Deutsche Rentenversicherung

Fachinfo 3/2019

Rentenanpassung zum 1. Juli 2019, 130 Jahre gesetzliche Rentenversicherung und aus Gleitzone wird Übergangsbereich

Rentenanpassung zum 1. Juli 2019: Weitere Informationen

Mit der Fachlichen Information 02/2019 hatten wir Sie bereits über die bevorstehende Rentenanpassung zum 1. Juli 2019 informiert. Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 7. Juni 2019 der Rentenwertbestimmungsverordnung 2019 zugestimmt. Somit steigen die Renten um 3,18 Prozent in den alten Bundesländern und um 3,91 Prozent in den neuen Bundesländern.

Der aktuelle Rentenwert West beträgt ab dem 1. Juli 33,05 EUR (bisher 32,03 EUR), der aktuelle Rentenwert Ost liegt dann bei 31,89 EUR (bisher 30,69 EUR).

Der Versand der Rentenanpassungsmitteilungen durch den Renten Service der Deutschen Post AG hat bereits begonnen:

  • Vorschüssige Zahlungen vom 7. bis 25. Juni
  • Nachschüssige Zahlungen mit Beitragszuschuss vom 20. bis 27. Juni
  • Nachschüssige Zahlungen ohne Beitragszuschuss vom 4. bis 24. Juli

Bei nachschüssiger Zahlung wird die Rente am letzten Bankarbeitstag des Monats überwiesen, für den die Rente bestimmt ist. Beispielsweise wird die Rente für den Monat Juli am Ende des Monats Juli überwiesen (wertgestellt).

Renten, die bereits vor April 2004 begonnen haben, und Hinterbliebenenrenten, die nahtlos an eine solche Rente anschließen, werden monatlich im Voraus gezahlt (so genannte vorschüssige Zahlung). Auszahlungstag ist dann der letzte Bankarbeitstag des Vormonats, für den die Rente zu zahlen ist. Beispielsweise wird die Rente für den Monat Juli dann Ende Juni überwiesen.

Aufgrund einer Verfahrensumstellung wird die Anpassung von Renten mit Anrechnung einer gesetzlichen Unfallrente nach § 93 SGB VI (Anlage "Zusammentreffen von Rente und Einkommen") von den Rentenversicherungsträgern selbst berechnet. Die Anpassung wird in diesen Fällen mittels Rentenbescheid bekannt gegeben.
Werden Berechtigte um die Vorlage einer Rentenanpassungsmitteilung gebeten, können sie den (gleichwertigen) Rentenbescheid vorlegen. Zusammengefasste Anpassungsmitteilungen aus Versicherten- und Hinterbliebenenrente sind in diesen Fällen nicht mehr möglich.

Der Renten Service der Deutschen Post ist telefonisch unter der
Rufnummer 0221 / 5692-444 erreichbar.

Kunden mit Wohnsitz im Ausland wählen +49 221 / 5692-777.

Zahlen und Tabellen Juli bis Dezember 2019

Sie erhalten als Anlage die aktualisierte Broschüre „Zahlen und Tabellen der gesetzlichen Rentenversicherung – Werte West (ohne Knappschaft) – 1.7. bis 31.12.2019“.

130 Jahre gesetzliche Rentenversicherung

Vor 130 Jahren wurde ein Meilenstein für die soziale Sicherung in Deutschland gelegt. Im Juni 1889 wurde das "Gesetz betreffend die Invaliditäts- und Altersversicherung" im Berliner Reichstag verkündet. Das war die Grundlage für den Start der gesetzlichen Rentenversicherung in Deutschland.

Die gesetzliche Rente hat in den vergangenen 130 Jahren auch stürmische Zeiten erlebt und musste auf große gesellschaftliche Veränderungen reagieren. In ihrer wechselvollen Geschichte erwies sie sich dabei stets als leistungsfähig.

Als größtes Sozialsystem Deutschlands ist die gesetzliche Rentenversicherung sozialpolitisch und ökonomisch von herausragender Bedeutung. Die Deutsche Rentenversicherung ist heute mit über 50 Millionen Versicherten und mehr als 20 Millionen Rentnerinnen und Rentnern die wichtigste Säule der Alterssicherung in Deutschland und bietet für über 90 Prozent der aktiven Bevölkerung eine Absicherung für das Alter, im Invaliditätsfall und beim Tod eines Ehegatten, eines Elternteils oder eines Lebenspartners.

Übrigens:

Die Deutsche Rentenversicherung Rheinland feiert ihren 130. Geburtstag im nächsten Jahr. Am 17. März 1890 nahm sie in Düsseldorf ihre Arbeit auf.

eAntrag Expertenversion 4.3

Am 22. Juli 2019 wird die neue Version eAntrag Expertenversion 4.3 im Downloadportal im Internet zur Verfügung gestellt. Alternativ kann zur Programmaktualisierung auch die Autoupdatefunktionalität von rveServices – eAntrag Expertenversion genutzt werden.

Neben redaktionellen Änderungen und der Aufnahme weiterer Vordrucke in den Formularschrank möchten wir insbesondere darauf hinweisen, dass der Fragebogen E2070 zur Klärung von mitgliedstaatlichen Versicherungszeiten durch das neue Formular P4000 abgelöst wurde. Die Antragsteuerung erfolgt analog zum bisherigen E2070 automatisch innerhalb der Anwendung.

Der Vorgang S8003 zum Ein-/Nachreichen von (digitalen) Unterlagen wurde verschlankt. Die Abfragen zu Adresse und Familienstand sind komplett entfallen. Zukünftig kann dieses Formular sowohl zum Nachreichen von Unterlagen zu einem offenen Vorgang als auch als Mittel der Kommunikation ohne einen bestehenden Vorgang beim Rentenversicherungsträger genutzt werden.

In Abhängigkeit der Angaben im Antrag, wie zum Beispiel Wohnort oder Angaben zu ausländischen Versicherungszeiten, ermittelt eAntrag den zuständigen Rentenversicherungsträger zukünftig selbständig, um eine Übersendung von Anträgen an den unzuständigen Rentenversicherungsträger auszuschliessen.
Eine manuelle Auswahl des Rentenversicherungsträgers ist aber nach wie vor möglich.

Wichtig: Durch einen Beschluss des Fachausschusses für Organisation wird die Offline-Variante von eAntrag (ohne Sendefunktion) zum

31. Dezember 2019

eingestellt und kann nach diesem Termin nicht mehr genutzt werden.

Nutzer der Offline-Variante werden gebeten, sich mit der eAntrag-Hotline ihres zuständigen Rentenversicherungsträgers zwecks Umstellung auf die Online-Variante in Verbindung zu setzen. (Für die DRV Rheinland unter 0211 / 937 – 1115).

Ab 1. Juli 2019: Gleitzone wird Übergangsbereich

Um Geringverdienerinnen und Geringverdiener bei den Sozialabgaben zu entlasten, wird die bisherige Gleitzone, in der Beschäftigte mit einem monatlichen Arbeitsentgelt von 450,01 EUR bis 850,00 EUR verringerte Arbeitnehmerbeiträge zahlen, ab 1. Juli 2019 zu einem sozialversicherungsrechtlichen Übergangsbereich weiterentwickelt: Die Obergrenze der Beitragsentlastung wird auf 1.300 EUR angehoben. So sieht es das „RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz“ vor.

Wie bisher wird für die Berechnung des Arbeitnehmerbeitrages zur Sozialversicherung nicht das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt als beitragspflichtige Einnahme zugrunde gelegt, sondern ein reduzierter Betrag (Berechnungsformel nach § 163 Abs. 10 SGB VI). Ab dem 1. Juli 2019 ergibt sich somit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zum einen auch bei Entgelten von 850,01 EUR bis 1.300 EUR eine Beitragsersparnis. Zum anderen fällt diese Ersparnis bei Entgelten von 450,01 EUR bis 850 EUR höher aus als bisher.

Der Beitragsanteil des Arbeitgebers wird nach wie vor aus dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt berechnet.

Die Neuausrichtung der Gleitzone, die sich auch in einer veränderten Begrifflichkeit (Übergangsbereich) zeigt, wird dadurch vervollständigt, dass die verringerten Rentenbeiträge künftig nicht mehr zu geringeren Rentenansprüchen führen. Denn ab dem 1. Juli 2019 werden trotz der verminderten Rentenbeiträge aus einer Beschäftigung im Übergangsbereich gleichwohl volle Rentenanwartschaften aus dem tatsächlichen Arbeitsentgelt erworben (§ 70 Abs. 1a SGB VI).

Dadurch ergeben sich auch Änderungen im Melderecht. In allen Entgeltmeldungen ist das rentenversicherungspflichtige Arbeitsentgelt anzugeben. Dabei handelt es sich bei Beschäftigungen im Übergangsbereich um das reduzierte, beitragspflichtige Arbeitsentgelt. Da jedoch der Rentenberechnung künftig das tatsächliche Arbeitsentgelt zu Grunde zu legen ist, muss für Beschäftigungszeiten ab 1. Juli 2019 dieses Entgelt zusätzlich gemeldet werden.

Arbeitnehmer konnten bislang durch eine entsprechende Erklärung gegenüber ihrem Arbeitgeber auf die Reduzierung der Rentenbeiträge verzichten, um anstelle dieser Beitragseinsparung ungeminderte Rentenanwartschaften zu erwerben. Da künftig trotz Zahlung reduzierter Rentenbeiträge volle Rentenanwartschaften erworben werden, verlieren abgegebene Verzichtserklärungen in Bestandsfällen ab dem 1. Juli 2019 automatisch ihre Wirkung. Demnach zahlen auch Arbeitnehmer, die zuvor in einer Beschäftigung in der Gleitzone eine Verzichtserklärung abgegeben haben, in dieser Beschäftigung ab Juli 2019 nur noch reduzierte Beiträge zur Rentenversicherung.

Weitere Informationen und Berechnungsbeispiele können der aktualisierten Broschüre „Zahlen und Tabellen der gesetzlichen Rentenversicherung – Werte West (ohne Knappschaft) – 01.07. bis 31.12.2019“ (Seiten 19, 22 und 23) entnommen werden.

„Bundeswehr-Einsatzbereitschafts-stärkungsgesetz“

Es ist beabsichtigt, mit einer besseren sozialen Absicherung den Dienst als Soldatin bzw. Soldat attraktiver zu machen. Die Bundesregierung hat daher den Entwurf eines „Gesetzes zur nachhaltigen Stärkung der personellen Einsatzbereitschaft der Bundeswehr (Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz – BwEinsatzBerStG)“ eingebracht.

Der Gesetzentwurf enthält u. a. eine geplante Neuregelung zu den beitragspflichtigen Einnahmen in der gesetzlichen Rentenversicherung. Bei Personen, die als Wehr- oder Zivildienstleistende versichert sind, sollen die beitragspflichtigen Einnahmen von 60 auf 80 Prozent der Bezugsgröße (§ 166 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI) erhöht werden. Diese Neuerung soll zum 1. Januar 2020 in Kraft treten.

Der Bundesrat hat das Gesetz am 28. Juni 2019 gebilligt. Die Verkündung im Bundesgesetzblatt bleibt jedoch abzuwarten.

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