Deutsche Rentenversicherung

Fachinfo 5/2017

Sozialversicherungs-Rechengrößen, Beiträge und Beitragssatz 2018

Mit der „Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2018 (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2018)“ des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) werden die entscheidenden Werte entsprechend der Einkommensentwicklung angepasst. Dabei sind für die Fortschreibung der Rechengrößen der Sozialversicherung für 2018 die Lohnzuwachsraten im Jahr 2016 gegenüber 2015 maßgebend. Diese Einkommensentwicklung betrug im gesamten Bundesgebiet 2,42 Prozent, 2,33 Prozent in den alten und 3,11 Prozent in den neuen Bundesländern. Bei der Ermittlung der jeweiligen Einkommensentwicklung wird auf die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Personen in Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigungen für Mehraufwendungen („Ein-Euro-Jobs“) abgestellt.

Das Bundeskabinett hat am 27. September 2017 die neuen Werte für 2018 beschlossen, die Zustimmung des Bundesrates ist am 3. November 2017 erfolgt. Die „SV-Rechengrößenverordnung 2018“ ist am 24. November 2017 im Bundesgesetzblatt verkündet worden.

Die folgende Tabelle nennt die aktuellen und künftigen Werte in den alten Bundesländern:

in EUR2018
monatllich
2018
jährlich
2017
monatlich
2017
jährllich
BBG allg. RV6.50078.0006.35076.200
BBG kn. RV8.00096.0007.85094.200
BBG AloV6.50078.0006.35076.200
VP-Grenze KV/PV4.95059.4004.80057.600
BBG KV/PV4.42553.1004.35052.200
SV-Bezugsgröße3.04536.5402.97535.700

Die Verordnung enthält auch das endgültige Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung für das Jahr 2016 (36.187 EUR) und das vorläufige Durchschnittsentgelt für das Jahr 2018 (37.873 EUR). Zum Vergleich: Das vorläufige Durchschnittsentgelt für das laufende Jahr 2017 beträgt 37.103 EUR.

Mit dieser Rechengrößenverordnung werden die Rechengrößen für die neuen Bundesländer letztmalig anhand der Lohnentwicklung Ost festgesetzt. Ab dem kommenden Jahr erfolgt die Festlegung nach den im Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz festgelegten Schritten.

Das Bundeskabinett hat am 24. November 2017 die „Beitragssatzverordnung 2018“ beschlossen. Aufgrund der gesetzlichen Vorgaben wird der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung zum 1. Januar 2018 von derzeit 18,7 auf dann 18,6 Prozent abgesenkt. Der Bundesrat hat der Verordnung zugestimmt.

Davon ausgehend, dass der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung im Jahr 2018 dann 18,6 Prozent beträgt, ergeben sich ab dem 1. Januar 2018 folgende Beitragshöhen:

Der freiwillige Mindestbeitrag in den alten und neuen Bundesländern beträgt 83,70 EUR. Da die Beitragsbemessungsgrenze in den alten Ländern monatlich um 150 EUR auf dann 6.500 EUR angehoben wird, steigt der neue Höchstbeitrag im Westen auf 1.209,00 EUR.

Die Bezugsgröße steigt ebenfalls zum Jahreswechsel von 2.975 EUR auf 3.045 EUR im Monat (alte Bundesländer). Folglich werden auch die einkommensunabhängigen Beiträge für versicherungspflichtige Selbständige im Jahr 2018 angepasst.

Als Regelbeitrag sind dann im Westen 566,37 EUR monatlich zu zahlen, der in den ersten drei Kalenderjahren mögliche halbe Regelbeitrag beträgt künftig 283,19 EUR.

Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ab 1. Januar 2018

Der allgemeine Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung verbleibt bei 14,6 Prozent. Pflichtversicherte Rentner haben eine Hälfte des Beitrages zu tragen.
Die andere Hälfte übernimmt die Rentenversicherung.

Daneben können die Krankenkassen einen kassenindividuellen Zusatzbeitrag erheben. Dieser ist vom Rentner allein zu tragen. Der Abzug geänderter Beiträge von der monatlichen Rente erfolgt mit zweimonatiger Verzögerung. Wie hoch der individuelle Zusatzbeitragssatz einer Krankenkasse für ihre Mitglieder ausfällt, legt die jeweilige Krankenkasse selbst fest. Die Mitglieder haben durch ein Sonderkündigungsrecht die Möglichkeit, in eine günstigere Krankenkasse zu wechseln, wenn die bisherige Krankenkasse einen Zusatzbeitrag erstmalig erhebt oder erhöht.

Der GKV-Spitzenverband aktualisiert regelmäßig eine Übersicht mit allen Krankenkassen und ihren Zusatzbeiträgen (www.gkv-spitzenverband.de).

Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung wird vom Bundesministerium für Gesundheit jeweils zum 1. November eines Kalenderjahres für das Folgejahr festgelegt. Er gilt beispielsweise für Bezieher von Arbeitslosengeld II und beträgt für das Jahr 2018 1,0 Prozent.

Der Beitragssatz zur gesetzlichen Pflegeversicherung beträgt für das Jahr 2018 weiterhin 2,55 Prozent. Kinderlose Rentner, die nach dem 31. Dezember 1939 geboren wurden, zahlen wie bisher zusätzlich einen Beitragszuschlag von 0,25 Prozent, also 2,8 Prozent. Der Beitrag ist von pflichtversicherten Rentnern allein zu tragen.

Über Veränderungen der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung werden die krankenversicherungspflichtigen Rentner vorrangig über das Kontoauszugsverfahren informiert. Sollte eine Änderung des kassenindividuellen Zusatzbeitrages einer Krankenkasse vorliegen, wird folgender Text auf dem Kontoauszug ausgegeben:

IHR KV-ZUSATZBEITRAG BISHER: XX,XX NEU: XX,XX

Sollte eine Information mittels Kontoauszugsverfahren nicht möglich sein, werden den versicherungspflichtigen Rentnern entsprechende Änderungsbescheide durch den Renten Service der Deutschen Post AG zugestellt.

Bei freiwillig oder privat krankenversicherten Rentnern wird der Beitrag zur Kranken-und Pflegeversicherung nicht von der Rente einbehalten, sondern vom Rentenbezieher selbst und direkt an die Krankenkasse gezahlt.

Anhebung der Regelbedarfe zum 1. Januar 2018

Zum Jahresbeginn 2018 steigen die Unterstützungsleistungen für alle, die ihren Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten können. Das gilt für die Sozialhilfe, die Grundsicherung für Arbeitsuchende (Arbeitslosengeld II) und für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Der Bundesrat hat am 3. November 2017 der „Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2018“ zur Bestimmung der neuen Regelbedarfe zugestimmt. Die Verkündung im Bundesgesetzblatt ist am 14. November 2017 erfolgt.

Ab 1. Januar 2018 gelten folgende monatliche Regelbedarfe:

  • für Alleinstehende, Alleinerziehende sowie Personen, deren Partner minderjährig ist: 416 EUR
  • für volljährige Personen, die in einer Ehe oder Lebenspartnerschaft zusammenleben sowie andere volljährige Leistungsberechtigte, die in einem gemeinsamenHaushalt leben und gemeinsam wirtschaften (ehe- bzw. lebenspartnerschaftsähnliche Gemeinschaft): 374 EUR
  • für volljährige Leistungsberechtigte, die keinen eigenen Haushalt führen, weil sie im Haushalt anderer Personen leben: 332 EUR
  • für Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres: 240 EUR
  • für Kinder vom Beginn des 7. Lebensjahres bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres: 296 EUR
  • für Jugendliche ab Beginn des 15. Lebensjahres: 316 EUR

Jahresmeldung durch den Arbeitgeber

Für jeden am 31. Dezember 2017 versicherungspflichtig beschäftigten Arbeitnehmer muss der Arbeitgeber mit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens bis zum 15. Februar 2018, eine Jahresmeldung abgeben. Rechtsgrundlage ist § 10 der Datenerfassungs- und übermittlungsverordnung (DEÜV).

Die Frist zur Abgabe der Jahresmeldung für das Vorjahr ist vor vier Jahren vom 31. März auf den 15. Februar des Folgejahres vorgezogen worden, und zwar erstmalig für die Jahresmeldung 2013.

Sozialversicherungsabkommen mit Albanien ab 1. Dezember 2017

Bereits im September 2015 wurde das deutsch-albanische Sozialversicherungsabkommen (SV-Abkommen) unterzeichnet. Der erforderliche Austausch der Ratifizierungsurkunden wurde erst am 19. September 2017 in Berlin vollzogen, so dass das Abkommen schlussendlich am 1. Dezember 2017 in Kraft treten kann.

Durch das Abkommen wird der soziale Schutz im Bereich der jeweiligen Rentenversicherungssysteme, insbesondere für den Fall koordiniert, dass sich Versicherte im jeweils anderen Vertragsstaat aufhalten.

Das Abkommen bestimmt, dass für Arbeitnehmer und deren Arbeitgeber grundsätzlich die Rechtsvorschriften - zum Beispiel zur Versicherungspflicht - desjenigen Staates gelten, in dem die Beschäftigung tatsächlich ausgeübt wird (Territorialitätsprinzip).

Für vorübergehend im anderen Staat eingesetzte Arbeitnehmer gilt ein Entsendezeitraum von bis zu 24 Kalendermonaten, in dem weiterhin Beiträge zum Rentensystem des Herkunftslandes entrichtet werden können.

Albanische Staatsangehörige mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland sind ohne weitere Voraussetzungen grundsätzlich zur freiwilligen Versicherung berechtigt, bei gewöhnlichem Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat der EU jedoch nur, sofern sie einen Vorbeitrag zur deutschen Rentenversicherung gezahlt haben. Bei Aufenthalt außerhalb der EU (also auch in Albanien) können sich albanische Staatsangehörige in der deutschen Rentenversicherung freiwillig versichern, wenn sie zu dieser für mindestens 60 Monate Beiträge gezahlt haben. Hierbei muss es sich um deutsche Beiträge handeln, eine Berücksichtigung von Versicherungszeiten des anderen Vertragsstaates oder mitgliedstaatlicher Versicherungszeiten (Zusammenrechnung) ist nicht möglich.

Bei Aufenthalt außerhalb der EU (also auch in Albanien) ist für albanische Staatsangehörige eine Beitragserstattung möglich, wenn weniger als 60 Monate deutsche Beiträge nachgewiesen sind. Bei Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der EU besteht kein Erstattungsanspruch.

Für den Erwerb eines Leistungsanspruches aus der deutschen Rentenversicherung werden, soweit sie nicht auf dieselbe Zeit entfallen, neben den anrechenbaren Versicherungszeiten des jeweils anderen Vertragsstaates auch anrechenbare Versicherungszeiten in Drittstaaten berücksichtigt, sofern sowohl Albanien als auch Deutschland mit dem jeweiligen Staat durch ein gleichartiges SV-Abkommen verbunden sind. Dies gilt auch für Zeiten, die in einem Staat zurückgelegt worden sind, in dem die Verordnungen zur Koordinierung der Systeme der Sozialen Sicherheit in Europa Anwendung finden, sofern Albanien mit dem jeweiligen Staat ein gleichartiges Abkommen geschlossen hat. Entsprechende Versicherungszeiten werden bei der Prüfung von Wartezeiten und der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für Renten wegen Erwerbsminderung, Alter oder Tod berücksichtigt.

Durch die Zusammenrechnung der Versicherungszeiten können künftig Deutsche aus albanischen Versicherungszeiten und albanische Versicherte aus deutschen Versicherungszeiten Rentenansprüche erwerben. Die Renten werden in voller Höhe auch in das jeweils andere Land gezahlt, wobei sie aber nur aus den im jeweiligen Vertragsstaat zurückgelegten Zeiten berechnet werden.

Die in Albanien zurückgelegten Zeiten beeinflussen die Höhe der deutschen Rente grundsätzlich nicht, da das Abkommen eine rein innerstaatliche Berechnung der deutschen Rente in zwischenstaatlichen Fällen vorsieht.

Das Abkommen enthält keine Regelungen, welche die Entstehung eines Rentenanspruchs durch Zusammenrechnung verhindert (so genannte "Kleinstzeiten-Regelung"). Ein Rentenanspruch besteht daher auch dann, wenn ggf. nur ein deutscher Beitrag vorhanden ist und die Wartezeit durch Zusammenrechnung erfüllt wird.

Im Rahmen des SV-Abkommens mit Albanien ist die Deutsche Rentenversicherung Rheinland-Pfalz in Speyer Verbindungsstelle, wenn ein Regionalträger kontoführender Rentenversicherungsträger ist. Ist die Deutsche Rentenversicherung Bund Kontoführer, obliegen die Aufgaben der Deutschen Rentenversicherung Bund in Berlin. Wenn zu irgendeinem Zeitpunkt mindestens ein deutscher Beitrag zur Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See entrichtet worden ist, ist der Rentenversicherungsträger in Bochum Verbindungsstelle.

Berechtigte, deren Rente bereits vor Inkrafttreten des Abkommens festgestellt worden ist, können die Neufeststellung ihrer Rente unter Berücksichtigung der eventuell günstigeren Abkommensregelungen beantragen. Die neu festgestellte Rente ist mindestens in Höhe des bisherigen Zahlbetrages weiter zu leisten.

Für verbindliche Rechtsauskünfte müssen sich Ratsuchende an die zuständige Stelle im Ausland wenden. Bei Fragen rund um die albanischen Rentenansprüche ist das der ausländische Rentenversicherungsträger. Die Deutsche Rentenversicherung hat hierzu nur einen Auskunfts- und keinen allumfassenden Beratungsauftrag. Es können lediglich allgemeine Hinweise gegeben werden. In diesem Zusammenhang ist ein Verweis an die deutsche Verbindungsstelle möglich.

Wir haben die Ihnen bereits bekannte Übersicht zu den internationalen Vereinbarungen auf dem Gebiet der Sozialversicherung auf den neuesten Stand gebracht: (Anlage 1). Bei den farblich hervorgehobenen Ländern ist die Deutsche Rentenversicherung Rheinland Verbindungsstelle, wenn ein Regionalträger kontoführender Rentenversicherungsträger ist.

Online-Dienste der Deutschen Rentenversicherung

In Zeiten moderner Kommunikation stellt die Deutsche Rentenversicherung ihren Versicherten über Online-Dienste auch Versicherungsunterlagen zur Verfügung, und das auch ohne Registrierung:

www.deutsche-rentenversicherung-rheinland.de, Services, Online-Dienste, Versicherungskonto & Anträge, Online-Dienste ohne Registrierung, Versicherungsunterlagen anfordern.

Man gelangt auf die Seite www.eservice-drv.de und erhält folgende Eingabemaske:

Ratsuchende können auf diese Weise zum Beispiel einen Versicherungsverlauf, eine Lückenauskunft, eine Renteninformation oder auch eine Rentenbezugsmitteilung zur Vorlage beim Finanzamt anfordern. Die gewünschte Unterlage wird dann per Post an die gespeicherte Adresse gesendet.

Persönliche Identifikationsnummer (IdNr bzw. IdentNr)

Für die Bewilligung einer Rente benötigt die Deutsche Rentenversicherung grundsätzlich die persönliche Identifikationsnummer (IdNr bzw. IdentNr) des Antragsstellers. Diese 11-stellige steuerliche Nummer haben Bürger im Herbst 2011 vom Bundeszentralamt für Steuern in einem Informationsschreiben mitgeteilt bekommen. Sollte die IdNr nicht (mehr) vorliegen, müssen Versicherte diese nachreichen.

Es besteht die Möglichkeit, die IdNr über das Online-Eingabeformular des Bundeszentralamtes für Steuern (www.bzst.de) erneut anzufordern. Sie wird aus datenschutzrechtlichen Gründen nur per Brief mitgeteilt.

BSG-Entscheidung zur Sperrzeit nach Altersteilzeitarbeit

Wer am Ende der Altersteilzeit entgegen früherer Pläne doch nicht gleich in Rente geht, sondern erst noch einmal Arbeitslosengeld beantragt, um später abschlagsfrei in Rente gehen zu können, muss nicht mit einer Sperrzeit rechnen. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel am 12. September 2017 entschieden (Aktenzeichen B 11 AL 25/16 R). Geklagt hatte eine Frau, deren ursprüngliche Pläne sich durch die Gesetzesänderung zur abschlagfreien Altersrente für besonders langjährig Versicherte zum 1. Juli 2014 geändert hatten.

Bitte beachten Sie:
Die Deutsche Rentenversicherung kann in dieser Angelegenheit aber nur wegweisend tätig werden. Ob in einschlägigen Fällen auf eine Sperrzeit seitens der Bundesagentur für Arbeit verzichtet wird, kann nur von dort entschieden werden. Versicherte sind daher für rechtsverbindliche Aussagen an die Agentur für Arbeit zu verweisen.

Grund- und Aufbauseminare für Versicherungsämter

Wir bitten Sie, sich in Angelegenheiten der Grund- und Aufbauseminare für Bedienstete der Versicherungsämter, Stadt- und Gemeindeverwaltungen ab sofort an die genannten Ansprechpartner zu wenden.

Zuständigkeit für Grundseminare:
Deutsche Rentenversicherung Rheinland
Abteilung Versicherung, Rente und Rehabilitation -dezentral-
Team Auskunft und Beratung
Markus Vanderfuhr, Tel.: 0211 / 937-4943
40194 Düsseldorf

Zuständigkeit für Aufbauseminare:
Deutsche Rentenversicherung Rheinland
Referat Selbstverwaltung
Christian Abraham, Tel.: 0211 / 937-3400
40194 Düsseldorf

Mitteilungen zu den beiden Themengebieten senden Sie bitte an die neu eingerichtete
E-Mail-Adresse guv-seminare@drv-rheinland.de.

Vielen Dank und Weihnachtsgrüße

Wir möchten uns bei Ihnen für die geleistete Arbeit im sich dem Ende neigenden Jahr ganz herzlich bedanken. Ihnen und Ihren Familien wünschen wir eine geruhsame und besinnliche Advents- und Weihnachtszeit sowie alles Gute für das Jahr 2018.

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