmen. Hierdurch mindert sich Ihre Rente für jeden Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme um 0,3 Prozent. Über die Voraussetzungen und Auswirkungen des Vorziehens oder des Hinausschiebens des Rentenbeginns werden wir Sie unaufgefordert nach Vollendung des 55. Lebensjahres mit einer ausführlichen Rentenauskunft informieren.

Sie können diese Rentenauskunft aber auch bereits früher online unter https://www.eservicedrv.de/SelfServiceWeb/ oder bei unserem Servicetelefon anfordern.

Ausgleich von Rentenabschlägen

Wenn Sie eine Altersrente vorzeitig in Anspruch nehmen möchten, können Sie etwaige Rentenabschläge durch die Zahlung von Beiträgen ganz oder teilweise ausgleichen. Solche Ausgleichszahlungen sind in der Regel ab Vollendung des 50. Lebensjahres möglich. Auf unserem Internetportal www.deutscherentenversicherung.de informieren wir über die Ausgleichszahlung anhand allgemeiner Berechnungsbeispiele. Wenn Sie wissen möchten, welcher Betrag zum Ausgleich der voraussichtlichen Rentenminderung in Ihrem Fall erforderlich ist, können Sie eine besondere Rentenauskunft von uns erhalten.

www.minijob-zentrale.de: Rubrik „Minijobs in Privathaushalten“

Die Minijob-Zentrale hat auf ihrer Internetseite eine Rubrik "Minijobs in Privathaushalten" eingerichtet. Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben die Möglichkeit, sich dort ausführlich über Rechte und Pflichten zu informieren. Broschüren runden das Angebot ab.


Ehe nun auch unter gleichgeschlechtlichen Paaren möglich

Das „Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließungen für Personen gleichen Geschlechts“ ist am 28. Juli 2017 im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Es ermöglicht gleichgeschlechtlichen Paaren, ab dem 1. Oktober 2017 zu heiraten. Eingetragene Lebenspartnerschaften können ab dato nicht mehr begründet werden. Bis zum 30. September 2017 begründete Lebenspartnerschaften bleiben bestehen. Eingetragene Lebenspartner können aber auch anmelden, ihre Lebenspartnerschaft in eine Ehe umwandeln zu lassen. Für Rechte und Pflichten bleibt nach der Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe der Tag der Begründung einer Lebenspartnerschaft weiterhin maßgebend.

Durch das neue Gesetz ergeben sich für den Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung keine rechtlichen Auswirkungen, weil seit dem 1. Januar 2005 die Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft in allen Punkten (z. B. Hinterbliebenenrente, Versorgungsausgleich) den Ehepartnern gleichgestellt
sind.

Flexirente: Online-Rechner der Deutschen Rentenversicherung

Die Deutsche Rentenversicherung stellt seit Anfang Juli auf Ihren Internetseiten zwei Berechnungshilfen zum "Flexirentengesetz" zur Verfügung. Dabei kann entweder der mögliche Hinzuverdienst zur Wunsch-Altersteilrente oder die mögliche Rente zum erwarteten Hinzuverdienst ermittelt werden. Die Berechnungshilfen sind Online-Rechner und wie folgt erreichbar: Services, Online-Dienste, Online-Rechner nutzen.

Grundlage für die Ermittlung der geltenden Hinzuverdienstgrenzen ist das Jahr mit den höchsten Entgeltpunkten aus den letzten 15 Kalenderjahren vor Beginn der ersten Altersrente bzw. dem Eintritt der Erwerbsminderung (= Eintritt des Leistungsfalles). Dieser Wert wird den Versicherten entweder auf Anfrage durch den Rentenversicherungsträger oder aber mit dem Rentenbescheid mitgeteilt.

Bitte beachten Sie:
Die online ermittelten Beträge sind unverbindlich und können eine individuelle sowie kostenfreie Beratung in einer der Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung nicht ersetzen.

Service-Zentrum Krefeld

Das Service-Zentrum Krefeld der Deutschen Rentenversicherung Rheinland wird am Standort Krefeld zum 31. August 2017 geschlossen. Den Service für die Kunden übernehmen, abgesehen von den Versicherungsämtern und Versichertenältesten / Versichertenberatern, die Beraterinnen und Berater in den Service-Zentren Düsseldorf, Mönchengladbach und Duisburg. Die übrigen Bereiche (Sachbearbeitung und Prüfdienst) ziehen in die Hauptverwaltung nach Düsseldorf.

Wir möchten Sie bitten, alle aufgenommenen Anträge, die für das Service-Zentrum Krefeld bestimmt sind, ab sofort an folgende Anschrift zu senden:

Deutsche Rentenversicherung Rheinland
Service-Zentrum Krefeld
Königsallee 71
40215 Düsseldorf

Sollten Sie Anträge aktuell noch nach Krefeld geschickt haben, ist eine hausinterne Weiterleitung der Anträge nach Düsseldorf sichergestellt.

Wichtiger Hinweis:
Wenn Sie mit dem Programm eAntrag arbeiten, bitten wir Sie zu beachten, dass die Adressangabe auf den Rücksendeschreiben für die Versicherten zum Service-Zentrum Krefeld zwingend zu korrigieren ist! Ersetzen Sie bitte die alte Anschrift durch die oben genannte. Die Adressenänderung im Programm eAntrag kann leider erst Anfang 2018, mit dem nächsten Update, umgesetzt werden.

Arbeitsgemeinschaft der Versicherungsämter NRW (AGVers NRW)

Die Arbeitsgemeinschaft der Versicherungsämter NRW ist an die Deutsche Rentenversicherung Rheinland herangetreten mit der Bitte, ein Informationsblatt über die AGVers NRW zu verteilen. Dieser Bitte kommen wir an dieser Stelle nach.

Sie finden das Informationsblatt in der Anlage 2.

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