Mit dem Sozialdienstleister-Einsatzgesetz (SodEG) wurden die Voraussetzungen geschaffen, im Sinne eines Sicherstellungsauftrags zugunsten der sozialen Dienstleister wirtschaftlich nachteilige Folgen der Coronavirus-Pandemie durch Zuschusszahlungen abzufedern. Das SodEG wurde - in Abhängigkeit vom Fortbestehen einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite - über den 31.03.2021 hinaus, längstens bis zum 31.12.2021, verlängert.
Anbieter von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gehören zum Kreis der Antragsberechtigten nach dem SodEG, sofern sie mit dem jeweiligen Träger der Deutschen Rentenversicherung in einem Rechtsverhältnis stehen und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben wegen der Auswirkungen der Maßnahmen zur Bekämpfung der Coronavirus SARS-CoV-2 Krise nicht mehr im bisherigen Umfang durchführen können.
Zum Ablauf des Verfahrens:
Nach dem SodEG werden bei Vorliegen der Voraussetzungen monatliche Zuschüsse geleistet. Die Deutsche Rentenversicherung zahlt auf Antrag die Zuschüsse zunächst als Vorschüsse aus.
Wie können Sie den Zuschuss erhalten?
Für die Beantragung von Leistungen über den 31.03.2021 hinaus steht Ihnen folgendes Antragsformular zur Verfügung, sofern Sie in der Vergangenheit Vorschüsse erhalten haben:
Antragsformular G 7181
Sollten Sie bisher noch keinen SodEG-Antrag gestellt haben, wenden Sie sich bitte an die für Ihre Einrichtung zuständige Ansprechperson des jeweiligen Rentenversicherungsträgers.
Wichtiger Hinweis:
Der Antrag ist bei jedem einzelnen Rentenversicherungsträger zu stellen, für den Sie im vergangenen Jahr Leistungen an die Versicherten erbracht haben. Bitte achten Sie bei der Übermittlung Ihres Antrags an den Rentenversicherungsträger auf die Authentizität der Emailadresse, um Ihre Daten vor Missbrauch zu schützen. Wir bitten Sie, die ausgefüllten Antragsformulare an die folgenden, speziell hierfür eingerichteten, elektronischen Postkörbe zu übersenden:
Inhalt des Antrags
Im Antrag auf Zuschüsse über den 31.03.2021 hinaus ist erneut zu erklären, inwieweit Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben durch Ihre Einrichtung aufgrund der Bewältigung von Folgen der Coronavirus-Krise aktuell nicht durchgeführt werden können.
Das Antragsformular enthält unter anderem aktualisierte Angaben zur Belegung in den zurückliegenden Monaten sowie zur Belegungsprognose.
Weiteres Verfahren
Jeder Träger der Rentenversicherung führt die Berechnung des Vorschusses auf den Zuschuss jeweils für seine Rechtsbeziehung zum Antragsteller durch.
Anträge sind bei jedem RV-Träger, für den sie Leistungen erbringen, zu stellen; alle trägerbezogenen Fragen im Antrag beziehen sich auf diesen jeweiligen Träger.
Für die Vorschussleistungen in dem Zeitraum April bis Juni 2021 können die Zuschussbezieher das Antragsformular hier herunterladen.
Die Zuschussberechnung erfolgt im Anschluss. Die Deutsche Rentenversicherung hat sich bewusst für dieses Vorgehen (Vorschusszahlungen) entschieden, um Geldmittel schnell und bürokratiearm zur Auszahlung zu bringen.
Die Höhe des Zuschusses wird nachträglich hinsichtlich etwaiger Erstattungsansprüche überprüft, weil die Bezuschussung gegenüber anderen Mitteln nachrangig ist (§ 4 SodEG).
Gegen Ende des 2. Quartals 2021 erhalten Sie aktuelle Informationen zum weiteren Vorgehen.