Stand 1.7.2019
Beiträge zur Sozialversicherung
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Rentenversicherung: 18,6Prozent
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Krankenversicherung: 14,6 Prozent
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Arbeitslosenversicherung: 2,50 Prozent
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Pflegeversicherung: 3,05 Prozent (für Kinderlose: 3,3 Prozent)
Aktueller Rentenwert
bis 30.6.2019 monatlich
32,03 Euro West und 30,69 Euro Ost
ab 1.7.2019 monatlich
33,05 Euro West und 31,89 Euro Ost
Rechengrößen
Beitragsbemessungsgrenze in Euro
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| West | Ost |
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ab 1.1.2018 monatlich |
6.500
|
5.800
|
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ab 1.1.2019 monatlich |
6.700
|
6.150
|
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Beitragssatz zur Rentenversicherung in Prozent
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ab 1.1.2015 monatlich
|
18,7
|
ab 1.1.2018 monatlich
|
18,6
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Bezugsgrößen in Euro
|
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West
|
Ost
|
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ab 1.1.2018 monatlich
|
3.045
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2.695
|
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ab 1.1.2019 monatlich
|
3.115
|
2.870
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Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 SGB V
Die "allgemeine" Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 6 SGB V |
2018 | 59.400 Euro |
2019 | 60.750 Euro |
Die "besondere" Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 7 SGB V |
2018 | 53.100 Euro |
2019 | 54.450 Euro |
Beiträge
Pflichtversicherte Selbstständige, alte Bundesländer
|
Jahr
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Mindestbeitrag
in Euro
|
Regelbeitrag
in Euro
|
Halber Regelbeitrag
in Euro
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Höchstbetrag
in Euro
|
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2018
|
83,70
|
566,37
|
283,19
|
1.209,00
|
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2019
|
83,70
|
579,39
|
289,70
|
1.246,20
|
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Pflichtversicherte Selbstständige, neue Bundesländer
|
Jahr
|
Mindestbeitrag
in Euro
|
Regelbeitrag
in Euro
|
Halber Regelbeitrag
in Euro
|
Höchstbetrag
in Euro
|
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2018
|
83,70
|
501,27
|
250,64
|
1.078,80
|
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2019
|
83,70
|
533,82
|
266,91
|
1.143,90
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Freiwillig Versicherte
|
Jahr
|
Mindestbeitrag in Euro
(West und Ost)
|
Höchstbeitrag in Euro
(West und Ost)
|
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2018
|
monatlich 83,70
|
monatlich 1.209,00
|
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2019
|
monatlich 83,70
|
monatlich 1.246,20
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Aufteilung der Beiträge aus Sozialleistungen
|
Jahr
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Beitragsanteil
Regionalträger in Prozent
|
Beitragsanteil
Deutsche
Rentenversicherung
Bund in Prozent
|
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2013
|
46,517
|
53,483
|
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2014
|
47,472
|
52,528
|
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2015
|
48,138
|
51,862
|
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2016
|
48,845
|
51,155
|
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2017
|
49,509
|
50,491
|
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2018
|
50,302
|
49,698
|
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2019
|
51,160
|
48,840
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2020
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51,812
|
48,188
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Hinzuverdienstgrenzen
Hinzuverdienstgrenzen bei vorzeitigen Altersrenten
Für Altersrente, die in voller Höhe gezahlt werden sollen, gilt die Hinzuverdienstgrenze von 6.300,00 Euro pro Jahr. Diese Grenze gilt bundeseinheitlich.
Überschreiten der Hinzuverdienst diese Grenze, wird ein Zwölftel des Betrags, der über die 6.300,00 Euro hinausgeht, zu 40 Prozent auf die Rente angerechnet.
Hinzuverdienstgrenzen bei Erwerbsminderungsrenten
Rente wegen voller Erwerbsminderung
Es gilt die gleiche Hinzuverdienstgrenze wie für die Rentner, die eine vorgezogene Altersrente bekommen, also 6.300,00 Euro jährlich. Was Sie darüber hinaus verdienen, wird zu 40 Prozent auf die Rente angerechnet.
Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung
Die jährliche Hinzuverdienstgrenze wird individuell berechnet. Sie orientiert sich am höchsten Einkommen der letzten 15 Jahre. Für das Jahr 2017 wird eine Mindesthinzuverdienstgrenze von 14.458,50 Euro jährlich zugrunde gelegt. Der Verdienst, der über dieser Grenze liegt, wird zu 40 Prozent auf die Rente angerechnet.
Übrigens:
Sozialleistungsbezug zählt bei Verdienstgrenze
Bei Renten wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung werden auch Sozialleistungen (beispielsweise Krankengeld, Arbeitslosengeld) berücksichtigt. Als Hinzuverdienst wird das der Sozialleistung zugrunde liegende monatliche Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen genommen.
Anrechnung von Einkommen
Anrechnung von eigenem Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen der Witwe oder des Witwers auf die Witwen- beziehungsweise Witwerrente
Für die Prüfung, welche Einkommensgrenzen (West/Ost) maßgebend sind, ist der gewöhnliche Aufenthalt des/der Berechtigten entscheidend.
West
Todesfall vor dem 1.1.1986: keine Einkommensanrechnung
Todesfall nach dem 31.12.1985:
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Es erfolgt keine Einkommensanrechnung, wenn bis zum 31.12.1988 das bis zum 31.12.1985 gültige Recht gewählt wurde.
-
Es erfolgt keine Einkommensanrechnung, wenn das eigene Einkommen (der Nettobetrag wird pauschaliert ermittelt) den Freibetrag von monatlich 872,52 Euro zuzüglich 185,08 Euro je waisenrentenberechtigtes Kind nicht übersteigt.
-
Das den Freibetrag überschreitende Einkommen wird aber nur zu 40 Prozent angerechnet.
Ost
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Es erfolgt keine Einkommensanrechnung, wenn das eigene Einkommen (der Nettobetrag wird pauschaliert ermittelt) den Freibetrag von monatlich 841,90 Euro zuzüglich 178,58 Euro je waisenrentenberechtigtes Kind nicht übersteigt.
-
Das den Freibetrag überschreitende Einkommen wird aber nur zu 40 Prozent angerechnet.
Anrechnung von eigenem Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen der Waise auf die Waisenrente
Anrechnung von eigenem Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen auf die Erziehungsrente
West
-
Es erfolgt keine Einkommensanrechnung, wenn das eigene Einkommen (der Nettobetrag wird pauschaliert ermittelt) den Freibetrag von monatlich 872,52 Euro zuzüglich 185,08 Euro je waisenrentenberechtigtes Kind nicht übersteigt.
-
Das den Freibetrag überschreitende Einkommen wird aber nur zu 40 Prozent angerechnet.
Ost
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Es erfolgt keine Einkommensanrechnung, wenn das eigene Einkommen (der Nettobetrag wird pauschaliert ermittelt) den Freibetrag von monatlich 841,90 Euro zuzüglich 178,58 Euro je waisenrentenberechtigtes Kind nicht übersteigt.
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Das den Freibetrag überschreitende Einkommen wird aber nur zu 40 Prozent angerechnet.
Werte für die Zuzahlung
Die Werte zur Zuzahlung finden Sie auf der folgenden Seite:
Zuzahlung