Deutsche Rentenversicherung

Fragen bei Verzug ins Ausland

Zulagen und Steuerermäßigungen sind zurückzuzahlen, wenn ein sogenannter Sonderfall der Rückzahlung nach § 95 Einkommensteuergesetz (EStG) eintritt.

Wann tritt ein Sonderfall der Rückzahlung ein?

Sobald Sie in Deutschland keinen Wohnsitz mehr haben, kann ein Sonderfall der Rückzahlung in Betracht kommen.

Die genauen Voraussetzungen regelt § 95 Absatz 1 Einkommensteuergesetz. Ein Sonderfall ist dann gegeben, wenn:

  1. sich der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Zulageberechtigten außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) und der Staaten befindet, auf die das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) anwendbar ist und
  2. entweder keine Zulageberechtigung besteht oder der Altersvorsorgevertrag in der Auszahlungsphase ist.

Ein weiterer Sonderfall ist gegeben, wenn:

  1. der Zulageberechtigte ungeachtet eines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes innerhalb eines Staates der EU/EWR über einen weiteren Wohnsitz (Doppelwohnsitz) in einem Staat außerhalb EU/EWR verfügt und dort als ansässig gilt und
  2. entweder keine Zulageberechtigung besteht oder der Altersvorsorgevertrag in der Auszahlungsphase ist.

Welcher Betrag ist zurückzuzahlen?

Der steuerlichen Förderung Ihrer privaten Altersvorsorge in der Ansparphase steht die nachgelagerte Besteuerung von Rentenleistungen in der Auszahlungsphase gegenüber. Befindet sich Ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in einem Staat außerhalb der Staaten der Europäischen Union (EU) oder der Staaten, auf die das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) anwendbar ist, ist eine nachgelagerte Besteuerung in Deutschland nicht mehr sichergestellt. Daher ist die steuerliche Förderung zurückzuzahlen.

Zurückzuzahlen (Rückzahlungsbetrag) sind alle Zulagen nach Abschnitt XI Einkommensteuergesetz (EStG) und Steuermäßigungen nach § 10a Absatz 4 EStG (im Folgenden als steuerliche Förderung bezeichnet), die Sie auf Grund Ihrer geleisteten Altersvorsorgebeiträge erhalten haben.

Wie wird der Rückzahlungsbetrag festgesetzt und wann ist er zu zahlen?

Ist die steuerliche Förderung zurückzuzahlen, ermittelt die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) den Rückzahlungsbetrag und teilt diesen Ihrem Anbieter mit.

Ihr Anbieter wird daraufhin den Rückzahlungsbetrag aus dem Vertragsguthaben entnehmen und an die ZfA abführen. Sie werden darüber gesondert von Ihrem Anbieter informiert (Bescheinigung nach § 94 Absatz 1 Satz 4 / § 95 Absatz 1 Einkommensteuergesetz).

Nur wenn das Vertragsguthaben für die Rückzahlung nicht ausreicht, werden wir uns direkt an Sie wenden. Sie erhalten dann einen Bescheid über die Festsetzung des Rückzahlungsbetrags und die Aufforderung, den noch offenen Betrag innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids an die ZfA zurückzuzahlen.

Wie kann ich Einwendungen gegen die Rückzahlung geltend machen?

Sobald Sie von Ihrem Anbieter die Bescheinigung nach § 94 Absatz 1 Satz 4 / § 95 Absatz 1 Einkommensteuergesetz erhalten haben, können Sie innerhalb eines Jahres Ihre Einwendungen durch einen schriftlichen Antrag auf Festsetzung geltend machen. Der Antrag ist an Ihren Anbieter zu richten und wird von ihm an die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) geleitet. Im Ergebnis erhalten Sie von der ZfA einen Bescheid über die Festsetzung des Rückzahlungsbetrags.

Bei Einwendungen gegen den Bescheid über die Festsetzung des Rückzahlungsbetrags können Sie innerhalb eines Monats Einspruch einlegen.

Muss ich die Verlegung meines Wohnsitzes mitteilen?

Ja – es besteht eine Pflicht des Zulageberechtigten, die Begründung eines Wohnsitzes in einem Staat außerhalb der Staaten der Europäischen Union oder Staaten, auf die das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anwendbar ist, dem Anbieter des Altersvorsorgevertrags anzuzeigen. Die Pflicht ergibt sich aus § 13 Altersvorsorge-Durchführungsverordnung.

Muss ich die Verlegung meines Wohnsitzes mitteilen?

Ja – es besteht eine Pflicht des Zulageberechtigten, die Begründung eines Wohnsitzes in einem Staat außerhalb der Staaten der Europäischen Union oder Staaten, auf die das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anwendbar ist, dem Anbieter des Altersvorsorgevertrags anzuzeigen. Die Pflicht ergibt sich aus § 13 Altersvorsorge-Durchführungsverordnung.

Muss ich einen Empfangsbevollmächtigten in Deutschland benennen?

Nein – eine gesetzliche Pflicht einen inländischen Empfangsbevollmächtigten der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) für die Entgegennahme von Verwaltungsakten zu benennen, besteht nicht.

Wir empfehlen dennoch, rechtzeitig gegenüber der ZfA eine in Deutschland wohnhafte Person zur Entgegennahme von Verwaltungsakten zu bevollmächtigen. Hintergrund ist, dass die Zustellung von Verwaltungsakten mit einfachem Brief ins Ausland erschwert und bei folgenden Ländern nicht gestattet ist:

Ägypten, Argentinien, Brasilien, China, Kuwait, Mexiko, Republik Korea, Russische Förderation, San Marino, Schweiz, Sri Lanka, Ukraine und Venezuela.

Haben Sie uns keinen Empfangsbevollmächtigten im Inland benannt, müssen für Sie bestimmte Verwaltungsakte öffentlich zugestellt werden und gelten damit als bekanntgegeben. Daraus resultierende Fristen beginnen zu laufen

Welche Staaten sind Mitglied der EU/EWR?

Zu den 28 Staaten der Europäischen Union (EU) gehören derzeit (Stand: 01.03.2015):

Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, die Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, die Slowakei, Slowenien, Spanien, die Tschechische Republik, Ungarn, das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland und Zypern.

Auf folgende Staaten findet das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) Anwendung:

neben den Staaten der EU: Island, Liechtenstein und Norwegen.

Wann besteht keine Zulageberechtigung im Ausland?

Die unmittelbare Zulageberechtigung ist an die Zugehörigkeit zu einer in § 10a Absatz 1 Einkommensteuergesetz genannten Personengruppe gebunden, beispielsweise Pflichtversicherte in der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung. Endet mit der Wohnsitznahme im Ausland auch die Pflichtmitgliedschaft in dem inländischen gesetzlichen Alterssicherungssystem, so endet an diesem Tag auch die unmittelbare Zulageberechtigung.

Die mittelbare Zulageberechtigung ist unter anderem daran gebunden, dass beide Ehegatten/Lebenspartner ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Staat der Europäischen Union (EU) oder in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) anwendbar ist, haben. Die Wohnsitzverlegung in einen Staat außerhalb der EU/EWR führt damit immer dazu, dass keine mittelbare Zulageberechtigung mehr bestehen kann.

Woran erkenne ich, ob sich mein Vertrag in der Auszahlungsphase befindet?

Den Beginn der Auszahlungsphase haben Sie mit Ihrem Anbieter vertraglich vereinbart. Mit Beginn der Auszahlungsphase erhalten Sie lebenslang Zahlungen als Altersleistung aus Ihrem Vertrag.

Ich bin innerhalb der EU/EWR umgezogen.

Bei Verlegung des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes innerhalb der Staaten der Europäischen Union (EU) oder Staaten, auf die das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) anwendbar ist, tritt kein Sonderfall der Rückzahlung nach § 95 EStG ein. Die steuerliche Förderung ist in diesem Fall nicht zurückzuzahlen.

Ich bin in einen Staat außerhalb der EU/EWR (z.B. in die Schweiz) umgezogen.

Begründen Sie Ihren Wohnsitz beispielsweise in der Schweiz, also in einem Land außerhalb der Staaten der Europäischen Union (EU) oder der Staaten, auf die das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) anwendbar ist, ist zu prüfen, ob damit ein Sonderfall der Rückzahlung eingetreten ist. Besteht keine Zulageberechtigung oder ist Ihr Vertrag bereits in der Auszahlungsphase, muss die steuerliche Förderung zurückgezahlt werden.

Ich wurde von meinem Arbeitgeber befristet ins Ausland entsendet.

Wenn Sie Ihren Wohnsitz in einem Staat außerhalb der Staaten der Europäischen Union (EU) oder der Staaten, auf die das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) anwendbar ist begründet haben, weil Sie von Ihrem Arbeitgeber im Sinne von § 4 Viertes Sozialgesetzbuch dorthin entsendet wurden, sind Sie regelmäßig weiterhin in der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert und gehören damit zum zulageberechtigten Personenkreis. Daher handelt es sich nicht um einen Sonderfall der Rückzahlung.

Bitte denken Sie daran, dass der Zulageantrag auch für die Zeit der Entsendung bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahres, das auf das Beitragsjahr folgt, bei Ihren Anbieter eingereicht werden muss. Sie können Ihren Anbieter bevollmächtigen, die Zulage jährlich für Sie zu beantragen (Dauervollmacht).

Ich habe meinen Wohnsitz nach Deutschland oder in die EU/EWR zurückverlegt.

Bitte informieren Sie Ihren Anbieter, wenn Sie Ihren  Wohnsitz nach Deutschland/ innerhalb der übrigen Staaten der Europäischen Union (EU) oder der Staaten, auf die das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum  (EWR) anwendbar ist, zurückverlegt haben.

Wurde der Rückzahlungsbetrag gestundet, informieren Sie bitte zusätzlich die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen und fügen einen entsprechenden Nachweis bei (beispielsweise Anmeldebescheinigung und Nachweis über die Aufgabe des ausländischen Wohnsitzes).

Kann der Rückzahlungsbetrag gestundet werden?

Ja – der Rückzahlungsbetrag kann bis zum Beginn der Auszahlungsphase gestundet werden.

Beachten Sie, dass für den Stundungszeitraum Zinsen erhoben werden. Die Stundungszinsen werden mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Stundung geendet hat, festgesetzt und sind innerhalb von 4 Wochen nach Erhalt des Bescheides zu zahlen.

Die Höhe und Berechnung der Stundungszinsen ergibt sich nach § 238 Abgabenordnung (AO). Die Zinsen betragen einhalb Prozent für jeden Monat.

Wie und wo kann ich die Stundung beantragen? Welche Fristen sind zu beachten?

Der Rückzahlungsbetrag kann ohne Begründung bis zur Auszahlungsphase gestundet werden.

Dazu stellen Sie bitte schriftlich einen Antrag über Ihren Anbieter.

Die Stundung kann sofort, spätestens jedoch innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Bescheinigung nach § 94 Absatz 1 Satz 4 / § 95 Absatz 1 Einkommensteuergesetz beantragt werden. Maßgeblich ist der Eingang Ihres Antrags beim Anbieter.

Wonach berechnen sich die Stundungszinsen und wie hoch sind diese?

Die Stundungszinsen betragen für die Dauer der Stundung monatlich 0,5 Prozent des gestundeten Rückzahlungsbetrags. Dies entspricht einem jährlichen Zins von 6 Prozent.

Beispiel:

Rückzahlungsbetrag: 10.000 Euro
Rückzahlungsbetrag ist fällig am: 31.01.2015  
Beginn der Auszahlungsphase: 01.04.2025  
Stundungszeitraum: 01.02.2015 – 31.03.2025  
Berechnung der Stundungszinsen: 10.000 Euro x 0,5 % x 122 Monate = 6.100 Euro

Die Stundungszinsen in Höhe von 6.100 Euro werden mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Stundung geendet hat, festgesetzt und sind innerhalb von 4 Wochen nach Erhalt des Bescheides zu zahlen.

Kann ich meinen Stundungsantrag zurücknehmen?

Ja – Sie können jederzeit schriftlich gegenüber der ZfA Ihren Stundungsantrag zurücknehmen, also auf eine weitere Stundung des Rückzahlungsbetrags verzichten. Damit endet die Stundung.

Bitte beachten Sie, dass der Rückzahlungsbetrag sofort fällig ist. Die für den Zeitraum bereits entstandenen Stundungszinsen werden Ihnen gegenüber festgesetzt und erhoben.

Wann endet die Stundung?

1. Beginn der Auszahlungsphase
Die Stundung endet zu dem im Stundungsbescheid angegebenen Datum, also am Tag vor Beginn der Auszahlungsphase Ihres Vertrages. Der Rückzahlungsbetrag ist jetzt vollständig zurückzuzahlen.

2. Zahlung der letzten Rate
Wird die Stundung verlängert, endet sie mit vollständiger Tilgung des Rückzahlungsbetrags.

3. Vorzeitige Rückzahlung
Zahlen Sie den Rückzahlungsbetrag vor der im Stundungsbescheid bestimmten Fälligkeit, endet die Stundung.

4. Verzicht auf weitere Stundung
Sie können jederzeit schriftlich gegenüber der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen  erklären, dass Sie auf eine weitere Stundung des Rückzahlungsbetrags verzichten. Damit endet die Stundung. Der Rückzahlungsbetrag ist sofort fällig.

5. Förderschädliche Auszahlung
Die Stundung endet, wenn gefördertes Altersvorsorgevermögen, nicht unter den in § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz genannten Voraussetzungen an Sie ausgezahlt wird. Der Rückzahlungsbetrag ist sofort fällig.

Beispiele:
Die Stundung endet, wenn gefördertes Altersvorsorgevermögen entnommen wird:

  • zu einer förderschädlichen Auszahlung an Sie,
  • zur Übertragung auf einen anderen Vertrag,
  • zur Auszahlung an Dritte (Auszahlung im Todesfall an Erben).

6. Rückkehr
Befindet sich Ihr ausschließlicher Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt wieder in einem Staat innerhalb der Europäischen Union (EU) oder einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) anwendbar ist oder werden Sie erneut zulageberechtigt, endet die Stundung. Der gestundete Rückzahlungsbetrag und die bereits entstandenen Stundungszinsen sind zu erlassen.

Kann der Stundungszeitraum verlängert werden?

Der Rückzahlungsbetrag wird zunächst bis zum Beginn der Auszahlungsphase gestundet.

Die Stundung wird verlängert, wenn der Rückzahlungsbetrag mit mindestens 15 Prozent der Leistungen aus dem Altersvorsorgevertrag getilgt wird. Dazu muss Ihr Anbieter von jeder an Sie auszuzahlenden Leistung mindestens 15 Prozent einbehalten und an die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) abführen. Die Stundung endet, wenn der Rückzahlungsbetrag vollständig getilgt worden ist.

Begehren Sie eine Verlängerung der Stundung (Ratenzahlung), ist dies rechtzeitig (3 Monate vor Beginn der Auszahlungsphase) Ihrem Anbieter anzuzeigen.

Beispiel:

Rückzahlungsbetrag: 10.000 Euro
Monatliche Leistung aus dem Vertrag: 200 Euro
Es werden vom Anbieter zur Tilgung des Rückzahlungsbetrags von der monatlich auszuzahlenden Leistung mindestens 15 Prozent einbehalten und an die ZfA abgeführt: 200 Euro x 15 Prozent = 30 Euro

Beachten Sie, dass für den Stundungszeitraum Zinsen erhoben werden.

Kann ein gestundeter Rückzahlungsbetrag erlassen werden?

Wenn Sie Ihren ausschließlichen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt wieder in einem Staat innerhalb der Europäischen Union (EU) oder Staaten, auf die das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) anwendbar ist, haben oder erneut zulageberechtigt werden, sind der gestundete Rückzahlungsbetrag und bereits entstandene Stundungszinsen zu erlassen.

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