Mit dem Sozialdienstleister-Einsatzgesetz (SodEG) wurden die Voraussetzungen geschaffen, im Sinne eines Sicherstellungsauftrags zugunsten der sozialen Dienstleister wirtschaftlich nachteilige Folgen der Coronavirus-Pandemie durch Zuschusszahlungen abzufedern.
Das SodEG wurde bis zum 30.06.2022 verlängert.
Medizinische Reha-Einrichtungen, mit denen ein Vertrag besteht, sind leistungsberechtigt, wenn und solange sie Reha-Leistungen wegen aktueller Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung nicht mehr im bisherigen Umfang erbringen können. Es kommt insoweit auf die länderspezifischen Regelungen nach § 28a Abs. 8 Infektionsschutzgesetz (IfSG) und deren Auswirkungen auf die Leistungserbringung an.
Zum Ablauf des Verfahrens:
Nach dem SodEG werden bei Vorliegen der Voraussetzungen nur für den Zeitraum der tatsächlichen Leistungsberechtigung Zuschüsse geleistet. Die Deutsche Rentenversicherung zahlt auf Antrag die Zuschüsse zunächst als Vorschüsse aus.
Wie können Sie den Zuschuss erhalten?
Für die Beantragung von Leistungen für den Zeitraum ab April 2022 steht Ihnen folgendes Antragsformular zur Verfügung, sofern Sie in der Vergangenheit Vorschüsse erhalten haben:
Antragsformular G7188
Sollten Sie bisher noch keinen SodEG-Antrag gestellt haben, wenden Sie sich bitte an die für Ihre Einrichtung zuständige Ansprechperson des Federführers.
Wichtiger Hinweis:
Der Antrag ist nur beim federführenden Rentenversicherungsträger zu stellen. Bitte achten Sie bei der Übermittlung Ihres Antrags an den Federführer auf die Authentizität der Emailadresse, um Ihre Daten vor Missbrauch zu schützen. Wir bitten Sie, die ausgefüllten Antragsformulare an folgende, speziell hierfür eingerichtete, elektronische Postkörbe zu übersenden:
Inhalt des Antrags
Das Antragsformular für Leistungen nach dem SodEG ab April 2022 enthält unter anderem aktualisierte Angaben zur Belegung in den zurückliegenden Monaten sowie zur Belegungsprognose.
Zudem ist zu erklären, inwieweit Ihre Leistungserbringung aktuell durch die länderspezifische Regelungen nach dem 5. Abschnitt des IfSG tatsächlich beeinträchtigt ist.
Ein Zuschuss kann nur für die Dauer der angeordneten Maßnahmen – bei Vorliegen der weiteren Anspruchsvoraussetzungen – gewährt werden. Im Falle einer erneuten Anordung von Pandemiebekämpfungsmaßnahmen ist ein weiterer Antrag zu stellen.
Weiteres Verfahren
Der Federführer führt für alle Rentenversicherungsträger, für die Sie Leistungen erbracht haben, die Berechnung durch. Zunächst werden Vorschüsse auf die Zuschüsse gezahlt. Die konkrete Zuschussberechnung erfolgt anschließend.
Für Vorschussleistungen in dem Zeitraum ab April 2022 können die Zuschussbezieher das Antragsformular hier herunterladen.
Die Zuschussberechnung erfolgt im Anschluss. Die Deutsche Rentenversicherung hat sich bewusst für dieses Vorgehen (Vorschusszahlungen) entschieden, um Geldmittel schnell und bürokratiearm zur Auszahlung zu bringen.
Die Höhe des Zuschusses wird nachträglich hinsichtlich etwaiger Erstattungsansprüche überprüft, weil die Bezuschussung gegenüber anderen Mitteln nachrangig ist (§ 4 SodEG).
Zu gegebener Zeit erhalten Sie aktuelle Informationen zum weiteren Vorgehen.