Deutsche Rentenversicherung

Fachinfo 02/2020

Aus dem Inhalt: Rentenanpassung zum 1. Juli 2020, Einkommensanrechnung bei Hinterbliebenenrenten, Änderungen Handwerksordnung, Grundrente, Auswirkungen der Coronakrise

Rentenanpassung zum 1. Juli 2020

Nachdem das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) bereits im März 2020 die Zahlen zur bevorstehenden Rentenanpassung veröffentlicht hatte, ist am 22. April die „Rentenwertbestimmungsverordnung 2020“ vom Bundeskabinett verabschiedet worden. Die Verordnung bedarf noch der Zustimmung des Bundes-rates mit anschließender Verkündung im Bundesgesetzblatt.

In einer Mitteilung des BMAS heißt es: „Nach den nun vorliegenden Daten des Statistischen Bundesamtes und der Deutschen Rentenversicherung Bund steht die Rentenanpassung zum 1. Juli 2020 fest: In Westdeutschland steigt die Rente um 3,45 Prozent, in den neuen Ländern um 4,20 Prozent.“ Damit beträgt der aktuelle Rentenwert (Ost) nun 97,2 Prozent des aktuellen Rentenwertes West (bisher: 96,5 Prozent).“

Vorbehaltlich der Zustimmung des Bundesrates gelten ab dem 1. Juli 2020 folgende Rentenwerte:

Aktueller Rentenwert (West) 34,19 EUR (bisher 33,05 EUR)
Aktueller Rentenwert (Ost) 33,23 EUR (bisher 31,89 EUR)

Grundlage der Rentenanpassung ist die Lohnentwicklung. Die für die Renten-anpassung 2020 relevante Lohnsteigerung beträgt 3,28 Prozent in den alten und 3,83 Prozent in den neuen Ländern. Sie basiert auf der vom Statistischen Bundesamt gemeldeten Lohnentwicklung nach den volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen (VGR), wobei der Einfluss der Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigungen für Mehraufwendungen („Ein-Euro-Jobs“) außer Acht bleibt. Darüber hinaus wird die beitragspflichtige Entgeltentwicklung der Versicherten berücksichtigt, die für die Einnahmensituation der gesetzlichen Rentenversicherung entscheidend ist.

Neben der Lohnentwicklung ist auch der Nachhaltigkeitsfaktor in der Anpassungsformel relevant, der die Veränderung des Verhältnisses von Rentenbeziehern zu Beitragszahlern auf die Rentenanpassung berücksichtigt. Der Nachhaltigkeitsfaktor wirkt sich in diesem Jahr mit + 0,17 Prozentpunkten leicht positiv auf die Rentenanpassung aus.

Auch der so genannte Faktor „Altersvorsorgeaufwendungen“ geht in die Renten-anpassung ein. Er spiegelt die Belastungen der Beschäftigten beim Aufbau ihrer Altersvorsorge wider. Da der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung des Jahres 2018 (18,6 Prozent) gegenüber dem Jahr 2019 (18,6 Prozent) unverändert geblieben ist und die so genannte "Riester-Treppe" seit 2014 nicht mehr zur Anwendung kommt, wirkt sich der Faktor Altersvorsorgeaufwendungen (auch Beitragssatzfaktor genannt) in diesem Jahr nicht auf die Rentenanpassung aus.

Letztlich ergibt sich eine voraussichtliche Rentenanpassung von 3,45 Prozent in den alten und 4,20 Prozent in den neuen Ländern (Rundungsdifferenzen möglich).

Bei der Rentenanpassung für die neuen Bundesländer sind die im „Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz“ (siehe Fachliche Information 04/2017) festgelegten Angleichungsschritte relevant. In diesem Jahr ist der aktuelle Rentenwert (Ost) mindestens so anzupassen, dass er 97,2 Prozent des Westwerts erreicht. Mit dieser Angleichungsstufe fällt die Rentenanpassung Ost höher aus als nach der tatsächlichen Lohnentwicklung Ost.

Schaubild zur Berechnung der Rentenanpassung 2020

Bei der Rentenanpassung wird seit 2019 die Niveauschutzklausel des „RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetzes“ geprüft. So wird sichergestellt, dass in der Zeit bis zum 1. Juli 2025 das Rentenniveau von 48 Prozent nicht unterschritten wird. Das Rentenniveau stellt die Relation zwischen der Höhe der Standardrente (45 Jahre Beitragszahlung auf Basis eines Durchschnittsverdienstes) und dem Entgelt eines Durchschnittsverdieners dar. Maßgebend ist das Netto-Rentenniveau vor Steuern. Dabei werden von der Standardrente die darauf entfallenden Sozialabgaben (KV und PV) abgezogen. Vom Durchschnittsverdienst werden ebenfalls die darauf entfallenden durchschnittlichen Sozialabgaben (KV, PV, RV und AloV) sowie zusätzlich der durchschnittliche Aufwand zur zusätzlichen privaten Altersvorsorge abgezogen. Steuern bleiben jeweils außer Betracht.

Das Rentenniveau beträgt 48,21 Prozent. Damit wird das Mindestsicherungsniveau von 48 Prozent eingehalten. Die Niveauschutzklausel kommt somit nicht zur Anwendung.

Der Versand der Rentenanpassungsmitteilungen durch den Renten Service der Deutschen Post AG erfolgt - nach Zustimmung des Bundesrates zur Rentenwertbestimmungsverordnung 2020 - voraussichtlich im Juni und Juli dieses Jahres.

Die Deutsche Rentenversicherung beantwortet wichtige Fragen zur bevorstehenden Rentenanpassung.

Einkommensanrechnung bei Hinterbliebenenrenten – Freibeträge West ab dem 1. Juli 2020

Vorbehaltlich der Zustimmung des Bundesrates zur „Rentenwertbestimmungsverordnung 2020“ geben wir Ihnen bereits an dieser Stelle die neuen Freibeträge West im Rahmen der Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes bekannt:

Ab dem 1. Juli 2020 können Witwen, Witwer und überlebende Lebenspartner neben ihrer Hinterbliebenenrente mehr hinzuverdienen. Der Freibetrag beträgt dann 902,62 EUR (bisher 872,52 EUR). Für jedes (waisenrentenberechtigte) Kind des Berechtigten gilt künftig ein Erhöhungsbetrag von 191,46 EUR (bisher 185,08 EUR).

Bitte beachten Sie: Die Einkommensanrechnung bei Waisenrenten für volljährige Waisen ist durch das „Fünfte Gesetz zur Änderung des SGB IV und anderer Gesetze“ zum 1. Juli 2015 entfallen.

Änderung der Handwerksordnung

Bereits im Rahmen der Fachlichen Information 05/2019 haben wir über das „Vierte Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften“ berichtet.
Am 13. Februar 2020 wurde das Gesetz im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 6 S. 142 verkündet. Wieder zulassungspflichtig werden demnach die folgenden zwölf Handwerke:

  • Fliesen-, Platten- und Mosaikleger,
  • Betonstein- und Terrazzohersteller,
  • Estrichleger,
  • Behälter- und Apparatebauer,
  • Parkettleger,
  • Rollladen- und Sonnenschutztechniker,
  • Drechsler und Holzspielzeugmacher,
  • Böttcher,
  • Raumausstatter,
  • Glasveredler,
  • Orgel- und Harmoniumbauer und
  • Schilder- und Lichtreklamehersteller.

Die Ausübung eines der vorgenannten Handwerke führt mit der Eintragung in die Handwerksrolle ab 14. Februar 2020 grundsätzlich zur Versicherungspflicht nach § 2 S. 1 Nr. 8 SGB VI. In § 229 Abs. 8 SGB VI wurde aus Vertrauensschutzgründen eine Übergangsregelung aufgenommen. Selbständig tätige Gewerbetreibende, die bisher in der ausgeübten Tätigkeit nicht der Versicherungspflicht nach § 2 S. 1 Nr. 8 SGB VI unterlagen und nur wegen der Änderung der Anlage A der Handwerksordnung versicherungspflichtig würden, bleiben über den 13. Februar 2020 hinaus in dieser Tätigkeit nicht versicherungspflichtig.

„Gesetz für den erleichterten Zugang zu sozialer Sicherung und zum Einsatz und zur Absicherung sozialer Dienstleister aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2 (Sozialschutz-Paket)“

Das am 23. März 2020 vom Bundeskabinett beschlossene „Gesetz für den erleichterten Zugang zu sozialer Sicherung und zum Einsatz und zur Absicherung sozialer Dienstleister aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2 (Sozialschutz-Paket)“ hat im Eiltempo den Bundestag (25. März 2020) und Bundesrat (27. März 2020) passiert. Nach Verkündung im Bundesgesetzblatt konnte das Gesetz am 28. März 2020 in Kraft treten. Das „Sozialschutz-Paket“ enthält eine ganze Reihe an Maßnahmen, mit denen die sozialen und wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie abgefedert werden sollen. Für den Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung sind nachfolgende Neuerungen zu erwähnen:

Zeitweise Erhöhung der Hinzuverdienstgrenze bei vorzeitiger Altersrente
(§§ 34, 302 SGB VI)

Ob Rentner neben ihrer Altersrente hinzuverdienen dürfen, ohne dass die Rente reduziert wird, ist abhängig von ihrem Alter. Ab Erreichen der Regelaltersgrenze dürfen Rentner unbegrenzt hinzuverdienen. In der Zeit vor Erreichen des Regelalters ist eine Hinzuverdienstgrenze zu beachten. Seit dem 1. Juli 2017 können Altersrentner vor Erreichen der Regelaltersgrenze 6.300 EUR im Jahr hinzuverdienen, ohne dass die Rente reduziert wird. Ein über den Betrag von 6.300 EUR hinausgehender Verdienst wird zu 40 Prozent auf die Rente angerechnet. Zudem gilt ein so genannter Hinzuverdienstdeckel.

Mit § 302 Abs. 8 SGB VI wird die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze für Altersrenten vor Erreichen der Regelaltersgrenze (§ 34 Abs. 2 SGB VI) in der Zeit vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020 befristet von 6.300 EUR auf 44.590 EUR angehoben. Das entspricht dem 14-fachen Betrag der aktuellen monatlichen Bezugsgröße von 3.185 EUR. Die Regelungen zum Hinzuverdienstdeckel in § 34 SGB VI sind für das Kalenderjahr 2020 nicht anzuwenden.

Hierdurch soll die Weiterarbeit oder Wiederaufnahme einer Beschäftigung nach vorzeitigem Altersrenteneintritt erleichtert werden, um diejenigen, die in der aktuellen Situation mit ihrer Arbeitskraft Unterstützung leisten wollen, nicht an ihrem Einsatz zu hindern.

Zeitweise Anhebung der Zeitgrenzen für eine kurzfristige Beschäftigung
(§§ 8 Abs. 1 Nr. 2, 115 SGB IV)

Kurzfristige Beschäftigungen / Tätigkeiten sind seit vielen Jahren versicherungsfrei in der Sozialversicherung. Ein kurzfristiges Beschäftigungsverhältnis liegt dann vor, wenn die Beschäftigung von vornherein vertraglich oder aufgrund ihrer Eigenart (zum Beispiel bei Erntehelfern oder Ferienjobs von Schülern und Studenten) befristet ist. Das „Qualifizierungschancengesetz“ hatte die Zeitgrenzen für eine sozialversicherungsfreie kurzfristige Beschäftigung / Tätigkeit ab dem 1. Januar 2019 auf drei Monate oder 70 Arbeitstage angehoben.

Um Problemen bei der Saisonarbeit durch die Corona-Krise insbesondere im Bereich der Landwirtschaft Rechnung zu tragen, werden mit dem neuen § 115 SGB IV die Zeitgrenzen für eine sozialversicherungsfreie kurzfristige Beschäftigung / Tätigkeit in der Zeit vom 1. März 2020 bis 31. Oktober 2020 befristet auf fünf Monate oder 115 Arbeitstage angehoben.

Information zum Kurzarbeitergeld (KUG)

Die Deutsche Rentenversicherung kann zum Kurzarbeitergeld in vielerlei Hinsicht nur eine wegweisende Funktion wahrnehmen. Erster Ansprechpartner ist regelmäßig die Agentur für Arbeit.

Angesichts der aktuellen Corona-Pandemie haben laut der Bundesagentur für Arbeit nach ersten Daten mindestens 725.000 Betriebe Kurzarbeit angekündigt.

Bei dem in diesem Zusammenhang gewährten KUG handelt es sich um eine Leistung der Arbeitslosenversicherung an Arbeitnehmer, die in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung stehen, deren Arbeitszeit aber infolge eines unvermeidbaren Arbeitsausfalles um mehr als zehn Prozent bei mind. einem Drittel (aktuell zehn Prozent, siehe TOP 6) der in dem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer in einem Zeitraum von vier Wochen gekürzt ist (§ 96 SGB III).

Die Rentenversicherungspflicht wird durch den Bezug von KUG nicht unterbrochen, wenn vor Beginn des Bezugs ein rentenversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis bestand.

Die Höhe des KUG richtet sich nach dem pauschalierten Nettoentgeltausfall im Anspruchszeitraum. Das ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem Soll-Entgelt (Entgelt, das ohne Arbeitsausfall erzielt worden wäre) und dem pauschalierten Ist-Entgelt (tatsächlich erzieltes Entgelt).

Das KUG wird in zwei unterschiedlich hohen Leistungssätzen gewährt. Sofern auf der Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers mindestens ein Kind eingetragen ist, beträgt das KUG 67 Prozent der Differenz zum regulären Soll-Entgelt; für alle anderen Arbeitnehmer 60 Prozent.

Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Fachlichen Information war noch nicht abschließend geklärt, ob das KUG gestaffelt von 60 auf 80 Prozent angehoben werden soll.

Weitere Informationen zum KUG entnehmen Sie dem Merkblatt der Bundesagentur für Arbeit (https://www.arbeitsagentur.de/datei/merkblatt-8a-kurzarbeitergeld_ba015385.pdf).

Arbeitgeber treten bei der Zahlung des KUG an die Mitarbeitenden zunächst in Vorleistung. Das KUG ist eine Erstattungsleistung und wird seitens der Bundesagentur für Arbeit rückwirkend an den Arbeitgeber gezahlt. Neben dem KUG werden auch anfallende Sozialversicherungsbeiträge zu 100 Prozent erstattet.

In der Anwendung eAntrag Expertenversion ist neben dem reduzierten Arbeitsentgelt der Bezug von KUG bis zum Rentenbeginn als Arbeitsentgelt vorzugeben. Da eAntrag keine Frage zum Bezug von KUG enthält, bitten wir Sie, in Zukunft einen entsprechenden Hinweis z.B. im R0990 zum Bezug oder zur Beantragung von KUG aufzunehmen.

Screenshot eAntrag

„Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld (KUG)“

Um die Auswirkungen der Corona-Pandemie abzufedern, hat der Deutsche Bundestag am 13. März 2020 im Eilverfahren das „Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das KUG“ für erleichtertes KUG beschlossen. Demnach sollen mehr Unternehmen als bisher die Leistung der Bundesagentur für Arbeit beantragen können.

Die beschlossenen Änderungen im Detail:

  • Wenn auf Grund schwieriger wirtschaftlicher Entwicklungen Aufträge ausbleiben, kann ein Betrieb Kurzarbeit anmelden, wenn mindestens zehn Prozent der Beschäftigten (bisher 30 Prozent) vom Arbeitsausfall betroffen sein könnten (§ 96 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB III).
  • Auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden vor Zahlung des KUG wird vollständig oder teilweise verzichtet (Ausnahme von § 96 Abs. 4 S. 2 Nr. 3 SGB III).
  • Auch Leiharbeitnehmer können künftig KUG beziehen.
  • Dem Arbeitgeber werden die Sozialversicherungsbeiträge vollständig oder teilweise erstattet.

Weitere Auswirkungen der Coronakrise

Stundung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge

Unternehmen, die aufgrund der Coronakrise in wirtschaftliche Schieflage geraten sind, konnten von der Möglichkeit Gebrauch machen, Sozialversicherungsbeiträge zu stunden. Die Maßnahmen waren bis zum 30. April 2020 befristet und griffen erst dann, wenn alle anderen Maßnahmen aus den Hilfs- und Unterstützungspaketen der Bundesregierung ausgeschöpft waren. Säumniszuschläge oder anderweitige Mahngebühren fielen nicht an. Dies gab der GKV-Spitzenverband in seiner Pressemitteilung „Beitragsstundungen erst dann, wenn alle Hilfen genutzt sind“ vom 25. März 2020 bekannt.

Soforthilfen für Solo-Selbstständige und Kleinstbetriebe

Um Solo-Selbstständigen und kleinen Unternehmen, die aufgrund der Coronakrise in wirtschaftliche Schieflage geraten sind, zu unterstützen, können diese einmalig eine Zahlung von 9.000 EUR (bei Unternehmen mit bis zu fünf Beschäftigten), 15.000 EUR (bei Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten) oder 25.000 EUR (bei Unternehmen mit bis zu 50 Beschäftigten) in Anspruch nehmen.

Bei der Ermittlung des Hinzuverdienstes nach §§ 34 / 96a SGB VI sind Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit, sofern diese steuerrechtlich als solche bewertet werden, heranzuziehen. Aus einem Auszug der Website des Bundesfinanzministeriums geht hervor, dass die Soforthilfe steuerpflichtig und im Rahmen der Gewinnermittlung zu berücksichtigen ist. Demnach handelt es sich bei der Soforthilfe um Arbeitseinkommen, welches im Rahmen der Spitzabrechnung des Kalenderjahres 2020 (frühestens im Juli 2021) auf die Rentenzahlung angerechnet wird. Für die aktuelle Berücksichtigung von Hinzuverdienst hingegen bleibt allein die Prognose des Berechtigten maßgeblich, die dieser gegenüber der Deutschen Rentenversicherung angegeben hat.

Auch im Rahmen der Ermittlung der Beitragsbemessungsgrundlage für einkommensgerechte Pflichtbeiträge selbständig Tätiger sind die Soforthilfen zu berücksichtigen. Da die Ermittlung des einkommensgerechten Beitrags für das Jahr 2020 aber grundsätzlich auf dem letzten Einkommensteuerbescheid basiert, werden die Soforthilfen frühestens im Jahr 2021 im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2020 erscheinen. Diese werden dann für die Berechnung des einkommensgerechten Beitrags frühestens ab einem Zeitpunkt im Jahr 2021, und zwar ab dem Folgemonat der Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das Veranlagungsjahr 2020 bzw. ab dem dritten Kalendermonat nach dem Ausfertigungsdatum dieses Einkommensteuerbescheides berücksichtigt.

Verlängerung der Frist für die Zahlung von freiwilligen Beiträgen

Grundsätzlich müssen freiwillige Beiträge spätestens zum 31. März bei der Rentenversicherung beantragt werden. Wer jedoch noch freiwillige Beiträge für das Jahr 2019 einzahlen möchte, kann bei der Deutschen Rentenversicherung eine Fristverlängerung beantragen. Wenn freiwillig Versicherte aufgrund der Corona-Pandemie in finanzielle Schwierigkeiten geraten sind und ihre Beiträge nicht fristgerecht aufbringen konnten, kann die Zahlfrist bis zum 31. Oktober 2020 verlängert werden. Betroffene können sich unter Hinweis auf die Corona-Pandemie formlos melden und eine Fristverlängerung beantragen.

Grundrente: Weitere Entwicklungen

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hatte am 16. Januar 2020 einen Referentenentwurf zur Einführung der geplanten Grundrente vorgelegt (siehe Fachliche Information 01/2020) und in die Ressortabstimmung gegeben. Seit dem 19. Februar 2020 liegt nunmehr ein Gesetzentwurf zur „Einführung der Grundrente für langjährige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung mit unterdurchschnittlichem Einkommen und für weitere Maßnahmen zur Erhöhung der Alterseinkommen (Grundrentengesetz)“ vor.
Herzstück des Gesetzentwurfs ist die Grundrente selbst, bei deren Ausgestaltung es einige Veränderungen im Gegensatz zum Referentenentwurf vom 16. Januar 2020 gibt. Eine der wesentlichen Änderungen umfasst die Einkommensprüfung. Statt der im Referentenentwurf beschriebenen 40 Prozent, sieht nun der Gesetzesentwurf vor, dass 60 Prozent des den Einkommensfreibetrag (unverändert 1.250 EUR bei Alleinstehenden bzw. 1.950 EUR bei Eheleuten oder Lebenspartnern) überschreitenden Einkommens auf den Grundrentenzuschlag angerechnet werden soll. Übersteigt das Einkommen von Alleinstehenden zudem einen Betrag von 1.600 EUR (19.200 EUR im Jahr), ist zusätzlich das über dieser Grenze liegende Einkommen zu 100 Prozent auf die Grundrente anzurechnen. Für Eheleute oder Lebenspartner erfolgt die Anrechnung von Einkommen zu 100 Prozent ab Überschreiten eines Betrages von 2.300 EUR (27.600 EUR im Jahr).
Bitte beachten Sie: Der Fortgang des Gesetzgebungsverfahrens bleibt vorerst abzuwarten. Weitere Änderungen zu den geplanten Vorhaben sind nicht ausgeschlossen. Wir werden zu gegebener Zeit informieren.

Gesetzentwurf: „Siebtes SGB IV-Änderungsgesetz“

Mit dem Entwurf des „Siebten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (7. SGB IV-ÄndG)“ sollen zahlreiche Änderungen in einzelnen Teilen des Sozialgesetzbuches, weiteren Fachgesetzen und Verordnungen umgesetzt werden. Der Gesetzentwurf enthält u. a. folgende geplante Neuregelungen, die die gesetzliche Rentenversicherung betreffen:

Aufbau der Versicherungsnummer

Der neu geschaffenen dritten Geschlechtsangabe „divers“ und dem bestehenden Personenstandseintrag „ohne Angabe“ soll wie folgt Rechnung getragen werden: Für männliche Versicherte werden die Ziffern 00 bis 49, für weibliche Versicherte und Versicherte ohne Angabe zum Geschlecht oder mit der Angabe "divers" die Ziffern 50 bis 99 verwandt.
Diese Ziffern werden auch Seriennummern genannt und stehen an der dritt- und vorletzten Stelle, Beispiel: 13 101002 A 503.

Ausgleich Rentenminderung bei vorzeitiger Altersrente (§ 187 a SGB VI)

Die gesetzlich vorgesehenen Abschläge bei vorzeitigem Bezug einer Altersrente (0,3 Prozent je Monat) können durch Zahlung von Beträgen ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Die mit dem Flexirentengesetz zum 1. Juli 2017 eingeführte Regelung, dass bei Teilzahlungen Ausgleichsbeträge nur bis zu zweimal im Kalenderjahr gezahlt werden können, soll mangels Praktikabilität nun wieder gestrichen werden. Künftig sollen auch mehr als zwei Teilzahlungen im Kalenderjahr zulässig sein.

Zuschlag bei Witwen- und Witwerrenten (§ 78 a SGB VI)

Witwen- und Witwerrenten, die nach dem neuen Hinterbliebenenrecht gezahlt werden, erhalten einen Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für die Kalendermonate, in denen der überlebende Ehegatte Kinder bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres erzogen hat. Der Umfang des zum 1. Januar 2002 eingeführten Zuschlages richtet sich nach der Anzahl an Kalendermonaten mit Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung, die dem überlebenden Ehegatten zugeordnet sind (siehe Broschüre „Zahlen und Tabellen der gesetzl. RV“, Seite 3, Ziffer 20).

Der Gesetzentwurf beabsichtigt, dass dieser Zuschlag auch dann gewährt werden soll, wenn Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung nur deshalb nicht angerechnet werden konnten und können, weil das Kind bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres ganz oder zeitweise im Ausland erzogen wurde.

Das „Siebte SGB IV-Änderungsgesetz“ soll in seinen wesentlichen Teilen zum 1. Juli 2020 in Kraft treten. Bitte beachten Sie: Der Fortgang des Gesetzgebungsverfahrens bleibt vorerst abzuwarten. Änderungen zu den geplanten Vorhaben sind nicht ausgeschlossen.

Bericht der Kommission „Verlässlicher Generationenvertrag“

Ende März 2020 hat die Kommission „Verlässlicher Generationenvertrag“, die im Mai 2018 eingesetzt worden ist, ihren Bericht vorgelegt. Der Bericht enthält Leitgedanken für eine zukunftsfeste und gerechte Ausgestaltung der Alterssicherungssysteme in Deutschland über das Jahr 2025 hinweg.

Die Kommission spricht sich u. a. für die Weiterentwicklung des Sozialbeirats zu einem Alterssicherungsbeirat aus, der die Bundesregierung und das Parlament mit Informationen, Stellungnahmen und Empfehlungen unterstützt. Der Alterssicherungsbeirat soll alle drei Säulen der Altersvorsorge in den Blick nehmen und dabei die wirtschaftliche Lage älterer Menschen sowie die voraussichtliche Entwicklung der Demografie und der gesamtwirtschaftlichen und gesellschaftlichen Rahmenbedingungen der Alterssicherung berücksichtigen.

„Der Alterssicherungsbeirat“, erklärt Gabriele Lösekrug-Möller, „soll auch Empfehlungen zu den verbindlichen und perspektivischen Haltelinien abgeben.
Er soll eine unabhängige und pluralistische Instanz sein, die das Rentengeschehen kontinuierlich beobachtet, kommentiert und fachlich fundiert.“

Unter www.verlaesslicher-generationenvertrag.de können Sie den Kommissionsbericht in Kurz- und Langfassung nachlesen.

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