Deutsche Rentenversicherung

Reha-Angebot für COVID-19-Erkrankte

Funktionsstörungen gezielt therapieren

Nach einer COVID-19-Erkrankung klagen Betroffene nicht selten über eine reduzierte Leistungsfähigkeit. Funktionseinschränkungen, die infolge der Infektion entstehen, können bei einer medizinischen Rehabilitation gezielt therapiert werden. Darauf weist die Deutsche Rentenversicherung hin.

Eine medizinische Reha biete sich für Personen an, bei denen die Genesung nicht weiter voranschreite oder bei denen Post-COVID-typische Beschwerden aufträten, erläutert Dr. Susanne Weinbrenner, Leitende Ärztin der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV). Anders als die Akutmedizin fokussiere sie auf die Funktionseinschränkungen und nicht so sehr auf die Behandlung der Erkrankung.

Funktionsstörungen, die sich auf die Erwerbsfähigkeit auswirken

Die DRV appelliert an Ärztinnen und Ärzte, erwerbsfähige Patienten mit Post-COVID-Beschwerden zu motivieren, einen Reha-Antrag bei der Rentenversicherung zu stellen. Ratsam sei eine solche Maßnahme bei COVID-19-bedingten Funktionseinschränkungen, die sich auf die Erwerbsfähigkeit auswirken könnten, die sich trotz ambulanter Behandlung nicht weiter besserten und die nicht krankenhauspflichtig sind.

Eine Voraussetzung, damit eine Rehabilitation bewilligt werden könne, sei außerdem eine positive Reha-Prognose - also, dass eine Besserung durch die Rehabilitation zu erwarten sei. Außerdem müssten die Patientinnen und Patienten ausreichend belastbar sein, an einer Reha aktiv teilzunehmen. Mindestens Körperpflege, Essen und Gehen sowie die Teilnahme an Gruppentherapien sollten eigenständig möglich sein.

Ärztlicher Befundbericht zum Reha-Antrag

Anders als bei der gesetzlichen Krankenversicherung ist bei der Deutschen Rentenversicherung für die Reha keine ärztliche Verordnung erforderlich. Den Reha-Antrag stellen die Versicherten (Formular G0100). Ärztinnen und Ärzte können Patientinnen und Patienten unterstützen, indem sie diesen Antrag jedoch mit einem Befundbericht unterstützen. Auch hier gelte, betont die DRV, "die Funktionsstörung ist wichtiger als die Diagnose". Deshalb sollten vor allem funktionelle Beeinträchtigungen wie Luftnot beim Treppensteigen, Sprachstörungen oder Konzentrationsschwäche aufgeführt werden.

Zudem seien vorhandene Arzt- oder Krankenhausberichte beizufügen, damit die am besten geeignete Reha- Einrichtung ausgewählt werden kann.

Ärztinnen und Ärzte verwenden dafür seit Januar den bundeseinheitlichen Befundbericht für die Deutsche Rentenversicherung (Formular S0051). Die Rentenversicherung honoriert den ärztlichen Befundbericht mit 35 Euro. Die Abrechnung erfolgt auf dem Formular S0050 ("Honorarabrechnung für die Deutsche Rentenversicherung").

Hinweise zu Formularen und weitere Informationen

Ob für den ärztlichen Befundbericht oder die Honorarabrechnung - alle Formulare stellt die DRV auf ihrer Internetseite bereit. Dort finden Ärztinnen und Ärzte auch alle weiteren Informationen zur Rehabilitation der Rentenversicherung. Bei Fragen können sie sich auch per E-Mail an den Kostenträger wenden.

Damit eine Rehabilitation zulasten der Rentenversicherung bewilligt werden kann, gibt es drei medizinische Voraussetzungen:

  • Reha-Bedarf liegt vor.
  • Reha-Fähigkeit besteht.
  • Eine Besserung durch die Rehabilitation ist zu erwarten (positive Reha-Prognose).

Stufenweise Wiedereingliederung

Wird der Betroffene nach durchgeführter medizinischer Reha als weiter arbeitsunfähig entlassen, kann eine stufenweise Wiedereingliederung (sogenanntes Hamburger Modell) als Instrument zur schrittweisen Heranführung an die volle Arbeitsbelastung infrage kommen.

Dies erleichtert den Übergang von der Arbeitsunfähigkeit zur dauerhaften vollen Arbeitsleistung und trägt mithin unmittelbar zur nachhaltigen Stabilisierung des Arbeitsverhältnisses und der Gesundheit des Betroffenen bei.

Die Dauer der stufenweisen Wiedereingliederung richtet sich nach den gesundheitlichen Gegebenheiten des Betroffenen und kann individuell verlängert oder verkürzt werden. Bei Zuständigkeit der Rentenversicherung wird das Übergangsgeld für die Zeit der stufenweisen Wiedereingliederung weiter gezahlt.

Rehabilitation: Welcher Kostenträger ist wann zuständig?

Die Kranken- und die Rentenversicherung gehören zu den wichtigsten Sozialversicherungssystemen, die hierzulande für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation zuständig sind, doch sie sind nicht die einzigen. Grundsätzlich gelten folgende Zuständigkeiten:

Krankenversicherung:

  • bei Menschen nach dem erwerbsfähigen Alter (insbesondere Altersrentner): diese sollen trotz einer chronischen Erkrankung so lange wie möglich in gewohnter Umgebung leben können und die Chance erhalten, aktiv am Leben teilzuhaben
  • bei Müttern und Vätern, sofern der mütter- beziehungsweise väterspezifische Kontext im Vordergrund steht

Rentenversicherung:

  • bei Menschen im Erwerbsleben, deren Erwerbsfähigkeit gefährdet ist (ein aktives Beschäftigungsverhältnis ist nicht erforderlich)

Unfallversicherung:

  • bei Berufstätigen infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit

Sonstige Kostenträger

  • zum Beispiel Sozialhilfe/Eingliederungshilfe, Bundesagentur für Arbeit

Hinweis: Für Kinder und Jugendliche sowie für die onkologische Nachsorge für Altersrentner besteht grundsätzlich eine gleichrangige Zuständigkeit der Kranken- und der Rentenversicherung.

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Spezielle Reha für Kinder und Jugendliche

Für Kinder und Jugendliche, die auf die Corona-Pandemie mit schweren seelischen und körperlichen Beschwerden reagieren oder unter den Spätfolgen einer Corona-Erkrankung leiden (Post-COVID), gibt es Reha-Angebote. Sämtliche Kosten für die Reha sowie für die Reise, Verpflegung und Unterkunft übernimmt bei Vorliegen der Voraussetzungen auf Antrag die Deutsche Rentenversicherung. Bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres des Kindes kann eine Begleitperson ohne medizinische Begründung mit aufgenommen werden. Auch die Mitnahme von Geschwisterkindern ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Weitere Informationen und alle Antragsformulare unter Reha für Kinder und Jugendliche.

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