Deutsche Rentenversicherung

Fachinfo 01/2023

Aus dem Inhalt: Aufhebung Hinzuverdienstgrenzen, Einführung Bürgergeld, Anhebung Altersgrenzen, Teilrentenbezug 99,99 Prozent, Freiwillige Beiträge für 2022 und 2023, Anpassung Versorgungsausgleich Antrag R4100, Energiepreispauschale Rentenbeziehende, Stiftung Härtefallfonds, Änderungen ab 1. Januar 2023

Ab 1. Januar 2023: Aufhebung der Hinzuverdienstgrenzen bei vorgezogenen Altersrenten und veränderte Hinzuverdienstmöglichkeiten bei EM-Renten

Das „8. SGB IV-Änderungsgesetz“ (Verkündung im Bundesgesetzblatt am 28. De-zember 2022) hebt ab 1. Januar 2023 die Hinzuverdienstgrenze bei vorgezogenen Altersrenten vollständig auf und ermöglicht dadurch einen beliebigen Hinzuverdienst auch vor der Regelaltersgrenze. Bei den Erwerbsminderungsrenten sind Erhöhungen der Hinzuverdienstgrenzen vorgesehen. Die Neuregelungen gelten für Neu- und Bestandsrenten. Keine diesbezüglichen Änderungen gibt es bei der Anrechnung von Einkommen auf Hinterbliebenenrenten.

Generell gilt: Beschäftigte Personen, die - zum Beispiel aufgrund der beliebigen Hinzuverdienstmöglichkeit - früher als geplant eine Altersrente beantragen möchten und weiterarbeiten wollen, sollten das vorab mit dem Arbeitgeber abstimmen. Dabei ist auch der Arbeits- bzw. Tarifvertrag zu prüfen. Möglicherweise ist dort vereinbart, dass das Arbeitsverhältnis zu dem Zeitpunkt endet, von dem an eine Altersrente bezogen wird.

Bei der Rente wegen voller Erwerbsminderung wird die bisherige (starre) Hinzu-verdienstgrenze von 6.300 EUR abgeschafft. Stattdessen gilt unter Beachtung des eingeschränkten Leistungsvermögens von weniger als drei Stunden täglich eine kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze von drei Achteln der 14-fachen monatlichen Bezugsgröße (Jahr 2023: 17.823,75 EUR).

Bei der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bleibt die Hinzuverdienstgrenze unverändert, aber es erfolgt eine Umstellung auf die monatliche Bezugsgröße (9,72-fache der monatlichen Bezugsgröße anstatt 0,81- fache der jährlichen Bezugsgröße, vervielfältigt mit den Entgeltpunkten des Kalenderjahres mit den höchsten EP aus den letzten 15 Kalenderjahren). Die kalenderjährliche Mindesthinzuverdienstgrenze - entsprechend dem Restleistungsvermögen von unter 6 Stunden täglich - beträgt sechs Achtel der 14-fachen monatlichen Bezugsgröße, anstatt bislang 0,5 Entgeltpunkten (Jahr 2023: 35.647,50 EUR).

Der Hinzuverdienstdeckel entfällt. Durch die Aufhebung der Hinzuverdienstgrenze bei vorgezogenen Altersrenten werden die Verfahrensregelungen des § 34 Abs. 3c bis 3g SGB VI zur Hinzuverdienstanrechnung nun in § 96a Abs. 5 bis 9 SGB VI geregelt. Die "Spitzabrechnung" und die neue Prognose des kalenderjährlichen Hinzuverdienstes müssen nicht mehr zum 1. Juli stattfinden. Die neue Prognose soll einmal im Kalenderjahr neu zu bestimmen sein. Der einzubehaltende Betrag der Spitzabrechnung erhöht sich von 200 EUR auf 300 EUR.

Einführung des Bürgergeldes zum 1. Januar 2023

Das „Zwölfte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze - Einführung des Bürgergeldes (Bürgergeld-Gesetz)“, verkündet im BGBl. am 20. Dezember 2022, enthält zum Beispiel die Einführung eines Bürgergeldes zum 1. Januar 2023 als Ersatz für das Arbeitslosengeld II und das Sozialgeld. Dann gilt zum Beispiel für alleinstehende und alleinerziehende Leistungsberechtigte (Regelbedarfsstufe 1) ein monatlicher Regelbedarf von 502 EUR.

Der Bezug von Bürgergeld führt zu einer Anrechnungszeit nach § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 SGB VI. Der bisherige Bezug von Arbeitslosengeld II vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2022 konnte bislang ebenfalls Anrechnungszeit sein (künftig: § 252 Abs. 10 SGB VI).

Die Pflicht zur Inanspruchnahme vorzeitiger Renten wegen Alters mit Abschlägen entfällt für diesen Personenkreis befristet vom 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2026 (§§ 12a, 65 Abs. 2 SGB II). Unberührt bleibt die Pflicht, eine ungeminderte Rente wegen Alters in Anspruch zu nehmen.

Wer Bürgergeld bezieht, hat keinen Anspruch auf Übergangsgeld während der Teilnahme an Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, sonstigen Leistungen zur Teilhabe und bei der Inanspruchnahme von Leistungen zur Prävention und Nachsorge gegen den Träger der gesetzlichen Rentenversicherung. Zur Vereinfachung wird das Bürgergeld fortlaufend gezahlt.

Wenn Berechtigte bislang Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld bezogen haben, werden sie grundsätzlich auch Bürgergeld bekommen. Hierfür müssen sie grundsätzlich keinen neuen Antrag stellen. Weitere Informationen zum Bürgergeld können zum Beispiel unter www.bmas.de nachgelesen werden. Konkrete Anfragen beantworten die bekannten Leistungsträger des bisherigen Arbeitslosengeldes II.

Weitere Änderungen rund um die Rentenversicherung zum 1. Januar 2023

Bereits im Rahmen der Fachlichen Information 04/2022 hatten wir Sie zum Beispiel über die Sozialversicherungs-Rechengrößen, die Beitragshöhen und die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ab 1. Januar 2023 in Kenntnis gesetzt. Wir wollen an dieser Stelle kurz und knapp über weitere Änderungen zum Jahreswechsel berichten:

Die Zurechnungszeit bei Renten wegen Erwerbsminderung ist für Rentenzugänge im Jahr 2019 in einem Schritt auf das Alter von 65 Jahren und acht Monaten angehoben worden („RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz“). Bei Beginn einer Erwerbsminderungsrente im Jahr 2023 endet die Zurechnungszeit mit 66 Jahren. In den Folgejahren ergibt sich - in Anlehnung an die Anhebung der Regelaltersgrenze - eine schrittweise Anhebung auf 67 Jahre. Diese Verlängerung gilt auch für die Renten wegen Todes.

In der gesetzlichen Krankenversicherung zählen Betriebsrenten sowie Kapitalaus-zahlungen der betrieblichen Altersversorgung zu den beitragspflichtigen Versorgungsbezügen. Auf diese werden Beiträge nach dem allgemeinen Beitragssatz erhoben. Seit dem 1. Januar 2020 ist einen Freibetrag in Höhe von einem Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße vorgesehen. Für das Jahr 2023 beträgt er 169,75 EUR (3.395 EUR geteilt durch 20). Das heißt: Erst höhere Betriebsrenten werden mit dem bei der jeweiligen Krankenkasse geltenden Beitragssatz verbeitragt.

Ab dem 1. Januar 2023 beträgt der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung 2,6 Prozent.

Mit dem „Alterseinkünftegesetz“ im Jahr 2005 wurde u. a. mit der Umstellung der Besteuerung von Renten aus der Basisversorgung auf die nachgelagerte Besteuerung begonnen. Altersvorsorgeaufwendungen sollten erstmals im Jahr 2025 zu 100 Prozent als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Mit der Änderung im „Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022)“ (Verkündung im BGBl. am 20. Dezember 2022) wird der vollständige Sonderausgabenabzug auf das Jahr 2023 vorgezogen. Damit erhöhen sich die als Sonderausgaben abzugsfähigen Altersvorsorgeaufwendungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG im Jahr 2023 um 4 Prozentpunkte und im Jahr 2024 um 2 Prozentpunkte.

Das JStG 2022 regelt auch, dass der Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung (so genannte Grundrente) steuerfrei gestellt wird. Die Energiepreispauschale für Rentner und Versorgungsempfänger von 300 EUR unterliegt als steuerpflichtige Einnahme vollständig der Besteuerung und wird mit dem individuellen Steuersatz versteuert.

Die steuerliche Behandlung von Renten richtet sich seit 2005 nach dem Kalenderjahr des Rentenbeginns. Bei einem Rentenbeginn im Jahr 2023 steigt der als steuerpflichtiges Einkommen anzusetzende Betrag der Rente von 82 auf 83 Prozent. Für die Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens werden alle Einkünfte zusammengerechnet. Erst wenn die übrigen Einkünfte zusammen mit dem steuerpflichtigen Teil der Rente und nach Berücksichtigung aller übrigen steuerlichen Abzugsmöglichkeiten den steuertariflichen Grundfreibetrag überschreiten, sind Steuern zu zahlen. Der Grundfreibetrag lag im Jahr 2022 bei 10.347 EUR (gemeinsame Veranlagung: 20.694 EUR). Im Jahr 2023 steigt er auf 10.908 EUR bzw. 21.816 EUR.

Die Broschüre „Zahlen und Tabellen der gesetzlichen Rentenversicherung“ enthält auf den Seiten 40 und 41 allgemeine Grundsätze und Berechnungsbeispiele zur steuerlichen Freistellung von Beiträgen zur Altersvorsorge und zur Besteuerung von Renten. Aussagen über die tatsächliche Steuerbelastung, die von vielen Faktoren abhängig ist, dürfen von der Deutschen Rentenversicherung nicht getroffen werden. Auskünfte hierzu können regelmäßig die Finanzbehörden geben, kostenpflichtige Einzelfallberatungen sind bei Steuerberatern und Lohnsteuerhilfevereinen möglich. Ob Rentner eine Einkommensteuererklärung abgeben müssen, hängt von den persönlichen Verhältnissen ab und kann nur vom zuständigen Finanzamt beurteilt werden!

Anhebung der Altersgrenzen

Bereits seit dem Jahr 1997 werden die Altersgrenzen der vorgezogenen Altersrenten stufenweise angehoben. Seit 2012 gilt die stufenweise Anhebung der Altersgrenze auch für die Regelaltersrente, allerdings über einen langen Zeitraum hinweg.

Auf dem Weg zur Rente mit 67 liegt die Regelaltersgrenze für 1958 geborene Versicherte, die im Jahr 2023 65 werden, erst bei 66 Jahren.

Auch die Altersgrenze für die ungeminderte Altersrente für besonders langjährig Versicherte steigt weiter. Der frühestmögliche Rentenbeginn für den Jahrgang 1958 lag genau bei 64 Jahren, also häufig in 2022. Der Jahrgang 1959 kann diese Altersrente erst mit 64 Jahren und zwei Monaten in Anspruch nehmen. In den folgenden Jahren steigt die Altersgrenze weiter, und zwar jeweils um zwei Monate pro Geburtsjahrgang. Wer 1964 oder später geboren wurde, kann diese Rente dann erst mit 65 Jahren erhalten.

Die Altersgrenzen für die Altersrenten für langjährig Versicherte und für schwerbehinderte Menschen werden ebenfalls angehoben. Während die Altersrente für langjährig Versicherte nach wie vor ab 63 Jahren mit weiter steigendem Abschlag in Anspruch genommen werden kann, wird der geminderte Zugang in die Altersrente für schwerbehinderte Menschen ebenfalls angehoben. Der frühestmögliche Rentenbeginn in die letztgenannte Rente mit Abschlag ist für alle, die in 2023 60 Jahre alt werden (Jahrgang 1963), erst ab 61 Jahren und zehn Monaten möglich.

Wird eine Altersrente vorzeitig in Anspruch genommen, ergeben sich gesetzliche Abschläge in Höhe von 0,3 Prozent pro Monat. Diese Rentenabschläge können durch die Ausgleichszahlung einer Rentenminderung (§ 187a SGB VI: Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters) ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Seit dem 1. Juli 2017 ist eine Zahlung grundsätzlich bereits nach Vollendung des 50. Lebensjahres möglich.

Die Höhe des Ausgleichsbetrages kann einer besonderen Rentenauskunft über die voraussichtliche Minderung der vorzeitigen Altersrente entnommen werden, die auf Antrag (Vordruck V0210) vom Rentenversicherungsträger erstellt wird. Bei begründetem, berechtigtem Interesse ist die Erteilung dieser besonderen Rentenauskunft auch vor dem 50. Lebensjahr möglich.

Diese und weitere Themen können Sie der neuesten Auflage der Broschüre „Zahlen und Tabellen der gesetzlichen Rentenversicherung - Werte West (ohne Knappschaft) – 1. Januar bis 30. Juni 2023“ (Anlage 1) entnehmen.

Teilrentenbezug in Höhe von maximal 99,99 Prozent möglich

Altersrenten können als Vollrente oder als Teilrente gezahlt werden (§ 42 SGB VI). Die Deutsche Rentenversicherung hat in einer Arbeitsgruppe Mitte Dezember 2022 entschieden, dass die Zahlung einer Teilrente in Höhe von maximal 99,99 Prozent möglich ist (bislang maximal 99 Prozent). Ab sofort ist demnach eine Wunschteilrente zwischen 10 Prozent und 99,99 Prozent möglich.

Geht ein Antrag auf eine Altersteilrente in Höhe von 99,99 Prozent ein, darf diese Altersteilrente grundsätzlich frühestens ab dem Folgemonat der Antragstellung (oder ab dem später beantragten Zeitpunkt) bewilligt werden. Solange die notwendigen Anpassungen in den Formularen und in eAntrag nicht umgesetzt sind, ist der Wunsch nach einer höchstmöglichen Teilrente übergangsweise separat über die Bemerkungsfelder anzugeben.

In Bestandsfällen wird die rückwirkende Neuberechnung der Wunschteilrente geprüft, sofern die Betroffenen einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X stellen.

Eine Teilrente soll zum Beispiel einen gleitenden Übergang vom Arbeitsleben in die Rente ermöglichen. Versicherte können beispielsweise die bisherige Arbeitszeit reduzieren und das niedrigere Einkommen durch eine Teilrente ergänzen. Dann werden weitere Beiträge gezahlt, die die Rente später erhöhen. Außerdem kann bei Bezug einer Altersteilrente ein Anspruch auf eine andere Sozialleistung, zum Beispiel Krankengeld, entstehen.

Auch bei Ausübung einer nicht erwerbsmäßigen Pflegetätigkeit werden Pflichtbeiträge gezahlt. Nach Erreichen der Regelaltersgrenze gilt dies allerdings nur, wenn die Altersrente nicht als Vollrente, sondern lediglich als Teilrente gezahlt wird.

Wer neben der Rente weiterarbeiten möchte, sollte sich auch über die Auswirkungen auf andere Sozialleistungen, zum Beispiel Krankengeld, Arbeitslosengeld oder Kurzarbeitergeld, beim zuständigen Träger informieren.

Interessierte sollten aber beachten, dass eine Teilrente Auswirkungen auf eine Betriebsrente oder Zusatzversorgung haben kann. Es ist daher ratsam, sich beim entsprechenden Träger vorab beraten zu lassen.

Freiwillige Beiträge für die Jahre 2022 und 2023

Wer in Deutschland wohnt, hier nicht versicherungspflichtig ist und noch keine Altersvollrente (ab Regelaltersgrenze) bezieht, kann sich ab Vollendung des 16. Lebensjahres laufend freiwillig versichern. Dies gilt auch für Deutsche, die im Ausland wohnen. Mit freiwillig gezahlten Rentenbeiträgen (§§ 7, 232 SGB VI) können Mindestversicherungszeiten (Wartezeiten) erfüllt und Rentenanwartschaften aufgebaut bzw. aufrechterhalten werden.

Insbesondere Versicherte, die ihren Anspruch auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit durch freiwillige Beiträge sichern, sollten die Frist nicht versäumen. Zur Aufrechterhaltung dieses Rentenanspruches ist neben der Erfüllung der Wartezeit von fünf Jahren vor 1984 erforderlich, seit Januar 1984 jeden Monat mit einer rentenrechtlich relevanten Zeit belegt zu haben. Dazu zählen auch freiwillige Beiträge.

Mit der Anhebung des Mindestlohnes zum 1. Oktober 2022 hat sich auch die Geringfügigkeitsgrenze von bisher 450 EUR auf 520 EUR monatlich erhöht. Zur Vermeidung unterjährigen Verwaltungsaufwandes wurde im gesamten Kalenderjahr 2022 noch auf die bisherige Geringfügigkeitsgrenze von 450 EUR abgestellt. Daher galt für das ganze Jahr 2022 ein freiwilliger Mindestbeitrag in den alten und neuen Bundesländern von monatlich 83,70 EUR.

Zum 1. Januar 2023 steigt dann der freiwillige Mindestbeitrag auf monatlich 96,72 EUR. Da die monatliche Beitragsbemessungsgrenze in den alten Bundesländern um 250 EUR auf 7.300 EUR angehoben worden ist, steigt der neue Höchstbeitrag dort auf 1.357,80 EUR. Die Beitragshöhe ist zwischen dem Mindest- und dem Höchstbeitrag frei wählbar.

Die Zahlung von freiwilligen Beiträgen ist nach § 197 Abs. 2 SGB VI grundsätzlich bis zum 31. März des Folgejahres möglich. In Jahren, in denen der 31. März auf einen Samstag, Sonntag oder einen deutschen gesetzlichen Feiertag fällt, endet die Zahlungsfrist mit Ablauf des nächstfolgenden Werktages (§ 26 Abs. 3 SGB X). Die Frist für 2022 endet am 31. März 2023 (Freitag). Läuft in der Zeit vom 1. Januar bis 31. März des Folgejahres ein Beitrags- oder Rentenverfahren, können die Beiträge für das Vorjahr sogar noch innerhalb von drei Monaten nach Verfahrensende gezahlt werden.

Werden die freiwilligen Beiträge erst im Folgejahr gezahlt, ist grundsätzlich der Beitragssatz zum Zeitpunkt der Zahlung zu berücksichtigen, es sei denn, es handelt sich um eine Beitragssatzsenkung. Im Ergebnis ist immer der höhere Beitragssatz maßgebend. Der Beitragssatz beträgt sowohl in 2022 als auch 2023 18,6 Prozent. Ferner ist für die Berechnung des Mindestbeitrages die Mindestbemessungsgrundlage zum Zeitpunkt der Zahlung maßgebend. Diese beträgt seit 2023 520,00 EUR. Der Höchstbeitrag berechnet sich aus der Beitragsbemessungsgrenze im Geltungszeitraum. Bei nachträglicher Zahlung für das Jahr 2022 gelten ein Mindestbeitrag von 96,72 EUR und ein Höchstbeitrag von 1.311,30 EUR (berechnet aus der Beitragsbemessungsgrenze 2022: 7.050 EUR).

In bestimmten Fällen ist auch eine Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen nach Sondervorschriften für weiter zurückliegende Zeiten möglich.

Anpassungsregelungen nach Versorgungsausgleich - Hinweise und Antrag R4100

Im Falle einer Scheidung werden die gemeinsam erarbeiteten Werte regelmäßig gerecht untereinander aufgeteilt. Das ist nicht nur Sache der Paare selbst. Darum kümmert sich auch das Familiengericht (Fachabteilung des Amtsgerichtes). Im so genannten Versorgungsausgleich werden die Versorgungsanrechte der Ehepartner geteilt - zum Beispiel aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der betrieblichen Altersversorgung und der privaten Altersvorsorge.

Auch wenn das Familiengericht bei der Scheidung festgestellt hat, in welcher Höhe Anrechte der Ehepartner zu mindern sind, gibt es in bestimmten Fällen Regelungen zum Ausgleich von Härten nach einem durchgeführten Versorgungsausgleich. Derartige Sonderfälle heißen Anpassungsfälle. Sie sind ausschließlich für Anrechte der so genannten Regelsicherungssysteme (zum Beispiel gesetzliche Rente, aber nicht Betriebsrente) vorgesehen. Mit dem neuen Vordruck R4100 (Anlage 2) informiert die Deutsche Rentenversicherung über die möglichen Anpassungsfälle, in denen die Kürzung aufseiten der ausgleichspflichtigen Person ganz oder teilweise ausgesetzt werden kann. Ferner können gezahlte Beiträge zurückerstattet werden. Der Versorgungsausgleich wird dabei aber nicht "rückgängig" gemacht. Es wird lediglich von der Kürzung für einen bestimmten Zeitraum oder auf Dauer abgesehen.

Es gibt drei verschiedene Anpassungsmöglichkeiten:

  • Anpassung wegen Tod der ausgleichsberechtigten Person (Antrag beim Versorgungsträger, z. B. Deutsche Rentenversicherung)
  • Anpassung wegen Unterhalt (Antrag beim Familiengericht)
  • Anpassung wegen Invalidität der ausgleichspflichtigen Person oder einer für sie geltenden besonderen Altersgrenze (Antrag beim Versorgungsträger, z. B. Deutsche Rentenversicherung)

Eine Anpassung wegen Tod kann unter Umständen auch nachteilige Auswirkungen haben (siehe Vordruck R4100, Seite 3, Ziffer 5).

Mit dem Einsatz der neuen eAntrag Expertenversion 5.2.1 führt die Beantwortung der Frage zu einem durchgeführten Versorgungsausgleich nicht mehr automatisch zu einem Antrag auf Anpassung!

Frage VAG

Bei Beantwortung der Frage mit 'ja' gibt es keine Anschlussfragen mehr, es erscheint aber folgender Hinweis:

Hinweis VAG

Die mögliche Anpassung (Antrag zum Ausgleich von Härten) muss ab sofort separat beantragt werden. Hierfür ist regelmäßig der Vordruck R4100 auszuhändigen. Er wird mit der neuen Version von eAntrag automatisch dem Hauptantrag (Vordruck- / Formularschrank) beigefügt. Bitte vermerken Sie für die Sachbearbeitung, wenn Sie den Vordruck ausgehändigt haben.
Der Versorgungsausgleich ist zum 1. Juli 1977 eingeführt worden und hat im Jahr 2009 eine umfassende Strukturreform erfahren. Ratsuchende können sich in der entsprechenden Broschüre der Deutschen Rentenversicherung detailliert informieren.

Energiepreispauschale für Rentenbeziehende: Antrag auf nachträgliche Auszahlung

Die Energiepreispauschale für Rentenbeziehende von 300 EUR hat bzw. wird erhalten, wer zum Stichtag 1. Dezember 2022 Anspruch auf eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung hat. Der Überweisungstermin für diese Energiepreispauschale war der 7. Dezember 2022. In Fällen, in denen die Auszahlung zu diesem Zeitpunkt noch nicht möglich war, war Überweisungstermin der 6. Januar 2023. Der Betrag wurde dem Konto gutgeschrieben, auf das auch die regelmäßigen Rentenzahlungen erfolgen. Auf dem Kontoauszug war als Verwendungszweck „Energiepreispauschale“ angegeben.

Die Energiepreispauschale für Rentenbeziehende ist keine Leistung der Renten-versicherung, sondern eine einmalige Geldleistung des Bundes, die in dessen Auftrag durch die Zahlstellen der Rentenversicherung ausgezahlt wurde. Die Auszahlung der Energiepreispauschale erfolgte grundsätzlich automatisch.

Sollten Berechtigte die Energiepreispauschale trotz bestehendem Anspruch nicht erhalten haben, können sie einen Antrag auf nachträgliche Auszahlung (R7300, Anlage 3) stellen. Der Antrag ist in der Zeit vom 9. Januar 2023 bis 30. Juni 2023 ausschließlich per Post zu stellen bei der

Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
Energiepreispauschale
44781 Bochum.

Dies gilt unabhängig davon, über welche Rentenzahlstelle die regelmäßige Rentenzahlung erfolgt.
Anspruchsberechtigt sind

  • Personen, die zum Stichtag 1. Dezember 2022 Anspruch auf eine Alters-, Erwerbs-minderungs- oder Hinterbliebenenrente der gesetzlichen Rentenversicherung und einen Wohnsitz im Inland haben. Hierbei ist unerheblich, ob die Rente befristet oder unbefristet geleistet wird.
  • Bezieherinnen und Bezieher vergleichbarer Leistungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, wenn sie ihren Wohnsitz in Deutschland haben und hier unbeschränkt steuerpflichtig sind.

Soweit mehrere Renten bezogen werden (z. B. Altersrente und Witwenrente), wird die Energiepreispauschale nur einmal gezahlt.

Die DRV Knappschaft-Bahn-See hat einen Fragen- und Antworten-Katalog auf ihrer Internetseite veröffentlicht.

Allgemeine Fragen zur Energiepreispauschale beantworten das Bürgertelefon des BMAS unter der Nummer 030 221 911 001 (Montag bis Donnerstag von 8 – 20 Uhr) und das Servicetelefon der DRV Knappschaft-Bahn-See unter 0800 1000 480 80 (Montag bis Donnerstag von 8 – 16 Uhr und Freitag von 8 – 14 Uhr).


„Stiftung Härtefallfonds“

Das Bundeskabinett hatte Mitte November 2022 die Erklärung zur Errichtung einer nichtrechtsfähigen Stiftung des Bundes mit dem Namen „Abmilderung von Härtefällen aus der Ost-West-Rentenüberleitung, für jüdische Kontingentflüchtlinge und Spätaussiedler“ (Kurzform: „Stiftung Härtefallfonds“) beschlossen. Träger dieser Stiftung ist das BMAS.

Durch den Härtefallfonds werden Leistungen über eine Stiftung außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung erbracht. Er richtet sich an bestimmte Personengruppen, die einen erheblichen Teil ihrer Erwerbsbiographie in der ehemaligen DDR bzw. im ausländischen Herkunftsgebiet zurückgelegt haben und sich aufgrund der daraus resultierenden Auswirkungen auf ihre gesetzliche Rente benachteiligt fühlen.

Betroffene erhalten zur Abmilderung ihrer empfundenen Härten auf Antrag eine pauschale Einmalzahlung. Die Einmalzahlung beträgt 2.500 EUR. Die Bundesländer können dem Härtefallfonds bis zum 31. März 2023 beitreten. Für Berechtigte mit Wohnsitz in einem Bundesland, das dem Härtefallfonds beigetreten ist, kann die Einmalzahlung insgesamt 5.000 EUR betragen.

Es wird zwischen drei verschiedenen Personengruppen unterschieden, die bei Erfüllung weiterer Voraussetzungen einen Anspruch auf Leistung haben können, wenn sie am 1. Januar 2021 bereits im Rentenbezug waren, und zwar mit einem monatlichen Zahlbetrag von unter 830 EUR netto.

  1. Härtefälle aus der Ost-West-Rentenüberleitung
    vor dem 2. Januar 1952 Geborene aus dem Beitrittsgebiet (ehem. DDR) bzw. Vollendung des 40. Lebensjahres bereits am 1. Januar 1992
  2. Spätaussiedler (§ 4 Bundesvertriebenengesetz)
    Aufnahme in Deutschland als Spätaussiedler(in) vor dem 1. April 2012 und Vollendung des 50. Lebensjahres bereits bei Zuzug
  3. Jüdische Kontingentflüchtlinge (jüdische Zuwanderer)
    Zuzug aus der ehemaligen Sowjetunion vor dem 1. April 2012 im Alter von mindestens 40 Jahren (anstatt Rentenbezug hilfsweise Bezug von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung am 1. Januar 2021)

Die weiteren Voraussetzungen können drei verschiedenen Informationsblättern entnommen werden. Die Informationsblätter und die entsprechenden Antragsformulare zur "Stiftung Härtefallfonds" stellen das BMAS und die DRV Knappschaft-Bahn-See (Geschäftsstelle der Stiftung) auf ihren Internetseiten zur Verfügung.

Die Leistung wird nur auf Antrag durch die Geschäftsstelle der Stiftung ausgezahlt. Der Antrag ist bis 30. September 2023 zu stellen bei der

Geschäftsstelle der
Stiftung Härtefallfonds
44781 Bochum.

Bei der Bearbeitung der Anträge wird die Geschäftsstelle durch die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See unterstützt. Die Leistungen aus der Stiftung sind keine Rentenleistung. Die Mitarbeiter der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See sind deshalb im Rahmen der Stiftungstätigkeit auch dann für die Bearbeitung der Anträge zuständig, wenn die Rente von einem anderen Rentenversicherungsträger gezahlt wird.

Da die Bundesländer dem Härtefallfonds noch bis Ende März 2023 beitreten können, sind Entscheidungen über Anträge und Auszahlungen erst ab April 2023 möglich.

Fragen zum Härtefallfonds beantworten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Stiftung telefonisch von montags bis donnerstags in der Zeit von 8 bis 16 Uhr und freitags von 8 bis 14 Uhr unter der kostenlosen Telefonnummer 0800 7241634 oder per E-Mail unter gst@stiftung-haertefallfonds.de.

Auch das BMAS informiert Interessierte im Internet.

Da es sich bei der "Stiftung Härtefallfonds" um keine Leistung der Deutschen Rentenversicherung handelt, kann die Deutsche Rentenversicherung dazu nicht beraten. Wegweisende Informationen samt Verweis auf die genannten Stellen sind aber möglich.

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