Deutsche Rentenversicherung

Mindestversicherungszeit

Ein Rentenanspruch kann nur entstehen, wenn unter anderem die Wartezeit erfüllt ist. Als Wartezeit bezeichnet man eine bestimmte Mindestversicherungszeit zur gesetzlichen Rentenversicherung. Diese Mindestversicherungszeit wird an der Anzahl rentenrechtlicher Zeiten gemessen, insbesondere an der Zahl der gezahlten Beiträge.

Je nach Rentenart beträgt die Wartezeit für einen Rentenanspruch 5 Jahre, 20 Jahre, 25 Jahre, 35 Jahre oder 45 Jahre.

Die Prüfung, ob die jeweilige Wartezeit erfüllt ist, erfolgt in Monaten – nicht in Jahren. Dies ist die kleinste Zeiteinheit, es wird also nicht in Tagen gerechnet. Für jedes Jahr werden 12 Monate zugrunde gelegt. Ein Kalendermonat, der nur zum Teil mit rentenrechtlichen Zeiten belegt ist, zählt als voller Monat.

Wartezeit von 5 Jahren

Die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von 5 Jahren ist Voraussetzung für

  • die Regelaltersrente,
  • Renten wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung und
  • Renten wegen Todes.

Auf die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren sind Kalendermonate mit Beitragszeiten und Ersatzzeiten (zum Beispiel Zeiten der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR) anzurechnen.

Wartezeit von 20 Jahren

Die Wartezeit von 20 Jahren ist Voraussetzung für die Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn die volle Erwerbsminderung vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit eintritt und seitdem ununterbrochen besteht. Auch auf sie sind Kalendermonate mit Beitragszeiten und Ersatzzeiten (zum Beispiel Zeiten der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR) anzurechnen.

Wartezeit von 25 Jahren

Die Wartezeit von 25 Jahren ist Voraussetzung für

  • die Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute und
  • die Rente für Bergleute vom 50. Lebensjahr an.

Auf die Wartezeit von 25 Jahren werden Kalendermonate mit Beitragszeiten für eine Beschäftigung mit ständigen Arbeiten unter Tage und knappschaftsbezogene Ersatzzeiten berücksichtigt.

Wartezeit von 35 Jahren

Die Wartezeit von 35 Jahren ist Voraussetzung für

  • die Altersrente für langjährig Versicherte und
  • die Altersrente für schwerbehinderte Menschen.

Auf die Wartezeit von 35 Jahren werden alle rentenrechtlichen Zeiten angerechnet. Rentenrechtliche Zeiten sind neben Beitragszeiten und Ersatzzeiten (zum Beispiel Zeiten der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR) auch Anrechnungszeiten und Berücksichtigungszeiten. Anrechnungszeiten können beispielsweise Zeiten sein, in denen sie krank, schwanger, arbeitslos waren oder auch Zeiten der Schulausbildung und des Studiums. Berücksichtigungszeiten sind zum Beispiel Zeiten der Erziehung eines Kindes, das noch keine 10 Jahre alt ist.

Wartezeit von 45 Jahren

Die Wartezeit von 45 Jahren ist Voraussetzung für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte. Auf die Wartezeit von 45 Jahren sind Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit sowie für Kindererziehung (maximal bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes), Ersatzzeiten (zum Beispiel Zeiten der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR) und Berücksichtigungszeiten (zum Beispiel Zeiten der Erziehung eines Kindes, das noch keine 10 Jahre alt ist) anzurechnen.

Seit dem 01.07.2014 können zusätzlich auch noch beispielsweise Zeiten des Bezugs von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung, Leistungen bei Krankheit und Übergangsgeld (soweit sie Anrechnungszeiten sind) sowie Kalendermonate mit freiwilligen Beiträgen angerechnet werden. Zu beachten ist dabei, dass freiwillige Beiträge nur angerechnet werden können, wenn mindestens 18 Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorhanden sind.

Nicht angerechnet werden können auf die Wartezeit von 45 Jahren u. a. folgende Zeiten:

  • Pflichtbeitragszeiten und Anrechnungszeiten wegen des Bezugs einer Entgeltersatzleistung der Arbeitsförderung in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn, es sei denn, der Bezug dieser Entgeltersatzleistung ist durch eine Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt,
  • Kalendermonate mit freiwilligen Beiträgen in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn, wenn gleichzeitig Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit vorliegen,
  • Zeiten wegen des Bezugs von Arbeitslosenhilfe oder Arbeitslosengeld II.

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