Mit dem Sozialdienstleister-Einsatzgesetz (SodEG) wurden die Voraussetzungen geschaffen, im Sinne eines Sicherstellungsauftrags zugunsten der sozialen Dienstleister wirtschaftlich nachteilige Folgen der Coronavirus-Pandemie durch Zuschusszahlungen abzufedern.
Das SodEG wurde bis zum 30.06.2022 verlängert.
Anbieter von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gehören zum Kreis der Antragsberechtigten nach dem SodEG, sofern sie mit dem jeweiligen Träger der Deutschen Rentenversicherung in einem Rechtsverhältnis stehen und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben wegen der Auswirkungen aktueller Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung nicht mehr im bisherigen Umfang erbringen können. Es kommt insoweit auf die länderspezifischen Regelungen nach § 28a Abs. 8 Infektionsschutzgesetz (IfSG) und deren Auswirkungen auf die Leistungserbringung an.
Zum Ablauf des Verfahrens:
Nach dem SodEG werden bei Vorliegen der Voraussetzungen nur für den Zeitraum der tatsächlichen Leistungsberechtigung Zuschüsse geleistet. Die Deutsche Rentenversicherung zahlt auf Antrag die Zuschüsse zunächst als Vorschüsse aus.
Wie können Sie den Zuschuss erhalten?
Für die Beantragung von Leistungen für den Zeitraum ab April 2022 steht Ihnen folgendes Antragsformular zur Verfügung, sofern Sie in der Vergangenheit Vorschüsse erhalten haben:
Antragsformular G 7189
Sollten Sie bisher noch keinen SodEG-Antrag gestellt haben, wenden Sie sich bitte an die für Ihre Einrichtung zuständige Ansprechperson des jeweiligen Rentenversicherungsträgers.
Wichtiger Hinweis:
Der Antrag ist bei jedem Rentenversicherungsträger zu stellen, für den Sie im Jahr 2019 oder später Leistungen an die Versicherten erbracht haben. Bitte achten Sie bei der Übermittlung Ihres Antrags an den Rentenversicherungsträger auf die Authentizität der Emailadresse, um Ihre Daten vor Missbrauch zu schützen. Wir bitten Sie, die ausgefüllten Antragsformulare an die folgenden, speziell hierfür eingerichteten, elektronischen Postkörbe zu übersenden:
Inhalt des Antrags
Im Antrag auf Zuschüsse für den Zeitraum ab April 2022 ist erneut zu erklären, inwieweit die Erbringung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben durch Ihre Einrichtung aktuell aufgrund von länderspezifischen Regelungen nach dem 5. Abschnitt des IfSG tatsächlich beeinträchtigt ist.
Das Antragsformular enthält unter anderem aktualisierte Angaben zur Belegung in den zurückliegenden Monaten sowie zur Belegungsprognose.
Der Zuschuss kann nur für die Dauer der angeordneten Maßnahme – bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen im Übrigen – gewährt werden. Im Falle einer erneuten Anordnung von Pandemiebekämpfungsmaßnahmen ist ein weiter Antrag zu stellen.
Weiteres Verfahren
Jeder Träger der Rentenversicherung führt die Berechnung des Vorschusses auf den Zuschuss jeweils für seine Rechtsbeziehung zum Antragsteller durch.
Anträge sind bei jedem RV-Träger, für den sie Leistungen erbringen, zu stellen; alle trägerbezogenen Fragen im Antrag beziehen sich auf diesen jeweiligen Träger.
Für die Vorschussleistungen in dem Zeitraum ab April 2022 können die Zuschussbezieher das Antragsformular hier herunterladen.
Die Zuschussberechnung erfolgt im Anschluss. Die Deutsche Rentenversicherung hat sich bewusst für dieses Vorgehen (Vorschusszahlungen) entschieden, um Geldmittel schnell und bürokratiearm zur Auszahlung zu bringen.
Die Höhe des Zuschusses wird nachträglich hinsichtlich etwaiger Erstattungsansprüche überprüft, weil die Bezuschussung gegenüber anderen Mitteln nachrangig ist (§ 4 SodEG).
Zu gegebener Zeit erhalten Sie aktuelle Informationen zum weiteren Vorgehen.