Deutsche Rentenversicherung

Kooperationsziele und Rechtsgrundlage

Kooperationsziele

Werks- und Betriebsärzte sowie Rehabilitationsträger sollen bei der Einleitung und Durchführung von Rehabilitations-Leistungen eng zusammenarbeiten. Das ist Zielsetzung der „Gemeinsame Empfehlung zur Verbesserung der gegenseitigen Information und Kooperation aller beteiligten Akteure nach Paragraph 13 Absatz 2 Nummer 8 und 9 SGB IX“ (Stand: 22. März 2004), die auf der Ebene der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR) erarbeitet wurde.

Voraussetzung für einen kontinuierlichen und verlässlichen Informationsaustausch ist eine enge Zusammenarbeit bei der Identifizierung des Reha-Bedarfs, der inhaltlichen Ausgestaltung der Rehabilitationsleistung sowie bei der Ergebnisübermittlung und (Wieder-) Eingliederung in den Arbeitsprozess. Ziel ist, dem behinderten Menschen eine möglichst dauerhafte Teilhabe am Arbeitsleben entsprechend seinen Neigungen und Fähigkeiten zu ermöglichen. Auch vor dem Hintergrund des anstehenden demografischen Wandels hat dabei die Sicherung des bestehenden Arbeitsplatzes Priorität.

Die damit verbundene Notwendigkeit, individuellen Rehabilitationsbedarf frühzeitig zu erkennen und Rehabilitations-Leistungen in einen möglichst engen Bezug zu den tatsächlichen Arbeitsplatzanforderungen zu stellen, ist ein zentrales Thema der Kooperation. 

Nachhaltigkeit

Etwa 6 Monate nach Abschluss der Rehabilitation wird der Reha-Arzt zur Nachhaltigkeit den Werks-/Betriebsarzt um eine Stellungnahme bitten. Hierdurch erhält die Reha-Einrichtung ein Feed-Back des Werks-/Betriebsarztes, das auf einen kontinuierlichen Verbesserungsprozess ausgerichtet ist.

Rechtsgrundlagen

Gemeinsame Empfehlung zur Verbesserung der gegenseitigen Information und Kooperation aller beteiligten Akteure nach Paragraph 13 Absatz 2 Nummer 8 und 9 SGB IX

Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und anderer Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheitsgesetz ASIG) und hier insbesondere die Aufgaben der Betriebsärzte (Paragraph 3 ASIG)

Arbeitsschutzgesetz

Neuntes Buch des Sozialgesetzbuches (SGB IX) und hier insbesondere

  • Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (Paragraph26 ff SGB IX)
  • Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (Paragraph 33 ff SGB IX) einschließlich der Leistungen an Arbeitgeber (Paragraph 34 SGB IX)
  • Betriebliches Eingliederungsmanagement (Paragraph 84 Absatz 2 SGB IX)

Zehntes Buch des Sozialgesetzbuches (SGB X) und hier insbesondere

  • Schutz der Sozialdaten (Paragraph 67 ff SGB X)

Sechstes Buch des Sozialgesetzbuches (SGB VI) und hier insbesondere

  • Voraussetzungen für die Leistungen (Paragraph 9 ff SGB VI)
  • Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben (Paragraph 15 ff SGB VI)

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